Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deUrteileSchlagwörterLLeinenzwang 

Leinenzwang

Entscheidungen der Gerichte

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 1 S 2720/06 vom 15.11.2007

Eine Polizeiverordnung, die zur Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs des Leinenzwangs für Hunde auf den bauplanungsrechtlichen Begriff des Innenbereichs Bezug nimmt, genügt in der Regel den Anforderungen an die Bestimmtheit und Klarheit einer Norm.

THUERINGER-OVG – Urteil, 3 N 699/05 vom 26.04.2007

1. Eine ordnungsbehördliche Verordnung, die den generellen Leinenzwang für Hunde im gesamten Stadt- bzw. Gemeindegebiet - während der Nachtzeit - anordnet, ist grundsätzlich unverhältnismäßig.

2. Zur Verhältnismäßigkeit eines allgemeinen Anleinzwangs im innerörtlichen Bereich.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 7 C 10539/06.OVG vom 21.09.2006

Eine Gefahrenabwehrverordnung, die den Anleinzwang für Hunde "innerhalb bebauter Ortlagen" vorschreibt, ist inhaltlich hinreichend bestimmt.

Der Anleinzwang außerhalb bebauter Ortslagen bei "nicht einsehbaren Flächen" ist regelmäßig unverhältnismäßig.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 11 KN 38/04 vom 27.01.2005

Allein ein subjektives Unsicherheitsgefühl der Bürger, dass der tatsächlichen Gefährdung nicht entspricht, rechtfertigt es nicht, in einer auf § 55 Abs. 1 Nr.1 Nds. SOG gestützten Hundeverordnung einen generellen Leinenzwang für die gesamte geschlossene Ortslage festzulegen.

Sollen Risiken bekämpft werden, die jenseits des Bereichs feststellbarer Gefahren liegen, erfordert dieses eine Risikobewertung, die den Polizei- und Ordnungsbehörden auf der Grundlage des § 55 Nds. SOG nicht zusteht (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 3.7.2002 - 6 CN.01 - DVBl. 2002, 1562).

HESSISCHER-VGH – Urteil, 11 N 2497/00 vom 29.08.2002

1. Eine an die Zugehörigkeit zu bestimmten Hunderassen anknüpfende unwiderlegliche Vermutung der Aggressivität und Gefährlichkeit von Hunden gegenüber Menschen oder Tieren in einer Gefahrenabwehrverordnung ist zur Abwehr abstrakter Gefahren für die öffentliche Sicherheit nicht erforderlich und verstößt gegen den Gleichheitssatz, wenn es der Verordnungsgeber bei statistisch vergleichbar auffällig gewordenen Hunderassen bei einer widerleglichen Vermutung belässt.

2. Es entspricht dem Opportunitätsprinzip und ist nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber in § 2 der Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde bestimmten "gelisteten" Hunderassen angehörende Tiere aufgrund einer widerleglichen Vermutung einem Erlaubnisverfahren mit einer "Wesensprüfung" unterworfen, besondere Anforderungen an die Haltung nicht "gelisteter" Hunde aber nur bei individuell auffällig gewordenen Tieren gestellt hat.

3. Die den Hundehaltern durch § 9 Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde auferlegte Pflicht, Hunde i.S.d. § 2 Abs. 1 der Verordnung dauerhaft mittels einer elektronisch lesbaren Marke (Chip) zu kennzeichnen, ist mit höherrangigem Recht vereinbar.

4. Die in § 4 Abs. 3 Satz 1 Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde erwähnte Pflicht der betroffenen Hundehalter zur Vorlage eines Führungszeugnisses findet in § 71 HSOG i.V.m. §§ 30, 31 BZRG eine ausreichende gesetzliche Grundlage.

5. Die Einführung einer Haftpflicht-Pflichtversicherung für Hunde ist nicht auf Grund des § 71 HSOG durch Gefahrenabwehrverordnung möglich, sondern bedarf einer speziellen gesetzlichen Grundlage.

6. Es erscheint nicht sachwidrig, in der Erfüllung der Pflicht zur Zahlung von Hundesteuer ein Kriterium der Zuverlässigkeit von Hundehaltern zu sehen. Unter diesem Gesichtspunkt konnte der Verordnungsgeber die bisherige Erfüllung dieser Steuerpflicht zur Voraussetzung für die Erteilung einer Halteerlaubnis nach § 14 Abs. 2 Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde machen.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 1 S 1763/00 vom 18.12.2000

1. Bei der Prüfung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Normenkontrollverfahren bleiben in der Regel die Gründe, die für oder gegen die Gültigkeit der angegriffenen Vorschrift ins Feld geführt werden, außer Betracht. Es sind grundsätzlich allein die Folgen abzuwägen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag später aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Normenkontrollantrag aber erfolglos bliebe.

2. Stellt eine Polizeiverordnung zum Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit von Menschen besondere Gebote und Verbote für das Halten von Hunden auf, von deren potenzieller Gefährlichkeit ausgegangen werden kann, so sind die hieraus für die Hundehalter entstehenden Nachteile bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag hinzunehmen. Dies gilt nicht, soweit die nachteilige Folge nicht mehr rückgängig gemacht werden kann und der unmittelbar eintretende Sicherheitsgewinn durch die Anordnung (hier: Unfruchtbarmachung der Kampfhunde) eher gering zu veranschlagen ist.

Weitere Begriffe

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze

Sie lesen gerade das Thema "Leinenzwang - Urteile" © JuraForum.de — 2003-2013

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum