1. Der Leistungsausschluss nach § 3 Abs. 2 Ziff. b) BBBUZ (Verursachung der Berufsunfähigkeit durch vorsätzliche Ausführung einer Straftat durch die versicherte Person) setzt voraus, dass der dem Delikt eigentümliche Gefahrenbereich für den Schaden verantwortlich geworden ist. Daran fehlt es bei einem Betrug des Versicherungsnehmers in seiner Eigenschaft als Versicherungsmakler/agent gegenüber anderen zum Konzern des Versicherers gehörenden Unternehmen, wenn bei diesem infolge der Begehung der Straftaten und ihrer Ahndung (u. a. Untersuchungshaft) sowie den damit verbundenen familiären und sozialen Folgen eine zur Berufsunfähigkeit führende Depression entritt.
2. In diesem Fall kommt auch kein Ausschluss des Anspruchs des Versicherungsnehmers nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) in Betracht.