Eine Anpassungsentscheidung nach § 16 BetrAVG kann im Konditionenkartell des Bochumer Verbandes hinsichtlich der reallohnbezogenen Obergrenze allenfalls getrennt nach Branchen getroffen werden, nicht aber branchenübergreifend. Deshalb ist die branchenübergreifend für die "übrigen Mitgliedsunternehmen" (im Gegensatz zu den "Unternehmen des Bergbaus") getroffene Anpassungsentscheidung von 4 %, die unter der Preissteigerungsrate von 5,6 % für die Zeit vom 01.01.1997 bis zum 31.10.2000 liegt, unbillig und damit unwirksam.