Bestand der Schaden in der Wegnahme eines Hausgrundstücks, so ist dieser Schaden erst dann im Sinne des § 342 Abs. 3 i.V.m. § 349 Abs. 1 Satz 1 LAG ausgeglichen, wenn der Geschädigte oder sein Rechtsnachfolger das Eigentum an dem Grundstück zurückerlangt hat. Dafür genügt die Unanfechtbarkeit eines vermögensrechtlichen Rückübertragungsbescheides nur dann, wenn dem Berechtigten kein Ablösebetrag auferlegt worden ist.
Dass § 42 Abs. 4 Nr. 2 StVO, der die Möglichkeit einräumt, Parkplätze für Schwerbehinderte vorzuhalten, keine entsprechende Regelung für hochschwangere Frauen vorsieht, verstößt nicht gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG.
1. Der Anwendungsbereich des § 5 Abs. 1 Satz 1 KG beschränkt sich nicht auf die Behebung wirtschaftlicher Notlagen.
2. Auslagen im Sinne von § 5 Abs. 5 Satz 1 KG sind die Sach- und Geldmittel, die zur Behebung der Notlage unmittelbar dem Hilfsbedürftigen oder einem Dritten zugewandt werden.
3. Die Vorschriften des Auslandskostengesetzes finden auf den Auslagenersatzanspruch nach § 5 Abs. 5 Satz 1 KG keine Anwendung.
4. Bei der Festsetzung des Erstattungsbetrages nach § 5 Abs. 5 Satz 1 KG ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Dieser kann - je nach den Umständen des Einzelfalls - die Rückforderung nur eines Teils der Kosten oder in Ausnahmefällen auch den völligen Verzicht auf die Erstattung gebieten.
1. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur und außen stehenden Dritten sind öffentlich-rechtlicher Natur, soweit der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur in seinem Beleihungsbereich tätig ist und dabei Hoheitsgewalt ausübt; der Vertrag des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs über eine Liegenschaftsvermessung ist regelmäßig ein öffentlich-rechtlicher Vertrag.
2. Durch Vertrag begründete Pflichten dürfen nur dann durch den Erlass von Verwaltungsakten durchgesetzt werden, wenn eine besondere gesetzliche Grundlage vorhanden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.02.1976 - IV C 44.74 -, BVerwGE 50, 171; Urt. v. 24.01.1992 - 3 C 33.86 -, BVerwGE 89, 345). Eine solche gesetzliche Grundlage bildet § 10 Abs. 1 ÖbVermIngG LSA, der die Befugnis zur "Erhebung" der Kosten durch Leistungsbescheid beinhaltet.
3. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf die Kosten der von ihm ausgeführten Amtshandlungen auch gegenüber dem Land bzw. Landesbehörden als "Auftraggeber" durch Verwaltungsakt (Leistungsbescheid) geltend machen.
4. Öffentliche Abgaben dürfen grundsätzlich nur nach Maßgabe der Gesetze erhoben werden; die aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende strikte Bindung an das Gesetz, der im Abgabenrecht besondere und gesteigerte Bedeutung zukommt, schließt es grundsätzlich aus, dass Abgabengläubiger und Abgabenschuldner von den gesetzlichen Regelungen abweichende Vereinbarungen treffen, sofern nicht das Gesetz dies ausnahmsweise gestattet (BVerwG, Urt. v. 17.10.1997 - 8 C 1.96 -, NVwZ 1998, 1061 [1062], m. w. Nachw.).
5. Ein Beliehener kann nicht - auch nicht teilweise - wirksam auf die ihm zustehenden Gebühren verzichten.
6. Gebührenrechtlicher Veranlasser kann zwar nicht nur derjenige sein, der eine Amtshandlung willentlich - durch Antragstellung - in Anspruch nimmt, sondern auch derjenige, der lediglich objektiv einen Tatbestand setzt, an den das Gesetz eine Ermächtigung für die Behörde zum Eingreifen und eine Kostenpflicht knüpft. Durch diesen erweiterten Begriff des Kostenschuldners werden aber die Fälle nicht erfasst, bei denen die gebührenpflichtige Amtshandlung - wie beim Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur - allein durch die Antragstellung hervorgerufen wird.
7. Zur Zulässigkeit einer Entscheidung über einen Folgenbeseitigungsanspruch im Widerspruchsbescheid.
1. Die bloße Einkommensschwäche als solche führt im Gegensatz zum früheren Recht nicht mehr zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV.
2. Eine Gebührenbefreiung nach § 6 Abs. 1 RGebStV wegen eines besonderen Härtefalls ist von vornherein in den Fällen ausgeschlossen, in denen der Antragsteller zu einer der Personengruppen gehört, die von den Regelungen in § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV erfasst werden, die dort genannten Voraussetzungen aber nicht erfüllt.
3. Die vom Gesetzgeber gewollte Beschränkung der Befreiungstatbestände auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle der Bedürftigkeit in § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV kann nicht dadurch umgangen werden, dass einkommensschwache Personen, die keine Ausbildungsförderung erhalten, weil sie die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllen, nach § 6 Abs. 3 RGebStV von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden.
Die durch § 387 BGB begründete Befugnis der Behörde, ihre Verbindlichkeit durch Aufrechnung mit einer Gegenforderung zu erfüllen, besteht unabhängig davon, ob sie die Gegenforderung durch Leistungsbescheid geltend gemacht hat und ob dieser vollziehbar ist. § 80 Abs. 1 VwGO hindert jedoch die Aufrechenbarkeit solcher Gegenforderungen, deren Bestand und/oder Fälligkeit einen Verwaltungsakt voraussetzt, sofern und solange Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diesen Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung haben.
1. Die Auslegung eines Bescheids in einem die Anfechtungsklage gegen den Bescheid abweisenden rechtskräftigen Urteil bindet die Beteiligten.
2. Ist dem Halter ein Tier auf Grund einer bestandskräftigen Anordnung nach § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG fortgenommen worden, steht dessen Pflicht, die Kosten der anderweitigen Unterbringung zu tragen, dem Grunde nach fest.
1. Die Mitteilung des Pensionssicherungsvereins (PSV) nach § 9 Abs. 1 BetrAVG stellt weder einen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsakt noch ein (privatrechtliches) konstitutives oder deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar.
2. Ein Schadensersatzanspruch gegen den PSV aufgrund eines unrichtigen Leistungsbescheides kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn
a. der Bescheid auf einer - nicht notwendig schuldhaft - falschen Einschätzung der Rechtslage durch den PSV beruht,
b. der Versorgungsberechtigte den Sachverhalt wahrheitsgemäß und vollständig mitgeteilt hat,
c. der Empfänger des Leistungsbescheides im Vertrauen auf dessen Richtigkeit Vermögensdispositionen getroffen oder zu treffen unterlassen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann.
1. Ein Leistungsbescheid, der an eine nicht mehr existente OHG gerichtet ist, begründet kein Rechtsverhältnis gegen den früheren Gesellschafter, der das Handelsgeschäft als Einzelkaufmann fortführt.
2. Für eine Anfechtungsklage fehlt es dem Einzelkaufmann an der Klagebefugnis; Rechtsschutz kann er durch eine Feststellungsklage erlangen.
3. Es bleibt offen, ob ein Schadensersatzanspruch aus einem öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis (Abwassereinrichtung) überhaupt per Leistungsbescheid durchgesetzt werden könnte.
1. Nach § 27 Abs. 3 Satz 1 NAbgG ist es allgemein verboten, einem Abgeordneten wegen seines Mandats, d. h. wegen seiner Eigenschaft als Abgeordneter, einen Vorteil zu gewähren, für den er keine wertentsprechende, nicht mit seinem Mandat zusammenhängende Gegenleistung erbringt. Auf die weitergehenden Motive des Leistenden kommt es nicht an. Die nach Satz 2 verbotene "Gehaltsfortzahlung" ohne Arbeitsleistung stellt nur ein Regelbeispiel für das allgemeine Verbot des § 27 Abs. 3 Satz 1 NAbgG dar.
2. § 27 Abs. 3 und 4 NAbgG ist verfassungsgemäß. Die Bestimmung greift insbesondere nicht unzulässig in die Unabhängigkeit des Abgeordneten ein, sondern schützt sie vielmehr.
3. Bei einer nach § 27 Abs. 3 Satz 2 NAbgG unzulässigen "Gehaltsfortzahlung" ist nur der Nettobetrag abzuführen, d.h. darauf enrichtete Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sind abzuziehen. Dies gebietet bei der gegenwärtigen Gesetzeslage im Wege der verfassungskonformern Auslegung jedenfalls der Bestimmtheitsgrundsatz.
1. Nach § 27 Abs. 3 Satz 1 NAbgG ist es allgemein verboten, einem Abgeordneten wegen seines Mandats, d.h. wegen seiner Eigenschaft als Abgeordneter, einen Vorteil zu gewähren, für den er keine wertentsprechende, nicht mit seinem Mandat zusammenhängende Gegenleistung erbringt. Auf die weitergehenden Motive des Leistenden kommt es nicht an. Die nach Satz 2 verbotene "Gehaltsfortzahlung" ohne Arbeitsleistung stellt nur ein Regelbeispiel für das allgemeine Verbot des § 27 Abs. 3 Satz 1 NAbgG dar.
2. § 27 Abs. 3 und 4 NAbgG ist verfassungsgemäß. Die Bestimmung greift insbesondere nicht unzulässig in die Unabhängigkeit des Abgeordneten ein, sondern schützt sie vielmehr.
3. Bei einer nach § 27 Abs. 3 Satz 2 NAbgG unzulässigen "Gehaltsfortzahlung" ist nur der Nettobetrag abzuführen, d.h. darauf entrichtete Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sind abzuziehen. Dies gebietet bei der gegenwärtigen Gesetzeslage im Wege der verfassungskonformen Auslegung jedenfalls der Bestimmtheitsgrundsatz.
Es ist zulässig, die Verpflichtung zur Übernahme der Kosten für den Lebensunterhalt nach § 84 AuslG (jetzt § 68 AufenthG) mit der Verpflichtung zur Übernahme der Ausreisekosten nach §§ 82 Abs. 2 und 83 Abs. 1 AuslG (jetzt §§ 66 Abs. 2 und 67 Abs. 1 AufenthG) zu verbinden. Eine derartige Verpflichtungserklärung (vgl. das bundesweit verwendete Formular mit der Artikel-Nr. 10150 der Bundesdruckerei) muss aber hinreichend bestimmt sein (hier verneint).
Die zuständige Ausländerbehörde hat bei atypischen Gegebenheiten bereits im Stadium des Heranziehungsverfahrens Ermessenserwägungen darüber anzustellen, ob und in welchem Umfang der Verpflichtungsgeber in Anspruch genommen werden soll.
Zur Frage, ob einmalige Kosten für die Beschaffung von Heizmaterial im Rahmen der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende als tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung anzusehen sind.
Die Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 3 SchfG, nach der rückständige Umlagen eines Bezirksschornsteinfegermeisters von der zuständigen Verwaltungsbehörde nach den für sie geltenden Vorschriften der Verwaltungsvollstreckung beigetrieben werden, beinhaltet keine gesetzliche Ermächtigung für diese Behörde zum Erlass eines Leistungsbescheides über die Zahlung der Umlage als Vollstreckungsgrundlage. Diese Ermächtigung steht vielmehr nach § 16 Abs. 2 Satz 2, letzter Halbsatz SchfG der Lehrlingskostenausgleichskasse als nichtrechtsfähiger Einrichtung (öffentlichen Rechts) der Schornsteinfegerinnungen zu.
1. § 3 Abs. 1 Satz 3 DVO PolG verpflichtet den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber einer von der Polizei verwahrten Sache nur zum Ersatz von Aufwendungen, die die Polizei zum Zweck der Verwahrung macht, nicht aber zur Zahlung von Tagespauschalen nach Art einer Vergütung.
2. Kosten der Verwahrung können nicht gemäß § 16 Abs. 8 Satz 2 StrG geltend gemacht werden.
3. In entsprechender Anwendung von §§ 689, 693 BGB können Verwahrungsgebühren oder ein Entgelt für die Verwahrung abgeschleppter Fahrzeuge nicht erhoben werden. Es steht einer Gemeinde als Straßenbaubehörde oder Ortspolizeibehörde frei, entsprechende Gebührentatbestände in ihre Verwaltungsgebührensatzung aufzunehmen.
Staatliche Reaktionen auf Spendenfälle, die vor Inkrafttreten des Achten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes abgeschlossen waren, sind auf das Parteiengesetz in den vorangegangenen Fassungen zu stützen.
Die Annahme einer Spende setzt den Willen voraus, die Spende als Zuwendung für Parteizwecke entgegenzunehmen.
Für die nach § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PartG 1994 erforderliche Feststellung der Person des Spenders kommt es auf die Kenntnis der zur Entgegennahme, Verwaltung und Verwendung der Spende berechtigten Personen im Zeitpunkt der Annahme der Spende an; dies gilt nicht nur hinsichtlich der für eine Partei auf Bundesebene tätigen Personen, sondern auch hinsichtlich der für die nachfolgende Parteigliederung tätigen Funktionsträger.
Die Rückforderung zur Parteienfinanzierung gewährter Mittel setzt nach dem Parteiengesetz in der Fassung von 1994 die Rücknahme der Mittelfestsetzung voraus; das gilt auch im Falle eines Anspruchsverlusts nach § 23a Abs. 1 Satz 1 PartG 1994.
Unter den Voraussetzungen des § 47 VwVfG sind auch die Verwaltungsgerichte im Gerichtsverfahren ermächtigt, fehlerhafte Verwaltungsakte umzudeuten; dies gilt auch im Revisionsverfahren, sofern die das Revisionsgericht bindenden tatrichterlichen Feststellungen (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) ausreichen, den Beteiligten hierzu rechtliches Gehör gewährt worden ist und sie in ihrer Rechtsverteidigung hierdurch nicht beeinträchtigt sind (wie BVerwGE 110, 111 <114>).
1. Verfügbarkeit als Voraussetzung eines Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe kann nicht allein deshalb verneint werden, weil sich der Arbeitslose weigert, sich ärztlich untersuchen zu lassen.
2. Zum Verhältnis von § 66 SGB I und § 48 SGB X beim Entzug einer Lohnersatzleistung wegen Arbeitslosigkeit, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit bestehen.
Zur Rücknahme eines Pflegegeld bewilligenden Verwaltungsakts wegen Verringerung des Pflegebedarfs, wenn nicht auszuschließen ist, dass schon zum Zeitpunkt der Leistungsbewilligung die zeitlichen Voraussetzungen der betroffenen Pflegestufe nicht vorgelegen haben.
Betreibt die Ausländerbehörde die Abschiebung eines Ausländers, ist sie gemäß § 63 Abs. 1 AuslG die für diese Maßnahme insgesamt zuständige Behörde im Sinne von § 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG, auch wenn sie zur Durchführung der Abschiebung die Polizei eines Landes oder den Bundesgrenzschutz heranzieht. Sie ist deshalb berechtigt, die gesamten Kosten der Abschiebung einschließlich der Kosten der hinzugezogenen Behörden durch Leistungsbescheid gegenüber dem Kostenschuldner zu erheben.
1. Die Anordnung auf der Grundlage des § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG, Tiere ihrem Halter fortzunehmen und auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterzubringen, regelt die Kostentragungspflicht bereits dem Grunde nach.
2. Ein die Höhe dieser Kostentragungspflicht festsetzender Leistungsbescheid ist als Anforderung öffentlicher Kosten nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO sofort vollziehbar.
Die Festsetzung des Rückgriffsanspruchs gegen den Erben eines Betreuten, dessen Betreuer aus der Staatskasse vergütet worden ist, scheidet nicht allein deshalb aus, weil dem Betreuten auch Sozialhilfe gewährt wurde und der Sozialhilfeträger den Erben gemäß § 92c BSHG auf Ersatz der Sozialhilfekosten in Anspruch nimmt.
1. Bei der Feststellung des einzusetzenden Vermögens des Betroffenen ist vorhandenes Geldvermögen oberhalb der Schongrenze von derzeit 2.301 EUR auch dann heranzuziehen, wenn es aus einer Rente nach dem BVG i. V. m. dem OEG angespart wurde (vgl. BayObLG FamRZ 2002, 1289), und zwar ohne Berücksichtigung vorhandener Verbindlichkeiten (vgl. BayObLGZ 2003, 271 = FamRZ 2004, 308).
2. Zur Frage, ob einem strafrechtlich untergebrachten Betreuten bei der Prüfung seines Vermögenseinsatzes eine Rückstellung für eine Zahnbehandlung zuzubilligen ist, die erst nach der erstinstanzlichen Entscheidung über seine Haftung für Betreuerkosten begonnen werden soll und deren Kosten den staatlichen Zuschuss und etwa ergänzende Sozialhilfeleistungen übersteigen.
1. Soweit eine übergeordnete Behörde eine nachgeordnete Stelle zum Erlass eines Ermessensverwaltungsakts anweist, muss der zur Weisungserteilung führende Entscheidungsfindungsprozess den Anforderungen an eine sachgerechte Ermessensausübung entsprechen.
2. Bei nur teilweise zweckwidriger Verwendung einer erhaltenen Subvention und einzelnen Auflagenverstößen liegt es grundsätzlich im Auswahlermessen der Behörde, ob der Zuwendungsbescheid ganz oder nur teilweise aufgehoben wird.
Die von der Ausländerbehörde im Rahmen einer Abschiebung zugezogenen Behörden des Bundesgrenzschutzes und der Landespolizei handeln bei deren Durchführung gemäß § 63 Abs. 4 und 6 AuslG in jeweils eigener Zuständigkeit; dementsprechend sind auch nur sie gemäß § 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG für die Erhebung der ihnen entstandenen Kosten der Abschiebung zuständig.
Die Behörde, die um die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters des Eigentümers eines ehemals staatlich verwalteten Vermögenswerts ersucht hat, darf vom Eigentümer den Ersatz der Kosten einer angemessenen Vergütung des Vertreters und der ihm erstatteten baren Auslagen verlangen. Ansprüche des gesetzlichen Vertreters gegen den vertretenen Eigentümer können nicht durch Leistungsbescheid festgesetzt werden.