1. Die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist regelmäßig auch dann ausgeschlossen, wenn die als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Rechtsfrage anhand der Rechtsprechung eines anderen obersten Bundesgerichts beantwortet werden kann, das sich mit dieser oder einer gleichgelagerten Rechtsfrage bereits befasst hat und das Bundesverwaltungsgericht dieser Rechtsprechung folgt.
2. Wie im Zivilrecht erfolgt auch beim öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch der Erstattungsausgleich grundsätzlich nur innerhalb des jeweiligen Leistungsverhältnisses. Die (umsatz-)steuerrechtliche Beurteilung ist davon grundsätzlich zu trennen und betrifft regelmäßig allein das Verhältnis des jeweiligen Steuerschuldners zu den Steuerbehörden.
3. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch eines Erschließungsträgers gegen eine Gemeinde, der sich aus einem nichtigen Erschließungsvertrag (§ 124 BauGB) ergibt, umfasst auch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer), die der gemäß § 15 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigte Erschließungsträger auf die Rechnungen der von ihm beauftragten Unternehmen gezahlt hat. Diese Umsatzsteuer kann von der (nicht vorsteuerabzugsberechtigten) Gemeinde auch dann nicht in Abzug gebracht werden, wenn das Finanzamt dem Erschließungsträger diese Zahlungen als Vorsteuerbeträge erstattet hat.
Eine Entgeltkalkulation muss mit Blick auf ihre Aufgabe, die tatsächlichen Grundlagen für die rechtssatzmäßige Festsetzung des Gebührensatzes zur Verfügung zu stellen, für den kundigen, mit dem Sachverhalt vertrauten kommunalen Mandatsträger transparent, verständlich, nachvollziehbar und in sich schlüssig sein.