Teilt die Hochschule auf der Grundlage landeshochschulrechtlicher Bestimmungen die Studierenden nach den Anfangsbuchstaben ihres Nachnamens auf von verschiedenen Hochschullehrern durchgeführte parallele Lehrveranstaltungen auf, so bestehen dagegen unter dem Gesichtspunkt der Lernfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) keine Bedenken.
Beschluß des 6. Senats vom 7. Januar 1999 - BVerwG 6 B 32.98 -
I. VG Sigmaringen vom 05.09.1996 - Az.: VG 6 K 1187/95 -
II. VGH Mannheim vom 09.12.1997 - Az.: VGH 9 S 3034/96 -