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Leistung zur freien Verfügbarkeit des persönlich haftenden Gesellschafters einer KG aA im Rahmen einer Kapitalerhöhung
I. Im Zuge einer Umstrukturierung und Kapitalerhöhung einer KG aA können die Einleger und die Gesellschaft wirksam eine Vereinbarung dahingehend treffen, dass neben den Zahlungen für ausgewiesenes Grundkapital der neu herausgegebenen Aktien nebst Agio auch weitere "Zuzahlungen" geleistet werden, die als Zahlungen in das Eigenkapital gem. § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB in die freien Kapitalrücklagen einzuzahlen sind.
II. Eine Leistung der geschuldeten Bareinlage zur endgültigen freien Verfügung des persönlich haftenden Gesellschafters einer KG aA ist zu bejahen, wenn die Inferenten im Zuge der Kapitalerhöhung die für von ihnen gezeichnete Aktien der Gesellschaft zuzüglich Agio zu leistende Einlage - wie sie auch im Handelsregister veröffentlicht ist - tatsächlich erbracht haben.
III. Dem steht nicht entgegen, dass Leistungen eines Inferenten, die ausdrücklich als Zuzahlungen in die freien Kapitalrücklagen geflossen sind, umgehend zur Befriedigung einer gegen die Gesellschaft gerichteten Forderung einer Schwestergesellschaft eines anderen Einlegers entsprechend einer vorherigen Absprache zwischen der Gesellschaft und letzterem verwandt werden.
IV. Die Verwendung von Geldern anderer Investoren, die diese zulässigerweise als schuldrechtliche Zuzahlungen in die freien Kapitalrücklagen leisteten, zur Tilgung von Verbindlichkeiten gegenüber einer Schwestergesellschaft eines anderen Inferenten beeinträchtigt die im Zuge der Kapitalerhöhung für die gezeichneten neuen Aktien zuzüglich Agio zu leistende Bareinlage nicht; sie stand der Komplementärin der KG aA zur freien Verfügung.