1. Wird nach Einlegung eines Widerspruchs bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides der Sozialhilfeanspruch für spätere Zeitabschnitte durch weitere Bescheide geregelt, erstreckt sich die gerichtliche Überprüfung darauf grundsätzlich nicht.
2. § 25 BSHG konkretisiert den Nachranggrundsatz des § 2 BSHG und ist insoweit lex specialis.
3. Die Kürzung oder Einstellung der Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 25 BSHG ist Hilfe zur Selbsthilfe.
4. Kürzung oder Einstellung der Hilfe sind zeitlich zu beschränken.
Auch nach der Neufassung des § 25 Abs. 1 BSHG durch das Reformgesetz vom 23.07.1996 ist der Sozialhilfeträger nach dieser Vorschrift berechtigt, im Einzelfall auch bei erstmaliger Verweigerung zumutbarer Arbeit eine über 25 v.H. hinausgehende Kürzung des maßgeblichen Regelsatzes vorzunehmen.