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Leistungsbescheid

Entscheidungen der Gerichte




NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 8 PA 87/09 vom 26.06.2009

Rechtsgebiete:BestattG, NVwVG, SGB XII, ZPO
Schlagworte:Bestattung, Bestattungskosten, Bestattungspflicht, Heranziehung, Leistungsbescheid, Nachrang, Vermögensverzeichnis, Vollstreckung
Stichwort:Leistungsbescheid
Leitsatz:Zu den Voraussetzungen, unter denen von einem vorrangig Bestattungspflichtigen die Kosten nicht zu erlangen sind.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 8 PA 87/09



BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 24.08 vom 25.06.2009

Rechtsgebiete:LAG, VermG
Schlagworte:Schadensausgleich i.R. einer Wegnahme eines Hausgrundstücks bei Zurückerlangung des Eigentums an dem Grundstück durch den Geschädigten oder seinen Rechtsnachfolger, Unanfechtbarkeit eines vermögensrechtlichen Rückübertragungsbescheides ohne Auferlegung eines Ablösebetrags eines Berechtigten
Stichwort:Leistungsbescheid
Leitsatz:Bestand der Schaden in der Wegnahme eines Hausgrundstücks, so ist dieser Schaden erst dann im Sinne des § 342 Abs. 3 i.V.m. § 349 Abs. 1 Satz 1 LAG ausgeglichen, wenn der Geschädigte oder sein Rechtsnachfolger das Eigentum an dem Grundstück zurückerlangt hat. Dafür genügt die Unanfechtbarkeit eines vermögensrechtlichen Rückübertragungsbescheides nur dann, wenn dem Berechtigten kein Ablösebetrag auferlegt worden ist.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 C 24.08

BAYERISCHER-VGH – Beschluss, 10 ZB 09.1052 vom 22.06.2009

Rechtsgebiete:VwGO, PAG, StVO, GG
Schlagworte:Abschleppkosten, Parkplatz für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, Gleichstellung "hochschwangerer" Frauen, Verhältnismäßigkeit der Maßnahme
Stichwort:Leistungsbescheid
Leitsatz:Dass § 42 Abs. 4 Nr. 2 StVO, der die Möglichkeit einräumt, Parkplätze für Schwerbehinderte vorzuhalten, keine entsprechende Regelung für hochschwangere Frauen vorsieht, verstößt nicht gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG.
Volltext: BAYERISCHER-VGH - Beschluss, 10 ZB 09.1052

BVERWG – Urteil, BVerwG 7 C 13.08 vom 28.05.2009

Rechtsgebiete:KG
Schlagworte:Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 5 Abs. 1 S. 1 Konsulargesetz (KG) auf die Behebung wirtschaftlicher Notlagen, Zur Behebung der Notlage unmittelbar dem Hilfsbedürftigen oder einem Dritten zugewendete Sachmittel und Geldmittel als Auslagen i.S.v. § 5 Abs. 5 S. 1 KG, Anwendbarkeit der Vorschriften des Auslandskostengesetzes auf den Auslagenersatzanspruch nach § 5 Abs. 5 S. 1 KG, Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Festsetzung des Erstattungsbetrages nach § 5 Abs. 5 S. 1 KG
Stichwort:Leistungsbescheid
Leitsatz:1. Der Anwendungsbereich des § 5 Abs. 1 Satz 1 KG beschränkt sich nicht auf die Behebung wirtschaftlicher Notlagen.

2. Auslagen im Sinne von § 5 Abs. 5 Satz 1 KG sind die Sach- und Geldmittel, die zur Behebung der Notlage unmittelbar dem Hilfsbedürftigen oder einem Dritten zugewandt werden.

3. Die Vorschriften des Auslandskostengesetzes finden auf den Auslagenersatzanspruch nach § 5 Abs. 5 Satz 1 KG keine Anwendung.

4. Bei der Festsetzung des Erstattungsbetrages nach § 5 Abs. 5 Satz 1 KG ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Dieser kann - je nach den Umständen des Einzelfalls - die Rückforderung nur eines Teils der Kosten oder in Ausnahmefällen auch den völligen Verzicht auf die Erstattung gebieten.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 7 C 13.08


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