1. Im Rahmen der Abwandlung des einfachen Losverfahrens zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in eine Integrierte Gesamtschule nach Leistungsgesichtspunkten gemäß § 59 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 NSchG oblag nach der bis zum 31. Juli 2007 geltenden Fassung des Niedersächsischen Schulgesetzes der Gesamtkonferenz auch die Festlegung, nach welchen Leistungsmerkmalen im Einzelnen differenziert werden soll.
2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Zugangsanspruch seine Grenze an der Kapazitätserschöpfung der Schule findet (hier: offengelassen).
3. Die Kapazitätsgrenze ist allein nach objektiven Kriterien zu bestimmen.
1. Ist unter mehreren Bewerbern eine Auswahl für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens zu treffen, so sind Feststellungen über Eignung, Befähigung und Leistung in erster Linie auf dienstliche Beurteilungen zu stützen; dabei kommt auch zurückliegenden Beurteilungen Erkenntniswert zu. Erst wenn alle unmittelbar leistungsbezogenen Erkenntnisquellen ausgeschöpft sind und die Bewerber "im Wesentlichen gleich" einzustufen sind, sind Hilfskriterien heranzuziehen. Dabei ist der Dienstherr nicht an eine bestimmte Reihenfolge gebunden.
2. Binnendifferenzierungen innerhalb einer Notenstufe sind bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen, soweit sie zulässig sind.