JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > L > Leistung
| Rechtsgebiete: | SGB VIII |
| Schlagworte: | Anwendungsbereich, Aufnahme, aufnehmen, befristet, betreuen, Betreuung, Betrieb, Betriebserlaubnis, bezahlen, Bezahlung, Beziehung, Bezugsperson, Bindung, Dauer, dauerhaft, einbinden, Einbindung, Eingliederungshilfe, Einrichtung, Einrichtungsträger, Eltern, emotional, Entgelt, Erlaubnis, erstatten, Erstattung, Erwerbszweck, Erziehungshilfe, Erziehungsstelle, Fachfamilie, familiär, Familie, familienähnlich, Familienleistungsausgleich, Familienpflege, fortdauernd, Gewährung, Haushalt, Hilfe, Hilfe zur Erziehung, Indiz, indiziell, Jugendhilfe, Jugendlicher, Kind, Kindergeld, Kindertagespflege, Kosten, Kostenerstattung, kurzfristig, leben, Leistung, Leistungsträger, letztverantwortlich, Letztverantwortlichkeit, Mitarbeiter, pädagogisch, Pauschalbetrag, Personensorgeberechtigter, persönlich, Pflege, pflegen, Pflegeeltern, Pflegeerlaubnis, Pflegekind, Pflegeperson, über Tag und Nacht, örtlich, sonstige betreute Wohnform, Träger, Träger der öffentlichen Jugendhilfe, verantwortlich, Verantwortlichkeit, Verbleib, Verbundenheit, Verhältnis, vermitteln, Vollzeitpflege, Wechsel, Weisung, weisungsberechtigt, Weisungsrecht, zuständig, Zuständigkeit, Zuständigkeitswechsel |
| Stichwort: | Leistung |
| Leitsatz: | 1) Pflegeperson im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII und von § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII ist nur, wer der Sache nach "Vollzeitpflege" im Sinne von § 33 SGB VIII leistet und nicht etwa ein Kind oder einen Jugendlichen in einer "Einrichtung" oder einer "sonstigen betreuten Wohnform" im Sinne von § 34 SGB VIII betreut. 2) Für die Abgrenzung der Formen der Vollzeitpflege von familienähnlich ausgestalteten Hilfeformen nach § 34 SGB VIII ist entscheidend, ob das Kind bzw. der Jugendliche an die betreuende Person selbst vermittelt wurde, die deshalb umfassend allein persönlich verantwortlich ist, oder ob das Kind bzw. der Jugendliche nicht unmittelbar an die betreuende Person vermittelt wurde, die Verantwortung daher zumindest mit anderen geteilt wird und unabhängig von der betreuenden Person weiterbestehen würde. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 7 A 10444/08.OVG | |
| Rechtsgebiete: | SGB II, SGB VIII |
| Schlagworte: | Anspruch, Aufenthalt, aufwenden, Aufwendung, außerhalb, außerhalb des Elternhauses, Besuchsaufenthalt, Betreuungsleistung, Beziehung, Eltern, Elternhaus, Elternteil, erstatten, Erstattung, fördern, Gewährung, Haushalt, Herkunftsfamilie, Hilfe, Jugendhilfe, Jugendlicher, junger Mensch, Kind, Kosten, Kostenbeitrag, Kostenbeitragspflichtiger, Leistung, Leistungsträger, Leistung über Tag und Nacht, minderjährig, notwendiger Unterhalt, örtlich, Träger der öffentlichen Jugendhilfe, sicherstellen, Sozialleistungen, Übernahme, umgangsberechtigt, Umgangskontakt, Umgangsrecht, Unterhalt, Unterhaltsbedarf, Unterhaltspflicht, Unterhaltspflichtiger, verpflegen, Verpflegung, Verpflegungsgeld, Zweckmäßigkeitserwägung |
| Stichwort: | Leistung |
| Leitsatz: | Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 SGB VIII oder nach § 35a Abs. 1 Nr. 2 bis 4 SGB VIII gewährt, so gehören die Kosten der Verpflegung eines Kindes oder Jugendlichen während seiner Aufenthalte im Elternhaus nicht zu seinem notwendigen Unterhalt im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Können oder wollen die Eltern die dafür erforderlichen Mittel nicht aufwenden, steht dem minderjährigen Kind oder Jugendlichen jedoch ein Anspruch auf dahingehende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites oder Zwölftes Buch zu. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 7 A 10443/08.OVG | |
| Rechtsgebiete: | BGB, HOAI, ThürVwVfG, BauPrüfVO, BauGVO |
| Schlagworte: | Prüfingenieur, Prüfgebühr, Prüfleistung, Talsperre, Standsicherheitsnachweis, Absperrbauwerk, Staumauer, Ingenieurvertrag, Prüfbericht, Gebührenrechnung, Prüfauftrag, Weisung, Verwaltungsakt, öffentlich-rechtlicher Vertrag, öffentlich-rechtliches Auftragsverhältnis, Vergütungsanspruch, Prüfstopp, Einstellung der Prüfarbeiten, Prüfaufwand, Fortsetzung, Leistung, Abnahme, Abnahmeerklärung, Abnahmeverweigerung, Abnahmefiktion, Regelung, unwirksam, Gesamtnichtigkeit, Baugebührenverordnung, Gebührentafel, Rohbauwert, vorgezogene Lastzusammenstellung, Ausführungszeichnung, Ausführungsplanung, Tragwerksausführungszeichnung, Verjährung, Verjährungsfrist, Verzugszinsen, Lastenheft, Gründungsgutachten, Parameterstudie, Kündigung, wichtiger Grund, Zulassung, Erlöschen, Altersgrenze, Vertreten, Vertretenmüssen, Risikosphäre |
| Stichwort: | Leistung |
| Leitsatz: | 1. Der Prüfauftrag an einen anerkannten Prüfingenieur kann in Thüringen nicht nur durch einseitiges Handeln der zuständigen Bauaufsichtsbehörde (Weisung oder Verwaltungsakt), sondern auch durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag erteilt werden. 2. Die Vertragsparteien können in einem derartigen Vertrag auch Regelungen über die Abnahme der Leistungen des Prüfingenieurs treffen. 3. Zu den Voraussetzungen einer vertraglich vereinbarten Abnahmefiktion (Einzelfall). 4. Eine vertragliche Regelung, die entgegen § 2 Abs. 2 BauGVO a.F. vorsieht, dass der Bauherr die Prüfgebühren direkt an den Prüfingenieur zu zahlen hat, ist gem. § 59 Abs. 1 ThürVwVfG i. V. m. § 134 BGB a.F. nichtig. Entsprechendes gilt für eine von der zwingenden Vorschrift des § 2 Abs. 1 BauGVO a.F. (i. V. m. den Anlagen 1 bis 5) abweichende vertragliche Regelung der Gebührenhöhe. 5. "Ausführungszeichnungen" im Sinne der Tarifstelle 7.6 der Anlage 1 BauGVO a.F. sind die im Rahmen der Ausführungsplanung des Statikers (Leistungsphase 5 nach § 64 HOAI) erstellten Zeichnungen. 6. Der Vergütungsanspruch eines Prüfingenieurs für Baustatik verjährt in entsprechender Anwendung des § 196 Abs. 1 Nr. 17 BGB a.F. in zwei Jahren. Bei einem Gesamtprüfungsauftrag beginnt die Verjährungsfrist mit dem Ende des Jahres zu laufen, in dem der Prüfingenieur seine letzte Leistung in Bezug auf das Vorhaben erbracht hat und seine Forderung damit insgesamt fällig geworden ist. 7. Das bevorstehende Erlöschen der Zulassung als Prüfingenieur stellt einen wichtigen Grund für die Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Vertrags dar, durch den dem Prüfingenieur ein Prüfauftrag erteilt worden ist. Diesen Kündigungsgrund hat regelmäßig der Prüfingenieur zu vertreten. |
| Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 1 KO 1205/04 | |
| Rechtsgebiete: | GG, BBesG, GVKostG, GVEntschV Bbg |
| Schlagworte: | Gerichtsvollzieher, Bürokostenentschädigung, Alimentation, realitätsnahe Festsetzung, Entschädigungsmodell, Gebührenanteil, Schreibauslagen, Höchstbetrag, Jahreskostenbetrag, Berechnung, Personalkosten, Sachkosten, Hilfskräfte, Pauschalierung und Typisierung, Differenzierung, Staffelung, regionale Unterschiede, Stadt- /Landgefälle, Anpassung an reale Kosten, schrittweise Absenkung, Rückwirkung, Vertrauensschutz, jährliche Festsetzung, Rückforderung, Nachforderung, Einziehung, Ablieferungspflicht, Dienst- und Treueverhältnis, Bereicherungsrecht, Leistung, Vermögensverschiebung, Billigkeitsentscheidung |
| Stichwort: | Leistung |
| Leitsatz: | 1. Die Festsetzung des Gebührenanteils und des Höchstbetrages zur Berechnung der Höhe der den Gerichtsvollziehern im Land Brandenburg für das Jahr 2002 zustehenden Bürokostenentschädigung durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher vom 31. Juli 2003 (GVBl. II S. 462) ist rechtlich nicht zu beanstanden. 2. Die Durchsetzung der Pflicht des Gerichtsvollziehers, vorläufig zuviel einbehaltene Gebühren an den Dienstherrn abzuliefern, stellt keine Rückforderung im Sinne des § 12 Abs. 2 BBesG dar. Der Dienstherr ist deshalb nicht verpflichtet, eine Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG zu treffen. |
| Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, OVG 4 B 19.06 | |
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