Soweit die in (nachfolgenden) Bescheiden ausgewiesenen "rückständigen" Zahlungen an die im vorhergehenden Bescheid festgesetzte und angeforderte Grundsteuer anknüpfen, stellen diese "rückständigen Zahlungen" lediglich die (informatorische) Fortschreibung von zuvor bereits fällig gestellten Forderungen dar.
Ein Anspruch auf Stundung eines Beitrages kann nicht im Rahmen eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid verfolgt werden. Dabei ist unbeachtlich, dass der streitbefangene Bescheid neben der Festsetzung des Beitrages auch ein - als rechtlich selbständige Regelung anzusehendes - Leistungsgebot enthält.
Zur Auslegung der Regelungsgegenstände eines Gebührenbescheides: Wird in einem Gebührenbescheid nicht nur die Gebühr für einen bestimmten Abrechnungszeitraum festgesetzt und zur Zahlung eines (ggfs. in Anrechnung zuvor bereits geleisteter Vorauszahlungen) bestimmten Betrages aufgefordert, sondern daneben auch noch ein Zahlungsrückstand aus früheren Gebührenfestsetzungen und fälligen Zahlungsaufforderungen ausgewiesen, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob die Angabe rückständiger Zahlungen lediglich informatorisch erfolgt ist oder Regelungsinhalt des Bescheides in Form einer erstmaligen oder abgeänderten Festsetzung bzw. Zahlungsaufforderung sein soll.
Ein Abweichen vom bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff ist einzig dann zulässig, wenn ein Buchgrundstück bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands unberücksichtigt bleiben muss, obwohl es zwar nicht allein, jedoch gemeinsam mit einem anderen Buchgrundstück desselben Eigentümers baulich genutzt werden kann (vgl. BVerwG, NVwZ 1998, 1072). Ist über das Vermögen des Beitragspflichtigen das Insolvenzverfahren eröffnet, steht § 87 InsO der Festsetzung des Beitrages nicht im Wege, weil diese Bestimmung den Gläubiger nur hindert, bestehende Forderungen außerhalb des Insolvenzverfahrens zu verfolgen. Die persönliche Beitragspflicht kann jedoch vor der Bekanntgabe des Beitragsbescheides nicht entstehen. Ein Leistungsangebot darf mit der Beitragsfestsetzung nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr verbunden werden.