1) Die Herausnahme eines Arbeitnehmers aus dem Leistungslohn in Sinne der SR 2 a des Abschnitts A der Anlage 2 MTArb bedarf regelmäßig der Beteiligung der Personalvertretung.
2) Unterbleibt diese, ist auch der daran anknüpfende Widerruf der Vorhandwerkerzulage mangels sachlichen Grundes unwirksam.