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Leistungsbeginn

Entscheidungen der Gerichte




BSG – Urteil, B 9/9a VG 1/07 R vom 11.12.2008

Rechtsgebiete:OEG, BVG, SGB I, SGB X, SGG, BGB, SGB VIII
Schlagworte:Gewaltopferentschädigung - sozialrechtlich handlungsunfähiges Kind - sexueller Missbrauch durch die Eltern - Antrag auf Beschädigtenversorgung - Leistungsbeginn - verlängerte Jahresfrist -Verschulden - Zurechnung - gesetzlicher Vertreter - Jugendamt
Stichwort:Leistungsbeginn
Leitsatz:Ein sozialrechtlich handlungsunfähiges Kind, das von seinen Eltern sexuell missbraucht worden ist, muss sich ein Verschulden des Jugendamts als gesetzlicher Vertreter erst dann zurechnen lassen, wenn diesem im Rahmen der Personensorge auch das Recht übertragen worden ist, Beschädigtenversorgung nach dem OEG zu beantragen. Die sich aus § 97 S 1 SGB VIII ergebende Antragsbefugnis des Jugendamts ist insoweit unerheblich.
Volltext: BSG - Urteil, B 9/9a VG 1/07 R



BSG – Urteil, B 9 VH 1/07 R vom 02.10.2008

Rechtsgebiete:SGB X, BVG, SGG, MRK
Schlagworte:Kriegsopferversorgung - Beschädigtenversorgung - Schwerstbeschädigtenzulage - Zugunstenverfahren - nachträgliche Leistungsgewährung - Leistungsbeginn - wesentliche Änderung der Verhältnisse - überlange Verfahrensdauer
Stichwort:Leistungsbeginn
Leitsatz:1. Die in § 48 Abs 4 S 1 iVm § 44 Abs 4 SGB X vorgesehene strikte zeitliche Grenze einer nachträglichen Leistungsgewährung wird im sozialen Entschädigungsrecht durch den auf die individuellen Verhältnisse des Betroffenen abstellenden § 60 Abs 2 BVG verdrängt.

2. Wird ein Grundrentenbescheid gemäß § 44 Abs 1 SGB X teilweise zurückgenommen, so sind bei der nachträglichen Leistungsgewährung alle seit dem damaligen Bescheid eingetretenen, für den gesamten Versorgungsanspruch wesentlichen Änderungen der Verhältnisse zu berücksichtigen.

3. Eine förmliche Feststellung einer Menschenrechtsverletzung durch überlange Verfahrensdauer ist nach geltendem Recht ausgeschlossen; das Bundessozialgericht kann jedoch im Rahmen seiner Revisionsentscheidung über das Vorliegen eines entsprechenden vorinstanzlichen Verfahrensmangels befinden.
Volltext: BSG - Urteil, B 9 VH 1/07 R

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 12 A 11107/04.OVG vom 21.10.2004

Rechtsgebiete:SGB VIII, SGB X
Schlagworte:Jugendhilferecht, Jugendhilfe, Jugendhilfeträger, Träger der Jugendhilfe, örtlicher Träger, Kosten, Erstattung, Kostenerstattung, kostenerstattungspflichtig, Rückerstattung, Altfall, Aufenthalt, gewöhnlicher Aufenthalt, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Leistung, Leistungsbeginn, Beginn der Leistung, Jugendhilfeleistung, minderjährig, Mutter, personensorgeberechtigt, Personensorge, Unterbringung, Einrichtung, Vaterschaft, Feststellung der Vaterschaft, Vollzeitpflege, Wohnform, zuständig, Zuständigkeit, örtliche Zuständigkeit, Prozesszinsen
Stichwort:Leistungsbeginn
Leitsatz:1) Wird nach Beginn einer Jugendhilfeleistung die Vaterschaft anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nunmehr nach § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, wenn beide Elternteile zu diesem Zeitpunkt ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich desselben örtlichen Trägers haben, bzw. nach § 86 Abs. 2 oder 3 SGB VIII, wenn sie zu diesem Zeitpunkt verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben.

2) Ergibt sich die örtliche Zuständigkeit für eine Jugendhilfeleistung aus § 86 Abs. 2 SGB VIII und wird später dem allein sorgeberechtigten Elternteil die Personensorge entzogen, so richtet sich ab diesem Zeitpunkt die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 SGB VIII (Prinzip der dynamischen und wandernden Zuständigkeit, vgl. Urteil des Senats vom 26. Februar 2003 - 12 A 11452/02.OVG -).
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 12 A 11107/04.OVG

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 12 A 11452/02.OVG vom 26.02.2002

Rechtsgebiete:SGB VIII, SGB X
Schlagworte:Jugendhilferecht, Jugendhilfeträger, Träger der Jugendhilfe, örtlicher Träger, Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe, Hilfeprozess, Kosten, Erstattung, Kostenerstattung, Kostenerstattungspflicht, Kostenerstattungsberechtigter, gewöhnlicher Aufenthalt, Leistung, Leistung der Jugendhilfe, Beginn der Leistung, nach Beginn der Leistung, Altfall, Gesamtmaßnahme, Zuständigkeit, örtliche Zuständigkeit, bisherige Zuständigkeit, wandernd, dynamisch, Aufenthalt, Leistungsbeginn, Aufenthaltsort
Stichwort:Leistungsbeginn
Leitsatz:1. Ein örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe war nur dann i.S.v. § 89 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII "zuvor zuständig", wenn sich diese Zuständigkeit aus § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII ergeben hat.

2. Bei so genannten Altfällen, die vor In-Kraft-Treten des § 86 SGB VIII 1993 begonnen haben, ergibt sich die örtliche Zuständigkeit nach dieser Bestimmung aufgrund der danach maßgeblichen Umstände vor und seit Beginn der Leistung.

3. Haben die Elternteile vor Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, begründen sie nach Beginn der Leistung aber beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich desselben örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, so wird dieser gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII örtlich zuständig. Begründen die Elternteile danach wieder verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, ergibt sich die örtliche Zuständigkeit aus § 86 Abs. 5 SGB VIII (Prinzip der dynamischen und wandernden Zuständigkeit).

4. Ob eine Leistung der Jugendhilfe fortgesetzt wird oder ob eine neue Leistung beginnt, kann nicht allein danach beurteilt werden, ob die nunmehr benötigte Jugendhilfeleistung oder ein Teil davon einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII unterfallen würde als die bisherige Leistung der Jugendhilfe.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 12 A 11452/02.OVG


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