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Leistungshöchstdauer von Unterhaltsvorschussleistungen

Entscheidungen der Gerichte

BVERWG – Urteil, BVerwG 5 C 40.06 vom 05.07.2007

Auf die Leistungshöchstdauer nach § 3 Abs. 1 UVG sind erbrachte Unterhaltsvorschussleistungen jedenfalls dann nicht anzurechnen, wenn der zu Grunde liegende Bewilligungsbescheid aufgehoben worden und die Leistung von dem Berechtigten (§ 5 Abs. 2 UVG) oder einem Elternteil, mit dem dieser zusammenlebt, zurückerstattet (§ 5 Abs. 1 UVG) worden ist.

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