Hat ein Beamter einen höherwertigen Dienstposten bereits auf der Grundlage eines den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügenden Auswahlverfahrens übertragen bekommen, ist es grundsätzlich zulässig, ihn nach Ablauf der erfolgreich absolvierten Erprobungszeit ohne Durchführung eines erneuten Auswahlverfahrens zu befördern (wie BVerwGE 123, 99 ff.). Es bedarf aber eines erneuten Leistungsvergleichs am Maßstab der Bestenauslese wenigstens unter allen erfolgreich erprobten Beamten, wenn der zeitliche Abstand zwischen der Bewerberauswahl für den Beförderungsdienstposten und der Beförderung so groß ist, dass der für die Dienstpostenübertragung durchgeführte Leistungsvergleich bereits seine Aussagekraft verloren hat.
Zur Frage, ob einer Auswahlentscheidung um einen höherbewerteten Dienstposten dienstliche Beurteilungen zugrunde gelegt werden dürfen, die sich auf unterschiedliche Beurteilungszeiträume erstrecken.
1. Dem Dienstherrn ist eine verwaltungsgerichtlich nur beschränkt nachprüfbare Beurteilungsermächtigung für die Frage eingeräumt, ob und gegebenenfalls in welchem Maße ein Beamter die über die Anforderungen der bisherigen Laufbahn wesentlich hinausgehende Eignung für den Aufstieg besitzt bzw. erwarten lässt, ferner eine Ermessensermächtigung hinsichtlich der Frage, wie viele und welche der als geeignet erscheinenden Beamten zum Aufstieg zugelassen werden.
2. Der Beamte kann beanspruchen, dass über seine vorgeschlagene oder beantragte Zulassung zum Aufstiegsverfahren ohne Rechtsfehler entschieden sowie von praktizierten ermessensbindenden Richtlinien nicht zu seinem Nachteil grundlos abgewichen wird. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung beschränkt sich insoweit darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Sind Richtlinien erlassen, so kontrolliert das Gericht auch, ob die Richtlinien eingehalten worden sind, ob sie sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung halten und auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen.
3. Da der Aufstieg von einer Laufbahn in die nächst höhere Laufbahn regelmäßig mit einer Beförderung einhergeht und die Entscheidung über die Zulassung eines Beamten zum Aufstieg letztendlich die nachfolgende Beförderungsentscheidung prädestiniert, hat eine nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 2 GG leistungsbezogene Auswahl zu erfolgen, wenn mehrere Beamte die formellen Voraussetzungen der §§ 14 Abs. 2, 24 Abs. 1 LVO LSA für die Zulassung zum Aufstieg erfüllen und nicht anderweitige gesetzliche Bestimmungen besondere Anforderungen regeln.
4. Kriterien, anhand derer die Auswahlentscheidung zu treffen ist, wenn mehrere Beamte die Aufstiegsvoraussetzungen erfüllen, normieren das BG LSA, die LVO LSA und die AufstgallgD-VO LSA nicht.
5. Es entspricht dem hiernach zu beachtenden Grundsatz der Bestenauslese, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurück zu greifen. Regelmäßig sind dies die - bezogen auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung - aktuellsten Beurteilungen.
6. Der Grundsatz der Bestenauslese verlangt einen Qualifikationsvergleich, der in erster Linie auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen der Bewerber erfolgt, wobei die gleiche Beurteilungsnote in einem höheren Statusamt im Allgemeinen einen Qualifikationsvorsprung verschafft. Dieser Grundsatz gilt indes nicht ausnahmslos, weil gleiche Beurteilungsnoten in unterschiedlichen Statusämtern gleichwohl zu einer gleichen Qualifikation führen können, wenn ihnen dieselben Leistungsanforderungen zugrunde liegen. Überdies darf der Grundsatz nicht schematisch auf jeden Fall einer Konkurrenz zwischen Beamten unterschiedlicher Statusämter angewendet werden; vielmehr hängt das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilung von den Umständen des Einzelfalls ab.
7. Es steht dem Dienstherrn im Rahmen seiner Beurteilungsermächtigung im Übrigen frei, das Verhältnis der Auswahlkriterien zu gewichten und einzelnen Merkmalen besondere Bedeutung beizumessen.
8. Soweit der Dienstherr Tests oder Prüfungen durchführen lässt, darf er zum einen das Ergebnis nicht unreflektiert übernehmen, sondern darf es sich erst nach eigener Überprüfung zu Eigen zu machen. Hat sich der Dienstherr zu einer entsprechenden Berücksichtigung entschlossen, darf er das Ergebnis zum anderen nur neben etwaigen dienstlichen Beurteilungen, Berichten, Prüfungsergebnissen u. a. als Beitrag zu seinem eigenen umfassenden Eignungsurteil verwerten; eine Auswahlentscheidung allein auf dieser Grundlage ist hingegen - sofern nicht gesetzlich zugelassen - ausgeschlossen.
1. Für die Besetzung von Beförderungsämtern einer Laufbahn gilt ausschließlich der Leistungsgrundsatz gemäß Art. 33 Abs. 2 GG (im Anschluss an BVerwGE 122, 147). Dem widerspricht es, wenn der Dienstherr bei der Vergabe von Beförderungsämtern vorrangig nicht die Leistung, sondern das Dienstalter der Bewerber zum Auswahlkriterium erhebt.
2. Der Dienstherr trägt die materielle Darlegungs- und Beweislast für die in seinem Verantwortungsbereich liegenden Vorgänge, deren Kenntnis für die Beurteilung erforderlich ist, ob der unterlegene Bewerber um ein Beförderungsamt ohne den schuldhaften Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG voraussichtlich befördert worden wäre (im Anschluss an BVerwGE 124, 99).
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Ausschreibung der Stelle eines Vorsitzenden Richters am Landesarbeitsgericht (R3) auf Richter der (sächsischen) Arbeitsgerichtsbarkeit beschränkt werden kann.
1. Zum Anordnungsgrund für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem sich ein Bewerber gegen die im Wege der Umsetzung vorgesehene Übertragung eines "Bewährungsdienstpostens" auf einen Mitbewerber wendet.
2. Der Dienstherr legt sich nicht nur gegenüber Beförderungsbewerbern, sondern auch gegenüber Versetzungsbewerbern oder Umsetzungsbewerbern auf eine Auswahl nach den Maßstäben von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung fest, wenn er sich - nach dem Inhalt der Ausschreibung oder bei sonstigen deutlichen Anhaltspunkten - dafür entscheidet, bei der konkreten Stellenbesetzung allein diese Maßstäbe zu beachten (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 - 2 C 17.03 -, BVerwGE 122, 237).
3. Auch ein Umsetzungsbewerber hat, wenn sich der Dienstherr dahingehend gebunden hat, ausnahmsweise einen Anspruch darauf, dass dieser das ihm bei der Entscheidung über die Umsetzung zustehende Auswahlermessen nach Art. 33 Abs. 2 GG und § 11 Abs. 1 LBG entsprechend unter Einhaltung etwaiger Verfahrenvorschriften fehlerfrei ausübt.
Es ist mit dem als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Lebenszeitprinzip nicht vereinbar, einem bereits auf Lebenszeit ernannten Beamten ein Führungsamt für die Dauer von zehn Jahren im Beamtenverhältnis auf Zeit zu übertragen.
Es ist mit dem als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Lebenszeitprinzip nicht vereinbar, einem bereits auf Lebenszeit ernannten Beamten ein Führungsamt für die Dauer von zehn Jahren im Beamtenverhältnis auf Zeit zu übertragen.
Es ist mit dem als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Lebenszeitprinzip nicht vereinbar, einem bereits auf Lebenszeit ernannten Beamten ein Führungsamt für die Dauer von zehn Jahren im Beamtenverhältnis auf Zeit zu übertragen.
1. Die im Bereich des gehobenen Justizdienstes des Landes Rheinland-Pfalz praktizierte Aufteilung der zur Verfügung stehenden Beförderungsstellen zwischen den mit Rechtspflegeraufgaben betrauten Beamten einerseits und den in der Justizverwaltung eingesetzten Bediensteten andererseits begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die funktionsgruppenspezifisch erfolgende Bewirtschaftung der Beförderungsstellen bedarf auch keiner ausdrücklichen Erwähnung in der Stellenausschreibung. Da sie dem Beförderungsbegehren der Beamten voraus geht, werden subjektive Rechte des einzelnen Bewerbers grundsätzlich nicht berührt.
2. Wenn eine Auswahlentscheidung zwischen zwei im Wesentlichen gleich beurteilten Bewerbern um eine Beförderungsstelle zu treffen ist, bleibt es dem Dienstherrn überlassen, ob er - soweit möglich - die vorliegenden Einzelaussagen der aktuellen Beurteilungen auswertet oder aus sachlichen Erwägungen unter dem Gesichtspunkt der Leistungskontinuität frühere Beurteilungen heranzieht. Denn auch bei älteren dienstlichen Beurteilungen handelt es sich nicht um Hilfskriterien, sondern um Erkenntnisse, die im Rahmen einer Gesamtwürdigung von Leistung und Eignung positive oder negative Entwicklungstendenzen der Bewerber aufzeigen können (im Anschluss an BVerwG, IÖD 2003, 13).
1. In beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren sind die dienstlichen Beurteilungen der Mitbewerber mit ihrem jeweils erzielten Ergebnis zugrunde zu legen. Der unterlegene Bewerber ist zur Anfechtung dieser Beurteilungen mangels eigener Rechtsverletzung grundsätzlich nicht befugt.
2. Es ist in der Regel unschädlich, wenn sich die aus Anlass eines Bewerbungsverfahrens erstellten Beurteilungen auf unterschiedlich lange Beurteilungszeiträume erstrecken, sofern sichergestellt ist, dass die Auswahlentscheidung im Ergebnis aufgrund eines den gesamten Zeitraum abdeckenden Eignungs- und Leistungsbildes aller Bewerber ergeht. Dies kann es allerdings erforderlich machen, frühere dienstliche Beurteilungen ergänzend heranzuziehen.
1. Ungeachtet des Anspruches aus Art. 33 Abs. 2 GG hat weder ein Beamter noch ein Richter einen Anspruch darauf, befördert oder in ähnlicher Weise beruflich gefördert zu werden. Aus der Organisationsfreiheit des Dienstherrn folgt sein Recht, im Wege der pflichtgemäßen Ermessensausübung zwischen Umsetzung, Versetzung und Beförderung zu wählen.
2. Es unterfällt dem organisatorischen Ermessen des Dienstherrn, Beförderungen etwa aus Gründen der Zweckmäßigkeit des Personaleinsatzes auf einen bestimmten Bewerberkreis zu beschränken. Er ist nicht gehindert, den Kreis der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt auf Grund sachlicher Erwägungen einzuengen.
3. Aus der Organisationsfreiheit folgend kann eine sachgerechte Einschränkung des Kreises der zu berücksichtigenden Bewerber dahingehend vorgenommen werden, dass ausschließlich in der Landesverwaltung des Landes (aktiv) tätige Bedienstete in die Auswahlentscheidung einbezogen werden sollen ("Nur für Bewerber/-innen aus der Landesverwaltung Sachsen-Anhalt").
4. Diese Entscheidung hat zur Folge, dass zwar Beförderungs- wie auch Versetzungsbewerber in das an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG auszurichtende Auswahlverfahren einzubeziehen hat, nicht hingegen Bewerber, welche als Ruhestandsbeamtin (hier: Staatssekretär a. D.) nicht "aus der Landesverwaltung Sachsen-Anhalt" kommen, d. h. derzeit nicht in der Verwaltung des Landes aktiv tätig sind.
5. Ein in den - einstweiligen - Ruhestand versetzter Beamter kommt nicht (mehr) aus der Verwaltung, er ist vielmehr aus ihr ausgeschieden und damit nicht mehr in ihr tätig.
1. Die Mitteilung vom Ausgang eines beamtenrechtlichen Auswahlverfahrens an den unterlegenen Bewerber (sog. Negativmitteilung) bedarf keiner Begründung. Im Hinblick auf die Offenlegung der beabsichtigten Ernennung des Mitbewerbers fehlt ihr der Regelungscharakter. In Bezug auf die gleichzeitige Ablehnung der Bewerbung des unterlegenen Beamten liegt zwar ein Verwaltungsakt vor. Dem Begründungserfordernis nach § 39 VwVfG ist aber Genüge getan, wenn nach ständiger Verwaltungspraxis bekannt und gewährleistet ist, dass dem abgelehnten Bewerber die Gründe für die getroffene Auswahlentscheidung durch Auskünfte und/oder Einsichtnahme in den Besetzungsvorgang bekannt gemacht werden.
2. Der Dienstherr verstößt nicht gegen das Gebot der Bestenauslese, wenn er bei der Besetzung einer Schulleiterstelle einem Bewerber den Vorzug gibt, der im Vergleich zu anderen Mitbewerbern die bessere Gewähr für die Umsetzung seiner schulpolitischen Grundsatzentscheidungen bietet (hier: Programm der Landesregierung zur "ganzheitlichen Qualitätssicherung" an Schulen in Rheinland-Pfalz).
1. Die teilweise Einstellung des Verfahrens nach erklärter partieller Rücknahme der Klage bereits im erstinstanzlichen Verfahren kann noch durch das Berufungsgericht erfolgen.
2. Schadensersatzansprüche wegen unterbliebener bzw. verspäteter Beförderung setzen voraus, dass die Behörde, wenn sie den Fehler im Auswahlverfahren vermieden hätte, voraussichtlich zugunsten des Anspruchstellers entschieden hätte. Um dies zu beurteilen, hat das Gericht zu ermitteln, wie die Behörde voraussichtlich ohne den Rechtsverstoß entschieden hätte. Es hat die Konkurrenz der Schadensersatz fordernden Partei mit den anderen Bewerbern um das Beförderungsamt - insbesondere mit demjenigen, dem das Beförderungsamt übertragen worden ist - nachzuzeichnen. Erst wenn feststeht, dass kein anderer Bewerber hätte vorgezogen werden dürfen, kommt Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung in Betracht.
3. Öffentliche Ämter sind nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen; die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können daher grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Die Gewichtung der einzelnen Gesichtspunkte obliegt dabei der - gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbaren - Beurteilung des Dienstherrn.
4. Die Ausschreibung einer Beförderungsstelle ist von Gesetzes wegen nicht zwingend. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 BG LSA sind die Bewerber nur im Falle der Einstellung durch Stellenausschreibung zu ermitteln. Demgegenüber regelt § 23 BG LSA, dass Beförderungen lediglich nach den Grundsätzen des § 8 Abs. 1 Satz 2 BG LSA vorzunehmen sind; eine Bezugnahme auf § 8 Abs. 1 Satz 1 BG LSA erfolgt gerade nicht. Auch aus dem Gebot des Art. 33 Abs. 2 GG lässt sich eine allgemeine Ausschreibungspflicht nicht herleiten.
5. Ein Beamter hat keinen Anspruch darauf hat, befördert oder in ähnlicher Weise beruflich gefördert zu werden. Bevor das Leistungsprinzip gemäß Art. 33 Abs. 2 GG überhaupt zum Tragen kommt, darf gemäß § 49 Abs. 1 LHO (entspricht § 49 BHO) eine Beförderung nur vorgenommen werden, wenn eine besetzbare Planstelle haushaltsrechtlich zur Verfügung steht. Ist dies der Fall, so obliegt es der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn, welchem von ihm entsprechend bewerteten Dienstposten er die Planstelle zuordnet und zu welchem Zeitpunkt er die Planstelle besetzt oder ob er den Dienstposten unbesetzt lässt.
6. Diese Grundsätze gelten für die Dienstpostenbewertung ebenso wie für die Zuordnung der Planstellen zu den Dienstposten; auch hier entscheidet der Dienstherr im öffentlichen Interesse etwa über die qualitativen Anforderungen an die Erfüllung der auf dem Dienstposten wahrzunehmenden Aufgaben. Ein Beamter besitzt demzufolge insoweit grundsätzlich keine subjektiven Ansprüche.
7. Es entspricht dem bei der Beförderung zu beachtenden Grundsatz der Bestenauslese, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Regelmäßig sind dies die - bezogen auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung - aktuellsten Beurteilungen, wobei der Dienstherr im Rahmen ordnungsgemäßer Personalbewirtschaftung dafür zu sorgen hat, dass die Beamten grundsätzlich regelmäßig dienstlich beurteilt werden, da die dienstliche Beurteilung mit ihrer auf das innegehabte Amt bezogenen Bewertung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vor allem dem Vergleich zwischen den für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens oder für die Verleihung eines Beförderungsamtes in Betracht kommenden Beamten dient.
8. Da zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber bezogen auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen ist, dürfen der Bewerberauswahl für die Besetzung eines öffentlichen Amtes daher nur Kriterien zugrunde gelegt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen, also solche, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Anderen Kriterien darf nur Bedeutung beigemessen werden, wenn sich aus dem Vergleich anhand leistungsbezogener Kriterien kein Vorsprung von Bewerbern ergibt.
9. Die Einstufung des Dienstpostens, den der Beamte im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung innehat, stellt kein leistungsbezogenes Auswahlkriterium dar. Die unterschiedliche Einstufung der Dienstposten von Bewerbern rechtfertigt daher grundsätzlich nicht, von einem Leistungsvergleich zwischen ihnen abzusehen.
10. Eine im Zusammenhang mit der Besetzung eines Beförderungsdienstpostens in Anwendung des Leistungsgrundsatzes durchgeführte Bewerberauswahl kann ein erneutes Auswahlverfahren zur Vergabe des Beförderungsamtes nur dann entbehrlich machen, wenn das zu vergebende Beförderungsamt dem (im Auswahlverfahren besetzten) konkreten Beförderungsdienstposten entspricht. Die Entscheidung des Dienstherrn über das Absehen von einem erneuten Auswahlverfahren dürfte zudem auch davon abhängen, inwieweit das Anforderungsprofil des Dienstpostens und die Anforderungen an den Inhaber unverändert geblieben sind.
11. Für die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung kommt es unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nicht entscheidend auf den Wortlaut einer Beurteilungsrichtlinie an, denn Verwaltungsvorschriften sind keine Rechtsnormen, sondern sollen eine einheitliche Verwaltungspraxis sicherstellen.
12. Im Falle von nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für das Beförderungsamt im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten darf auf sachliche Hilfskriterien zurückgegriffen werden. Der Dienstherr kann insofern die Auswahl nach weiteren sachgerechten Merkmalen treffen; hierbei steht ihm ein weites Ermessen hinsichtlich der Bestimmung des Auswahlkriteriums zu. Bei der "Wartezeit", die bezogen auf die sog. Beförderungsreife abstellt, handelt es sich um ein mit dem Leistungsgrundsatz vereinbares sachliches Kriterium.
Der Dienstherr unterliegt der Bindung an den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn er eine Organisationsgrundentscheidung darüber trifft, ob er auch Versetzungsbewerber aus einem anderen Bundesland in den Kreis derjenigen Bewerber einbezieht, unter denen er eine Auswahl allein nach dem Maßstab der Bestenauslese vornimmt.
1. Zur Vereinbarkeit so genannter Wartezeiten in Bestimmungen zur Laufbahnregelung.
2. Zur Möglichkeit der Verkürzung von laufbahnrechtlichen "Wartezeiten".
3. Die für eine Beförderung vorausgesetzte Wartezeit und damit eine Beförderungspraxis oder Regelungen über das Beförderungsverfahren, die Beförderungsaussichten von einem Mindestdienstalter abhängig machen, können mit Art. 33 Abs. 2 GG, insbesondere dem daraus folgenden Leistungsgrundsatz, in Einklang stehen, wenn sie der sachgerechten Anwendung des Leistungsgrundsatzes zu dienen bestimmt sind. Die Wartezeit, die mit dem Erfordernis des Mindestdienstalters zwangsläufig verbunden ist, kann und muss indes geeignet und erforderlich sein, um eine zuverlässige Beurteilung des Leistungsvermögens und eine fundierte Prognose über die voraussichtliche Bewährung in einem höheren Amt zu ermöglichen.
4. Zum Fehlen einer "Konkurrentenlage" mangels Bewerbung um eine ausgeschriebene Stelle (§ 839 Abs. 3 BGB).
Die Besetzung von Beförderungsämtern nach dem Auswahlkriterium der Wertigkeit des Dienstpostens, den der Bewerber innehat, verstößt gegen Art. 33 Abs. 2 GG.
Die Kollegialgerichtsregel ist auf Entscheidungen über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten anwendbar. Sie greift im Einzelfall nicht ein, wenn die gerichtliche Entscheidung nicht mit der Sorgfalt getroffen worden ist, wie sie von der Behörde erwartet wird, weil sie daran gemessen nicht auf einer zureichenden tatsächlichen und rechtlichen Beurteilungsgrundlage beruht.
Der Dienstherr trägt die materielle Beweislast für die in seinem Verantwortungsbereich liegenden Vorgänge, deren Kenntnis für die Beurteilung erforderlich ist, ob der Beamte ohne den schuldhaften Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG voraussichtlich befördert worden wäre.
Die Besetzung von Beförderungsämtern nach dem Auswahlkriterium der Wertigkeit des Dienstpostens, den der Bewerber innehat, verstößt gegen Art. 33 Abs. 2 GG.
Die Kollegialgerichtsregel ist auf Entscheidungen über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten anwendbar. Sie greift im Einzelfall nicht ein, wenn die gerichtliche Entscheidung nicht mit der Sorgfalt getroffen worden ist, wie sie von der Behörde erwartet wird, weil sie daran gemessen nicht auf einer zureichenden tatsächlichen und rechtlichen Beurteilungsgrundlage beruht.
Der Dienstherr trägt die materielle Beweislast für die in seinem Verantwortungsbereich liegenden Vorgänge, deren Kenntnis für die Beurteilung erforderlich ist, ob der Beamte ohne den schuldhaften Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG voraussichtlich befördert worden wäre (wie Leitverfahren BVerwG 2 C 37.04).
Die Besetzung von Beförderungsämtern nach dem Auswahlkriterium der Wertigkeit des Dienstpostens, den der Bewerber innehat, verstößt gegen Art. 33 Abs. 2 GG.
Die Kollegialgerichtsregel ist auf Entscheidungen über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten anwendbar. Sie greift im Einzelfall nicht ein, wenn die gerichtliche Entscheidung nicht mit der Sorgfalt getroffen worden ist, wie sie von der Behörde erwartet wird, weil sie daran gemessen nicht auf einer zureichenden tatsächlichen und rechtlichen Beurteilungsgrundlage beruht.
Der Dienstherr trägt die materielle Beweislast für die in seinem Verantwortungsbereich liegenden Vorgänge, deren Kenntnis für die Beurteilung erforderlich ist, ob der Beamte ohne den schuldhaften Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG voraussichtlich befördert worden wäre.
Die Besetzung von Beförderungsämtern nach dem Auswahlkriterium der Wertigkeit des Dienstpostens, den der Bewerber innehat, verstößt gegen Art. 33 Abs. 2 GG.
Die Kollegialgerichtsregel ist auf Entscheidungen über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten anwendbar. Sie greift im Einzelfall nicht ein, wenn die gerichtliche Entscheidung nicht mit der Sorgfalt getroffen worden ist, wie sie von der Behörde erwartet wird, weil sie daran gemessen nicht auf einer zureichenden tatsächlichen und rechtlichen Beurteilungsgrundlage beruht.
Der Dienstherr trägt die materielle Beweislast für die in seinem Verantwortungsbereich liegenden Vorgänge, deren Kenntnis für die Beurteilung erforderlich ist, ob der Beamte ohne den schuldhaften Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG voraussichtlich befördert worden wäre (wie Leitverfahren BVerwG 2 C 37.04).
1. Eine dienstliche Beurteilung muss nicht schon deshalb nicht mehr hinreichend aktuell für einen Leistungsvergleich sein, weil sie im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung fast zwei Jahre alt ist.
2. Dienstliche Beurteilungen von Bewerbern aus Hamburg und Niedersachsen sind nicht vergleichbar, weil die Vorschriften über die dienstlichen Beurteilungen von Lehrern in den beiden Bundesländern wesentliche Unterschiede aufweisen.
3. Zum Vorliegen besonderer Gründe für eine Ausnahme von dem "Hausberufungsverbot" des § 45 Abs. 3 NSchG.
1. Interessenten für einen Dienstposten, auf den sie ohne Statusveränderung umgesetzt oder versetzt werden wollen, haben grundsätzlich keinen Bewerbungsverfahrensanspruch gemäß Art. 33 Abs. 2 GG (stRspr des BVerwG; a.A. BAGE 103, 212).
2. Entscheidet sich der Dienstherr jedoch, bei der konkreten Stellenbesetzung Beförderungs- und Versetzungsbewerber gleich zu behandeln, und hat er die Stellen entsprechend ausgeschrieben, so legt er sich auch gegenüber den Versetzungsbewerbern auf die Auslese nach den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG fest.
3. Art. 33 Abs. 2 GG enthält keine Einschränkungen, die den Geltungsbereich des Leistungsgrundsatzes relativieren. Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, können bei der Besetzung öffentlicher Ämter nur Berücksichtigung finden, wenn ihnen Verfassungsrang zukommt (wie Urteil vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 23.03).
4. Die Gefahrenabwehr sowie die Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs durch die Behörden des Bundesgrenzschutzes sind Aufgaben zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter mit Verfassungsrang. Ein zu dieser Aufgabenerfüllung erforderlicher verstärkter Personalbedarf bei einer Dienststelle des Bundesgrenzschutzes stellt die Funktionsfähigkeit dieses Verwaltungsbereichs jedoch in aller Regel nicht in Frage, insbesondere dann nicht, wenn die Möglichkeiten eines überörtlichen oder überregionalen Ausgleichs nicht erschöpfend in Anspruch genommen werden.
1. Interessenten für einen Dienstposten, auf den sie ohne Statusveränderung umgesetzt oder versetzt werden wollen, haben grundsätzlich keinen Bewerbungsverfahrensanspruch gemäß Art. 33 Abs. 2 GG (stRspr des BVerwG; a.A. BAGE 103, 212).
2. Entscheidet sich der Dienstherr jedoch, bei der konkreten Stellenbesetzung Beförderungs- und Versetzungsbewerber gleichzubehandeln, und hat er die Stellen entsprechend ausgeschrieben, so legt er sich auch gegenüber den Versetzungsbewerbern auf die Auslese nach den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG fest.
3. Art. 33 Abs. 2 GG enthält keine Einschränkungen, die den Geltungsbereich des Leistungsgrundsatzes relativieren. Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, können bei der Besetzung öffentlicher Ämter nur Berücksichtigung finden, wenn ihnen Verfassungsrang zukommt (wie Urteil vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 23.03).
4. Die Gefahrenabwehr sowie die Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs durch die Behörden des Bundesgrenzschutzes sind Aufgaben zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter mit Verfassungsrang. Ein zu dieser Aufgabenerfüllung erforderlicher verstärkter Personalbedarf bei einer Dienststelle des Bundesgrenzschutzes stellt die Funktionsfähigkeit dieses Verwaltungsbereichs jedoch in aller Regel nicht in Frage, insbesondere dann nicht, wenn die Möglichkeiten eines überörtlichen oder überregionalen Ausgleichs nicht erschöpfend in Anspruch genommen werden.
Für die Besetzung von Beförderungsämtern einer Laufbahn gilt ausschließlich der Leistungsgrundsatz gemäß Art. 33 Abs. 2 GG.
Es verstößt gegen Art. 33 Abs. 2 GG, Beförderungsmöglichkeiten innerhalb einer Laufbahn von einer Mindestverweildauer von mehr als 10 Jahren in dem bisherigen Amt oder von einem Mindestdienstalter abhängig zu machen.
Die exekutive Organisationsgewalt entfaltet sich regelmäßig im Rahmen der Vorgaben von Art. 33 Abs. 2 GG.
Es stellt jedenfalls eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung dar, wenn der Dienstherr unter ansonsten im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern für ein Beförderungsamt diejenigen vorzieht, die bisher eine höherwertige Dienstaufgabe am längsten wahrgenommen haben.
1. Ist unter mehreren Bewerbern eine Auswahl für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens zu treffen, so sind Feststellungen über Eignung, Befähigung und Leistung in erster Linie auf dienstliche Beurteilungen zu stützen; dabei kommt auch zurückliegenden Beurteilungen Erkenntniswert zu. Erst wenn alle unmittelbar leistungsbezogenen Erkenntnisquellen ausgeschöpft sind und die Bewerber "im Wesentlichen gleich" einzustufen sind, sind Hilfskriterien heranzuziehen. Dabei ist der Dienstherr nicht an eine bestimmte Reihenfolge gebunden.
2. Binnendifferenzierungen innerhalb einer Notenstufe sind bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen, soweit sie zulässig sind.
Eine Weiterbeschäftigung von Jugend- und Auszubildendenvertretern ist nach § 9 Abs. 4 BPersVG für den öffentlichen Arbeitgeber trotz Vorhandenseins eines ausbildungsadäquaten Arbeitsplatzes nicht zumutbar, wenn andere Bewerber um diesen Arbeitsplatz objektiv wesentlich fähiger und geeigneter sind als der Jugend- und Auszubildendenvertreter.
Dies ist der Fall, wenn der Jugend- und Auszubildendenvertreter in der maßgeblichen Abschlußprüfung um deutlich mehr als eine volle Notenstufe schlechter abgeschnitten hat als der schwächste sonstige Bewerber, den der öffentliche Arbeitgeber sonst in ein Dauerarbeitsverhältnis übernehmen würde. Die Differenz muß mindestens das 1,33-fache dieser Notenstufe betragen (wie Beschluß vom 9. September 1999 - BVerwG 6 P 5.98 -).
Beschluß des 6. Senats vom 17. Mai 2000 - BVerwG 6 P 9.99 -
I. VG Greifswald vom 13.10.1998 - Az.: VG 7 A 1328/98 -
II. OVG Greifswald vom 14.07.1999 - Az.: OVG 8 L 313/98 -