Die Regelungen über den Ausschluss der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b BhV sind in dem Übergangszeitraum bis zu der gebotenen normativen Neuregelung des Beihilferechts des Bundes weiter anwendbar.
Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht fordert eine Ausgleichsregelung für die Härtefälle, die sich aus dem Leistungsausschluss des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b BhV ergeben können. Dies führt im Übergangszeitraum zur entsprechenden Anwendung der Regelungen über die Belastungsgrenzen gemäß § 12 Abs. 2 BhV.