1. Unter einer Leistung im Rechtssinne ist eine bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens zu verstehen. Die bloße Zweckbestimmung allein begründet keine Leistungsbeziehung; als Leistender kommt vielmehr nur in Betracht, wer die Zuwendung entweder selbst oder mit Hilfe eines Dritten (Leistung kraft Anweisung) bewirkt.
2. Der so genannte Empfängerhorizont des Zahlungsempfängers vermag weder die fehlende Tilgungs- und Zweckbestimmung des vermeintlich Anweisenden im Valutaverhältnis (vgl. BGHZ 147, 145; BGHZ 152, 73) noch eine Leistung kraft Anweisung des Zuwendenden gegenüber dem vermeintlich Anweisenden herbeizuführen.
3. Die bereicherungsrechtliche Lehre vom Empfängerhorizont verfehlt die allgemeinen Auslegungsregel der §§ 133, 157 BGB, so weit sie Umstände und Sonderwissen aus der Perspektive des Zuwendungsempfängers für maßgeblich hält, die dem Erklärenden unerkennbar sind und ihm auch nicht zugerechnet werden können.