1. Einen Zuschlag i. S. d. § 97 Abs. 5 GWB sieht das Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - RettDG LSA - auch bei Durchführung eines Angebotsverfahrens entsprechend den Vorschriften des 4. Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (gem. § 11 Abs. 2 RettDG LSA) nicht vor, weil die Wahrnehmung von Aufgaben des Rettungsdienstes durch Leistungserbringer an eine Genehmigung nach Maßgabe des § 11 RettDG LSA anknüpft, die ihrerseits nur auf Antrag erteilt wird (§ 3 Abs. 2 Satz 2 RettDG LSA). Bei dieser Genehmigung bzw. ihrer Ablehnung in Form der Mitteilung über die Auswahlentscheidung handelt es sich um einen Verwaltungsakt.
2. Es besteht kein Rechtsschutzinteresse eines Antragstellers gem. § 123 I VwGO im Vorfeld einer Genehmigung nach §§ 3 Abs. 2, 11 RettDG LSA das Vergabeverfahren auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüfen zu lassen bzw. den Antragsgegner vorläufig am Erlass einer anfechtbaren und damit rechtlich überprüfbaren Genehmigungs-/Ablehnungsentscheidung zu hindern.
3. Entscheidet sich der Träger des Rettungsdienstes das Angebotsverfahren nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 RettDG LSA durchzuführen, so ist er auch an die sich hieraus ergebenden materiell-rechtlichen Vorgaben gebunden.
1. Zu den Auswirkungen des Beschlusses des Großen Senats des BSG vom 25.9.2007 - GS 1/06 = BSGE 99, 111 = SozR 4-2500 § 39 Nr 10 in Streitigkeiten zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen über die Vergütung von Krankenhausbehandlung.
2. Ein Krankenhaus kann von der Krankenkasse Vergütung nur für eine erforderliche Behandlung eines Versicherten beanspruchen.
3. Beruft sich die Krankenkasse ohne Rechtsmissbrauch gegenüber einem Anspruch auf Krankenhausvergütung auf die fehlende Erforderlichkeit der Behandlung, ist hierzu von Amts wegen zu ermitteln; die in der Krankenhausabrechnung enthaltene Bejahung der Notwendigkeit ist nicht ausschlaggebend.
1. Im Geltungsbereich des SGB V ist die Weitergabe von Patientendaten durch Leistungserbringer nur dann und in dem Umfang erlaubt, in dem bereichsspezifische Vorschriften über die Datenverarbeitung im SGB 5 dies gestatten; die allgemeinen Regelungen des Datenschutzes, die die Datenübermittlung bei Vorliegen einer Einwilligungserklärung des Betroffenen erlauben, finden insoweit keine Anwendung.
2. Krankenhäuser sowie Vertragsärzte dürfen Patientendaten, die gesetzlich Krankenversicherte betreffen, nicht zur Erstellung der Leistungsabrechnung an private Dienstleistungsunternehmen übermitteln.
3. Die KÄV ist berechtigt, durch private Abrechnungsstellen ohne ausreichende gesetzliche Ermächtigung erstellte Abrechnungen zurückzuweisen.
Ein Gericht darf in einem Abrechnungsstreit zwischen Krankenhaus und Krankenkasse nur dann für das Krankenhaus nachteilige Schlüsse aus der Nichtvorlage der Behandlungsunterlagen ziehen, wenn sich aus den gesamten Umständen ergibt, dass die Vorlage dieser Unterlagen endgültig verweigert worden ist.
Eine stationäre Einrichtung setzt voraus, dass der Einrichtungsträger von der Aufnahme des Hilfeempfängers bis zu dessen Entlassung nach Maßgabe des angewandten Hilfekonzepts die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung des Hilfeempfängers übernimmt. Sie ist dann nicht gegeben, wenn sich der Bewohner die Betreuungsleistung separat beschaffen kann und muss und dabei in der Wahl des ambulanten Pflegedienstes frei ist.
Die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde muss in nicht verkündeten Beschlüssen des Landesarbeitsgerichts nicht in die Beschlussformel aufgenommen werden, sondern kann auch in den Gründen erfolgen.
Für Rechtsstreitigkeiten zwischen dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und einer privaten Einrichtung als Leistungserbringerin aus dem Rechtsverhältnis der im öffentlichen Interesse liegenden, zusätzlichen Arbeiten gem. § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II sind die Sozialgerichte zuständig (§ 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG).
a) Der Inhaber eines Telefonanschlusses wird aus den im Wege der Nutzung seines Netzzugangs durch Dritte geschlossenen Telekommunikationsdienstleistungsverträgen - über die Grundsätze der Duldungs- und Anscheinsvollmacht hinausgehend - verpflichtet, wenn er die Inanspruchnahme des Anschlusses zu vertreten hat (§ 16 Abs. 3 Satz 3 TKV).
b) Den Inhaber eines Telefonanschlusses trifft keine Obliegenheit, durch technische Vorkehrungen die Entgegennahme von R-Gesprächen durch Dritte über seinen Netzzugang zu verhindern. Dies mag sich ändern, wenn er die Möglichkeit erhält, sich durch Aufnahme in eine bei der Regulierungsbehörde geführt Sperrliste, die R-Gesprächsanbietern zur Verfügung steht, vor diesem Dienst zu schützen.
c) Ein Recht auf Widerruf der auf Abschluss eines Vertrages über die Herstellung eines R-Gesprächs gerichteten Willenserklärung besteht gemäß § 312d Abs. 3 BGB nicht, wenn der Angerufene das Gespräch durch Wahl einer Tastenkombination am Telefonapparat annimmt.
Zu Ermittlungspflichten einer Kassenärztlichen Vereinigung im Vorfeld von Verhandlungen über die Veränderung einer Gesamtvergütung durch mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen zu schließenden Vertrag.
In nach dem 1.1.2002 rechtshängig gewordenen Streitigkeiten über die Zulassung von Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen und nichtärztlichen Leistungserbringern zur Versorgung der Versicherten der Krankenkassen richten sich der Streitwert und der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Regelfall nach dem Gewinn, den der Kläger in drei Jahren aus der Behandlung der Versicherten erzielen könnte (Änderung der bisherigen Rechtsprechung im Anschluss an den Beschluss des 6. Senats vom 1.9.2005 - B 6 KA 41/04 R - zum Vertragsarztrecht).
a) Zum Rückforderungsanspruch eines Telefonanschlussinhabers gegen einen Verbindungsnetz- und Plattformbetreiber wegen unter Vorbehalt gezahlten Entgelts für die Herstellung einer Verbindung zu einem Mehrwertdienst (Fortführung des Senatsurteils vom 28. Juli 2005 - III ZR 3/05 - MMR 2005, 597 ff).
b) Hat der Bereicherungsgläubiger seine Leistung unter Vorbehalt erbracht, kann sich der Bereicherungsschuldner nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, wenn er dem Vorbehalt nicht widersprochen hat (Bestätigung von BGH, Urteil vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 51/87 - WM 1988, 1494, 1496).
Wendet sich eine Krankenkasse gegen die Beauftragung eines Erbringers von Rettungsdienstleistungen mit der Begründung, diese Leistungen seien im Bereichsplan rechtswidrig festgelegt worden, fehlt ihr für die Erhebung der Anfechtungsklage die Klagebefugnis.
a) Zwischen dem Inhaber eines Telefonanschlusses, von dem aus ein Mehrwertdienst angewählt wird, und dem Verbindungsnetz- sowie dem Plattformbetreiber kommt kein Vertrag über die Erbringung von Verbindungsleistungen zustande, wenn die Mitwirkung des Betreibers an der Herstellung der Verbindung nach außen nicht deutlich wird.
b) Ein Entgeltanspruch wird in diesen Fällen auch nicht durch § 15 Abs. 1 Satz 1 TKV begründet.
1. Die Ausländerbehörde darf versuchen, einen Ausländer mit ungeklärter Staatsangehörigkeit mittels des sog. EU-Standardreisedokuments in den Staat abzuschieben, dem er laut seinen eigenen Angaben angehört, wenn ein solcher Abschiebungsversuch nicht - etwa aufgrund bereits vorliegender Erfahrungen in gleichgelagerten Fällen - aussichtslos erscheint.
2. Sofern der Zielstaat der Abschiebung dem Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt beigetreten ist, steht eine Verhaftung des Ausländers bei der Einreise wegen fehlender hinreichender Einreisedokumente regelmäßig schon deshalb nicht zu erwarten, weil der Zielstaat in einem solchen Fall nach den Bestimmungen dieses Abkommens den Ausländer an das zuständige Beförderungsunternehmen zurückzuüberstellen hätte, das dann für seinen Rücktransport in die Bundesrepublik Deutschland sorgen müsste.
I. Dem EuGH werden zur Vorabentscheidung folgende Rechtsfragen vorgelegt:
1. Sind Art. 59 und 60 EGV dahin gehend auszulegen, dass gegen sie verstoßen wird, wenn ein in Deutschland (Inland) ansässiger Vergütungsschuldner eines im EU-Ausland (konkret: den Niederlanden) ansässigen Vergütungsgläubigers, der die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats besitzt, gemäß § 50a Abs. 5 Satz 5 EStG 1990 in der im Jahr 1993 geltenden Fassung in Haftung genommen werden kann, weil er den Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG unterlassen hat, während Vergütungen an einen im Inland unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Vergütungsgläubiger (= Inländer) keinem Steuerabzug gemäß § 50a Abs. 4 EStG unterliegen und daher auch keine Haftung des Vergütungsschuldners wegen eines unterlassenen oder zu geringen Steuerabzugs in Betracht kommt.
2. Ist die Frage zu 1. anders zu beantworten, wenn der im EU-Ausland ansässige Vergütungsgläubiger bei Erbringung seiner Dienstleistung nicht Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaats ist?
3. Falls die Frage zu 1. verneint wird:
a) Sind die Art. 59 und 60 EGV dahin gehend auszulegen, dass Betriebsausgaben, die einem im EU-Ausland ansässigen Vergütungsgläubiger im wirtschaftlichen Zusammenhang mit seiner zu den Vergütungen führenden Tätigkeiten im Inland entstanden sind, vom Vergütungsschuldner bereits im Steuerabzugverfahren gemäß § 50a Abs. 4 EStG steuermindernd berücksichtigt werden müssen, weil auch bei Inländern nur die nach Abzug der Betriebsausgaben verbleibenden Nettoeinkünfte der Einkommensteuer unterliegen?
b) Reicht es zur Vermeidung eines Verstoßes gegen Art. 59 und 60 EGV aus, wenn im Steuerabzugverfahren gemäß § 50a Abs. 4 EStG nur die mit der zum Vergütungsanspruch führenden Tätigkeit im Inland wirtschaftlich zusammenhängenden Betriebsausgaben steuermindernd berücksichtigt werden, die der im EU-Ausland ansässige Vergütungsgläubiger dem Vergütungsschuldner nachgewiesen hat, und etwaige weitere Betriebsausgaben in einem anschließenden Erstattungsverfahren berücksichtigt werden können?
c) Sind die Art. 59 und 60 EGV dahin gehend auszulegen, dass gegen sie verstoßen wird, wenn die einem in den Niederlanden ansässigen Vergütungsgläubiger nach dem DBA-Niederlande in Deutschland zustehende Steuerbefreiung im Steuerabzugverfahren gemäß § 50a Abs. 4 i.V.m. § 50d Abs. 1 EStG zunächst unberücksichtigt bleibt und erst in einem nachfolgenden Freistellungs- oder Erstattungsverfahren berücksichtigt wird, und auch der Vergütungsschuldner sich im Haftungsverfahren nicht auf die Steuerbefreiung berufen darf, während steuerfreie Einkünfte von Inländern keinem Steuerabzug unterliegen und daher auch keine Haftung wegen eines unterlassenen oder zu geringen Steuerabzugs in Betracht kommt?
d) Hängt die Beantwortung der Fragen zu 3.a bis c) davon ab, ob der im EU-Ausland ansässige Vergütungsgläubiger im Zeitpunkt der Erbringung seiner Dienstleistung Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaats ist?
Leistungserbringer - wie hier der Arbeiter-Samariter-Bund -, die sich in Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben des Rettungsdienstes zur Beförderung von Notfallpatienten bzw. zum Krankentransport der Unterstützung der Feuerwehr bedienen, können im Verhältnis zum Träger der Feuerwehr nicht ihrerseits als kostenpflichtige "Interessenten" einer zu erbringenden Leistung im Sinne des § 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Hessisches Brand- und KatastrophenschutzG (HBKG) angesehen werden.
Eine gesetzliche Krankenkasse, die ihren Versicherten die von diesen benötigten elektrisch betriebenen nichtimplantierbaren Hilfsmittel unter Einschaltung eines Sanitätshauses leihweise überlässt, ist nicht Betreiberin der Geräte im Sinne der Medizinprodukte-Betreiberverordnung.
Regelt ein Chefarztvertrag, daß der Krankenhausträger sachlich gebotene organisatorische Änderungen im Benehmen mit einem leitenden Arzt vornehmen und selbständige Abteilungen bei objektiv vorliegendem Bedarf neu einrichten kann, unterliegen die dem Änderungsbedarf zugrundeliegenden Prognosen einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Zu überprüfen ist, ob der Krankenhausträger eine auf die konkrete Situation des Krankenhauses bezogene Bedarfsprognose erstellt hat, die Inhalt und Umfang der angestrebten Änderungen sachlich rechtfertigt.
Erbringt ein niedergelassener anderer Arzt auf Veranlassung eines Krankenhausarztes für einen im Krankenhaus behandelten Patienten, der wahlärztliche Leistungen mit dem Krankenhaus vereinbart hat, im Zusammenhang mit seiner Behandlung stehende ärztliche Leistungen, unterliegt sein Honoraranspruch nach § 6a GOÄ auch dann der Gebührenminderung, wenn diese Leistungen in seiner eigenen Praxis und ohne Inanspruchnahme von Einrichtungen, Mitteln und Diensten des Krankenhauses erbracht werden.
a) Bestimmungen in Rahmenverträgen gemäß § 75 SGB XI, die durch Bezugnahme in einem vorformulierten Heimvertrag mit pflegebedürftigen Bewohnern, die Leistungen der stationären Pflege nach § 43 SGB XI in Anspruch nehmen, Vertragsinhalt werden sollen, sind von einer Inhaltskontrolle nach dem Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht generell ausgenommen.
b) Die dynamische Verweisung auf bestimmte Regelungen des jeweils gültigen Rahmenvertrags gemäß § 75 SGB XI (hier bezogen auf Leistungen in der Wäscheversorgung, Leistungen der Pflege, Leistungen der sozialen Betreuung sowie auf die Vergütungsregelung bei Abwesenheit) in einem vorformulierten Heimvertrag mit pflegebedürftigen Bewohnern, die Leistungen der stationären Pflege nach § 43 SGB XI in Anspruch nehmen, hält der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG stand.
c) Das Transparenzgebot erfordert es nicht, in einem vorformulierten Heimvertrag mit pflegebedürftigen Bewohnern, die Leistungen der stationären Pflege nach § 43 SGB XI in Anspruch nehmen, das Entgelt für den Kostenblock "Unterkunft und Verpflegung" nach diesen beiden Leistungsbestandteilen aufzugliedern.
Für Streitigkeiten aus einer Rahmenvereinbarung über die Belieferung von Patienten mit Arzneimitteln, die zwischen einem Verein von Apothekern und Trägern der Sozialhilfe, die Krankenhilfe nach § 37 BSHG zu gewähren haben, geschlossen ist, ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet.
BGH, Beschluß vom 30. September 1999 - III ZB 15/99 -
OLG Schleswig
LG Kiel
Für die erneute Zulassung entfällt die Anwendung der Härtefallregelung des § 25 Satz 2 Ärzte-ZV, wenn der Arzt seine Zulassung wegen betrügerischer Abrechnungsmanipulationen verloren hat und als 55jähriger mit Vollendung des 63. Lebensjahres eine angemessene vorgezogene Altersrente beziehen kann.
Der Gesetzgeber verletzt nicht den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn er dem privat ins Ausland reisenden Versicherten das Risiko jeglicher Rückreisekosten aufbürdet, auch insoweit sie medizinisch veranlaßt sind.
Thiesies
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
BGB §§ 677, 683; SGB V § 2 Abs. 2, 13, 60, 133
a)Zum Sach- oder Naturalleistungsprinzip und zum Kostenerstattungsprinzip in der gesetzlichen Krankenversicherung bei Krankentransportleistungen.
b)Gewährt die Krankenkasse ihrem Mitglied mit Hilfe eines Leistungserbringers Leistungen nach dem Sachleistungsprinzip (hier: Krankentransportleistung), ist der Leistungserbringer auf Vergütungsansprüche gegen die Krankenkasse beschränkt; eine Vergütungspflicht des Versicherten besteht auch nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag nicht.
BGH, Urteil vom 26. November 1998 - III ZR 223/97 -
OLG Köln
LG Köln
1. Leistet ein Steuerpflichtiger Zahlungen an eine in Liechtenstein ansässige Domizilgesellschaft für Leistungen, die diese mangels eigenen fach- und branchenkundigen Personals nicht selbst erbringen kann, so ist Empfänger i.S. des § 160 AO 1977 nicht die Domizilgesellschaft, sondern derjenige, an den diese die Gelder weiter geleitet hat (Anschluß an BFH-Beschluß vom 25. August 1986 IV B 76/86, BFHE 149, 381, BStBl II 1987, 481). Dieser kann, muß aber nicht Gesellschafter der liechtensteinischen Domizilgesellschaft sein (Abgrenzung zu BFH-Urteil vom 1. Juni 1994 X R 73/91, BFH/NV 1995, 2).
2. Die Aufforderung des FA an den Steuerpflichtigen, den unter Nr. 1 genannten Empfänger zu benennen, ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn für den Steuerpflichtigen bei vernünftiger Beurteilung der Umstände erkennbar gewesen ist, daß die von der Domizilgesellschaft angebotenen Leistungen nicht von deren Personal erbracht werden können und aus diesem Grund von der Einschaltung inländischer Leistungsträger auszugehen ist.
a) Zur Minderungspflicht nach § 6a GOÄ bei der Berechnung privatärztlicher Leistungen eines niedergelassenen Arztes, der einen in stationäre Krankenhausbehandlung aufgenommenen Patienten in seiner Praxis behandelt hat.
b) Die Minderungspflicht nach § 6a GOÄ ist vertraglich nicht abdingbar.
c) Zum Anspruch auf Auslagenersatz nach § 10 GOÄ bei privatärztlicher Behandlung eines in ein Belegkrankenhaus aufgenommenen Patienten durch einen externen Arzt.
BGH, Urt. v. 17. September 1998 - III ZR 222/97 -
OLG Frankfurt/M.
LG Frankfurt/M.