1. Ein Einrichtungsträger hat gegen den Träger der Sozialhilfe keinen Anspruch auf Abschluss einer Leistungsvereinbarung nach § 93 Abs. 2 BSHG F. 1999, sondern lediglich Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Annahme eines gesetzeskonformen Angebots.
2. Das Abschlussermessen kann der Sozialhilfeträger nur ausüben, wenn das ihm unterbreitete Leistungsangebot den gesetzlichen Vorgaben für den Inhalt einer Leistungsvereinbarung entspricht. Ist das nicht der Fall, darf er das Leistungsangebot nicht annehmen.
3. Der Wunsch des Sozialhilfeträgers nach der Vereinbarung eines Kündigungsgrundes der mangelnden Auslastung ist vor dem Hintergrund der gesetzlichen Vorgabe, dass die Vereinbarungen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen müssen, sachlich begründet.
4. Bei einer Klage, die auf die Annahme eines Angebots zum Abschluss einer Leistungsvereinbarung für die Zukunft gerichtet ist, ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung abzustellen.
5. Eine Vergütungsvereinbarung nach § 93 a Abs. 2 BSHG F. 1999/§ 76 Abs. 2 SGB XII setzt ebenso wie eine Festsetzung der Vergütung durch die Schiedsstelle nach § 93 b Abs. 1 Satz 2 BSHG F. 1999/§ 77 Abs. 1 Satz 3 SGB XII eine Vereinbarung über die Leistungen nach § 93 a Abs. 1 BSHG F. 1999/§ 76 Abs. 1 SGB XII voraus und baut auf dieser auf.
6. Die Schiedsstelle ist nicht befugt, unabhängig von einer wirksamen Leistungsvereinbarung die Leistungsmerkmale als "Vorfrage" der ihr nach § 93 b Abs. 1 Satz 2 BSHG F. 1999 nur noch obliegenden Entscheidung über die Vergütung zu bestimmen.
7. Aus der Verpflichtung des Sozialhilfeträgers, nur wirtschaftliche und sparsame Pflegesätze zu vereinbaren, ergibt sich die Notwendigkeit eines externen Vergleichs, d. h. des Vergleichs mit Entgelten, die andere Einrichtungen für vergleichbare Leistungen erheben. Ist eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende prospektive Berechnung der Vergütung nicht erfolgt, kann die Vergütung in den Folgejahren nicht anhand von Kostensteigerungssätzen festgesetzt werden.
1. Werden in einer Einrichtung für unterschiedliche Personengruppen unterschiedliche Leistungen erbracht, ist bereits in der Leistungsvereinbarung nach §§ 93 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 93 a Abs. 1 BSHG Fassung 1999 (§§ 75 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 76 Abs. 1 SGB XII) und nicht erst in der Vergütungsvereinbarung nach §§ 93 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 93 a Abs. 2 BSHG Fassung 1999 (§§ 75 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 76 Abs. 2 SGB XII) eine entsprechende Konkretisierung und Differenzierung vorzunehmen.
2. Auf der Ebene der Vergütungsvereinbarung bzw. der Festsetzung der Vergütung durch die Schiedsstelle findet nur noch die Kalkulation der einzelnen Vergütungsbestandteile statt.
1. Die Vergütungsvereinbarung nach § 93 a Abs. 2 BSHG Fassung 1999 (§ 76 Abs. 2 SGB XII) bzw. eine diese Vereinbarung gestaltende Schiedsstellenentscheidung setzt den vorherigen Abschluss einer Leistungsvereinbarung nach § 93 a Abs. 1 BSHG Fassung 1999 (§ 76 Abs. 1 SGB XII) voraus und baut auf dieser auf.
2. Die Schiedsstelle ist nicht befugt, die für die Vergütung maßgeblichen Leistungsmerkmale unabhängig von der Leistungsvereinbarung als "Vorfrage" der ihr nach § 93 b Abs. 1 Satz 2 BSHG Fassung 1999 (§ 77 Abs. 1 Satz 3 SGB XII) nur noch obliegenden Entscheidung über die Vergütung zu bestimmen.