1. Zuwendungen Dritter, die nur darlehensweise erfolgen, mindern einen Anspruch auf Wohngeld nicht. Das gilt auch im Verhältnis zwischen Eltern und Kindern.
2. Die Beurteilung der Frage, ob es sich bei laufenden Zuwendungen um ein Darlehen handelt, bedarf bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise einer Gesamtwürdigung aller relevanten tatsächlichen Umstände. Ein schriftlicher Vertrag ist dafür keine zwingende Voraussetzung.
Strebt ein Ausländer einen Aufenthalt auf Dauer im Bundesgebiet an, muss sein Lebensunterhalt grundsätzlich auch dauerhaft durch eigenes Einkommen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 AufenthG gesichert sein.