1. Bejaht ein erstinstanzliches Gericht im Prozesskostenhilfeverfahren seine sachliche Zuständigkeit und weist den Prozesskostenhilfeantrag aus anderen Gründen wegen fehlender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage zurück, kommt das Beschwerdegericht hingegen zum Ergebnis, dass ein anderes erstinstanzliches Gericht sachlich zuständig ist, so hat es den angegriffenen Beschluss bei Vorliegen eines (hilfsweisen) Verweisungsantrags trotz § 571 Abs. 2 S. 2 ZPO aufzuheben und das Prozesskostenhilfeverfahren ohne Entscheidung in der Sache an das sachlich zuständige erstinstanzliche Gericht zu verweisen (Fortführung von BGH NJW-RR 2004, 1437).
2. Wendet sich der Kläger einer Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) mit der Behauptung gegen einen Räumungstitel, dass er aufgrund eines Wohnraummietvertrags zum Besitz berechtigt sei, so ist für die Klage unabhängig von der Rechtsnatur des Räumungstitels ausschließlich das Amtsgericht sachlich zuständig (§ 23 Nr. 2 lit. a GVG).
3. Ein Mietvertrag liegt (in Abgrenzung zu einer Leihe) schon dann vor, wenn der Nutzer nur die Betriebskosten der genutzten Räumlichkeiten zu tragen hat.
Der Gebührenstreitwert für eine Klage auf Räumung und Herausgabe von Räumen richtet sich nach §§ 48 Absatz 1 GKG, 3 ZPO, wenn es nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft der Sache nach lediglich um die Beendigung einer auf tatsächlicher Gestattung beruhenden Mitbenutzung der Räume geht.
1. Die Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 lit a) UStG stellt i.d.R. einen belastenden Verwaltungsakt dar.
2. Die Wissenschaftlichkeit einer Sammlung i.S.v. § 4 Nr. 20 lit a) Satz 3 UStG ist von den Kultusbehörden zu prüfendes Tatbestandsmerkmal der Norm.
3. Wissenschaftlichkeit i.S.v. § 4 Nr. 20 lit a) Satz 3 UStG liegt vor, wenn eine Sammlung nach ihrer zusammengestellten Ganzheit sowohl eine Gliederung als auch eine Ordnung, eine Zielführung und einen Erkenntnisgewinn in Bezug auf eine Wahrheitserkenntnis enthält bzw. vermittelt.
Maßgebendes Kriterium für einen Übergang des Geschäftswerts von einem Einzelunternehmen auf eine Kapitalgesellschaft im Wege der verdeckten Einlage ist, dass dem nutzenden Unternehmen die materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter sowie die sonstigen Faktoren, welche sich im Geschäftswert niederschlagen, auf einer vertraglichen Grundlage überlassen werden, die Nutzung auf Dauer angelegt ist und gegen den Rechtsträger des nutzenden Unternehmens kein Rechtsanspruch auf Rückgabe dieser Wirtschaftsgüter besteht.
Bei Unsicherheit darüber, ob die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung erfüllt sind (hier: Fortbestand einer GbR), kann der BFH den Sachverhalt selbst aufklären, um die erforderliche Überzeugung zum Vorliegen der in § 48 FGO i.V.m. § 60 Abs. 3 FGO geregelten Tatbestände zu erlangen. Misslingt dies jedoch in dem Sinne, dass der BFH auch aufgrund der von den Beteiligten abgegebenen Erklärungen und der von ihnen vorgelegten Unterlagen das Erfordernis einer notwendigen Beiladung weder zu bejahen noch mit hinreichender Gewissheit auszuschließen vermag, so kann es im Interesse der Verfahrensbeschleunigung sowie zur Vermeidung von Verfahrenskosten geboten sein, dem FG die weitere Aufklärung des Sachverhalts zu übertragen, um die im Revisionsverfahren verbliebenen Zweifel insbesondere durch Anhörung der Beteiligten auszuräumen.
a) Steht die von den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam genutzte Wohnung in dem Alleineigentum eines der Partner, so beruht die Einräumung der Mitnutzung an den anderen Partner im Zweifel auf tatsächlicher, nicht auf vertraglicher Grundlage. Der Abschluss eines Leihvertrages über den gemeinsam genutzten Wohnraum ist zwischen den Partnern zwar grundsätzlich möglich. Zu seiner Annahme bedarf es jedoch besonderer tatsächlicher Anhaltspunkte, die erkennbar werden lassen, dass die Partner gerade die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung aus ihrem wechselseitigen tatsächlichen Leistungsgefüge ausnehmen und rechtlich bindend regeln wollen.
b) Wird für den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein Dritter zum Betreuer mit den Aufgabenkreisen Vermögenssorge und Wohnungsangelegenheiten bestellt und für diese Bereiche ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, so kann der Betreuer, wenn der Betreute in ein Pflegeheim umzieht, von dem anderen Partner gemäß § 985 BGB die Herausgabe der im Alleineigentum des Betreuten stehenden und bis dahin gemeinsam genutzten Wohnung verlangen. Dies gilt dann nicht, wenn die Partner generell oder für diesen Fall eine anderweitige und auch den Betreuer bindende rechtliche Regelung (etwa durch Einräumung eines Wohnrechts) getroffen haben.
c) Vom Zeitpunkt des Umzugs des Betreuten und dem Herausgabeverlangen seines Betreuers an ist der in dem Haus verbliebene Partner gemäß § 987 BGB zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung verpflichtet.
1. Zu den Darlegungsobliegenheiten für den Nachweis der Übersendung bzw. Rücksendung von Lichtbildern zwischen einem Fotografen und der Bildredaktion einer Zeitschrift im Rahmen eines leiheähnlichen Vertragsverhältnisses sowie zu dem Umfang der von dem Kläger bei Verlust der Lichtbilder für eine Schadensschätzung vorzutragenden Anknüpfungstatsachen (im Anschluss an BGH WRP 02, 105 - Bildagentur).
2. Für die Feststellung der Frage, in welchem Umfang einem Fotografen durch den Verlust einer größeren Anzahl von Lichtbildern aus seinem Bildarchiv ein konkreter Umsatzverlust entstanden ist, kann es auf Grund der besonderen Umstände des Einzellfalls bereits für die Erhebung der maßgeblichen tatsächlichen Umstände in dem Bildarchiv einer besonderen Sachkunde erfordern, über die der entscheidende Spruchkörper nicht verfügt. In diesem Fall ist es auch im Anwendungsbereich von § 404a Abs. 3 ZPO ausnahmsweise zulässig, dem Sachverständigen weitgehend die Feststellung der seiner Begutachtung zu Grunde zu legenden Tatsachen zu überlassen.
3. Zur Berechnung der (künftigen) Verwertungswahrscheinlichkeit abhanden gekommener Lichtbilder bei der Beurteilung der Frage, in welchem Umfang das Bildarchiv eines Fotografen durch den Verlust von Lichtbildern insgesamt an Attraktivität verloren hat.
1. Wird ein Kunstobjekt gezielt zum Zwecke der Ausstellung an einen Aussteller übergeben, handelt es sich regelmäßig um einen Leihvertrag.
2. Wer ein Kunstwerk entleiht, übernimmt damit die Verpflichtung es bei Auf- und Ausstellung und Repräsentation vor Beschädigungen von Außen und durch Dritte zumindest insoweit zu schützen, wie dies mit dem Zweck der Präsentation gegenüber der Öffentlichkeit oder zumindest eines bestimmten Personenkreises vereinbar ist.
3. Mit der Verbringung eines werthaltigen und zerstörungs- bzw. beschädigungsanfälligen Kunstwerkes in einen ungesicherten Baustellenbereich, der unbewacht und unkontrolliert des nachts für Dritte betretbar ist, verletzt der Entleiher seine Obhuts- und Sicherungspflichten.
4. Für den Fall, dass der Verleiher Ansprüche wegen Veränderung und Verschlechterung des Kunstwerkes aus dem Leihverhältnis geltend machen will, findet die kurze Verjährungsfrist des § 606 BGB Anwendung. Dies gilt nur dann nicht, wenn etwa wegen Zerstörung der Sache eine Unmöglichkeit der Rückgabe gegeben ist. Eine Zerstörung oder Vernichtung des Kunstwerkes liegt nicht vor, wenn die Sache noch körperlich zurückgegeben werden kann. Darauf, ob es durch eine Reparatur wieder vollständig in seinen ursprünglichen Zustand versetzt werden kann, kommt es dabei nicht an.
5. Die Verjährung des Schadensersatzanspruches des Verleihers wegen der Verschlechterung der Leihsache beginnt grundsätzlich mit der Rückgabe derselben.
6. Voraussetzung eines Anspruches gem. § 97 UrhG ist die Verletzung eines Urheberrechts oder sonst durch das Urheberrechtsgesetz geschützten Rechtes. Erfasst werden von § 97 UrhG nur die absoluten Urheberrechte und die ihnen gleichstehenden Rechte, die jedermann gegenüber bestehen. Hierher gehört es nicht, wenn durch die Verletzung vertraglicher Obhutspflichten Rechte verletzt oder Sachen beschädigt werden.
1. Von der Einigung auf Verpflichtung zur Bestellung eines Wohnungsrechtes ist nur auszugehen, wenn der Wille zur Grundstücksbelastung genügend klar ausgedrückt wird; im Zweifel ist Miete anzunehmen.
2. Ein auf Lebenszeit geschlossener Mietvertrag kann jedenfalls dann wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage beendet werden, wenn eine Verwaltertätigkeit Grundlage des Nutzungsverhältnisses ist und der Verwaltervertrag wegen Unstimmigkeiten vorzeitig beendet wird.
3. Ein Schriftsatz in einem Räumungsrechtsstreit genügt der Form des § 568 BGB, wenn darin für den beklagten Mieter eindeutig erkennbar wird, dass eine materiell-rechtliche Willenserklärung (Kündigung) abgegeben wird.
1. Zwischen einem Grundstückseigentümer und demjenigen, der das Grundstück tatsächlich nutzt, kann stillschweigend ein Leihvertrag zustande kommen, wenn der Grundstückseigentümer die Nutzung duldet und einen Vertrauenstatbestand dahingehend setzt, dass er mit der Unentgeltlichkeit der Nutzung einverstanden ist.
2. Ein stillschweigend abgeschlossener Leihvertrag wird durch ein Schreiben, mit dem der Eigentümer dem Nutzer eine Frist für den Abschluss einer Vereinbarung über eine entgeltliche Nutzung setzt, konkludent gekündigt.
3. Wird die Nutzung nach dem Ende des Leihverhältnisses fortgesetzt, steht dem Eigentümer Nutzungsentschädigung nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zu.
4. Dem Entleiher steht für Investitionen, die er ausschließlich im eigenen Interesse getätigt hat, weder ein Anspruch auf Verwendungsersatz gemäß §§ 601,677 ff. BGB noch ein Anspruch aus ungerechtfertigter Geschäftsführung ohne Auftrag zu.
5. Ein bebauter Teil eines Grundstücks ist eine Sache im Sinne des § 1002 BGB, wenn er so bestimmt bezeichnet werden kann, dass ein zur Herausgabe verpflichtender Titel gemäß § 885 ZPO vollstreckbar wäre; in diesem Zusammenhang sind die katastermäßige Bezeichnung und die Vorgaben der Grundbuchordnung nicht entscheidend.
Der Bereicherungsanspruch desjenigen, der auf einem fremden Grundstück Aufwendungen in der Erwartung macht, ihm werde das Grundstück dauerhaft unentgeltlich zur Nutzung überlassen, bemisst sich nur nach den Vorteilen, die der Eigentümer daraus erzielt, dass er das Objekt vorzeitig zurückerhält, indem er etwa nunmehr einen höheren Mietzins erzielt, wogegen die gegebenenfalls eingetretene Werterhöhung des Grundstücks nicht maßgeblich ist.
Wird zum Zwecke des Ausbaus eines Dachgeschosses dem Grundstückseigentümer Geld zugewandt und bezieht der Zuwendende das ausgebaute Geschoss für die Dauer von fast einem Jahr, so muss er sich auf einen nach dem Auszug geltend gemachten Rückforderungsanspruch die ihm entstandenen Nutzungsvorteile anrechnen lassen.
Die Streitverkündung des Geschädigten dem Schädiger gegenüber an einem von ihm gegen seinen Kaskoversicherer geführten Rechtsstreit ist unwirksam und unterbricht die Verjährung nicht.
1. Erweist sich die Verwendung einer Bareinlage - hier zum Erwerb von Sachanlagen - bei Wiederverwendung eines leeren GmbH-Mantels als direkter oder indirekter Mittelrückfluss an den Inferenten, ist die feie Verfügbarkeit der Einlage nicht (mehr) gegeben, so dass bei Wiederbelebung des leeren Mantels die Gesellschafter ihren Gläubigern im Rahmen der für die Vor-GmbH entwickelten Vorbelastungshaftung haften.
2. Bei engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen Einlageleistung und Sacherwerb betseht sogar die - widerlegbare - Vermutung einer verdeckten Sacheinlage mit der Rechtsfolge, dass die (Bar)Einlageschuld nicht erloschen ist.
Mit der Gewährung eines zinslosen (Geld-)Darlehens in Höhe eines Betrages, der im üblichen Geschäftsleben zu Anlagezwecken verwendet würde, für einen anlageüblichen Zeitraum kann eine Schenkung verbunden sein.
Die körperliche Zugriffsmöglichkeit des Entleihers auf die Leihsache ist kein konstitutives Merkmal des Leihvertrages. Ist der Entleiher auf eine unmittelbare Zugriffsmöglichkeit nicht angewiesen, weil die beabsichtigte Nutzung von ihm anderweitig sichergestellt wird, so schließt die mangelnde sachenrechtliche Beziehung die Annahme eines Leihvertrages nicht aus.
Eine trotz fehlender gesetzlicher Regelung auch im FGG-Verfahren mögliche Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit setzt voraus, dass die in einem anderen Verfahren zu erwartende Entscheidung einen rechtlich erheblichen Einfluss auf die zu treffende Entscheidung hat; ein nur rein tatsächlicher Einfluss rechtfertigt eine Aussetzung aus Gründen der bloßen Zweckmäßigkeit nicht.
2.
Zu den Voraussetzungen einer vom Grundsatz des § 3 I HausratsVO abweichenden Wohnungszuweisung.
a) Der Anspruch aus § 988 BGB unterliegt der regelmäßigen Verjährung nach § 195 BGB a.F.
b) Nach § 988 BGB herauszugebende Gebrauchsvorteile stellen auch dann keine wiederkehrenden Leistungen i.S.d. § 197 BGB a.F. dar, wenn sie nach dem objektiven Mietzins zu berechnen sind.
c) Der Begriff der wiederkehrenden Leistungen in § 258 ZPO einerseits und § 197 BGB a.F. andererseits ist wegen der unterschiedlichen Zielsetzungen beider Vorschriften nicht deckungsgleich.
1. Die spontane Überlassung eines älteren Gebrauchtwagens zur kurzzeitigen Benutzung stellt nach den gesellschaftlichen Gepflogenheiten grundsätzlich eine Gefälligkeit ohne Rechtsbindungswillen und keine Leihe dar.
2. Ansprüche auf Ersatz des am überlassenen PKW entstandenen Schadens beurteilen sich daher nach Deliktsrecht, wobei eine analoge Anwendung der Verjährungsregelung des § 606 BGB regelmäßig ausscheidet.
3. Der Rückstufungsschaden in der Kfz-Haftpflichtversicherung stellt keinen nach § 823 Abs. 1 BGB ersatzpflichtigen Schaden dar, da er nicht auf eine Beschädigung des überlassenen PKW, sondern auf eine Beschädigung des unfallbeteiligten Drittfahrzeugs zurückzuführen ist. Auch § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 1 ff. StVO gewährt in diesen Fällen keinen Schadensersatzanspruch.
Zu den Schutz- und Verkehrssicherungspflichten eines Baumarktes, der seinen Kunden zum Transport der gekauften Waren unentgeltlich Anhänger zur Verfügung stellt.
Ist für die Eigentümer eines Bürohauses ohne eigene Zufahrt zu den Einstellplätzen im Untergeschoss vor mehr als 30 Jahren im Zuge des Neubaus eines benachbarten Laden- und Bürokomplexes eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf eine - nie bestellte - Grunddienstbarkeit betreffend die Mitbenutzung der Tiefgaragenzufahrt sowie der unterirdischen Fahrstraßen des Neubaukomplexes eingetragen worden und ist diese Mitbenutzung seitdem toleriert worden, so können sich die Eigentümer des Bürohauses gegenüber dem Begehren der heutigen Eigentümer des Neubaukomplexes, die Mitbenutzung der Zufahrt zu den Einstellplätzen zu unterlassen, in zumindest entsprechender Anwendung von § 917 Abs. 1 BGB auf ein entgeltliches Notwegrecht berufen, um zu den Einstellplätzen des Bürohauses zu gelangen.
a) Zur Berechnung des Anfangsvermögens eines Ehegatten, der im wesentlichen vor der Ehe im Haus seines Vaters eine Wohnung ausgebaut hat, seine Investitionen aber wegen des späteren Räumungsverlangens des Vaters nicht mehr nutzen kann.
b) Zur Frage der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach der Differenzmethode, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte Rente aus vorehelich erworbenen Anwartschaften und aus dem Versorgungsausgleich bezieht (Fortführung des Senatsurteils vom 13. Juni 2001 - XII ZR 343/99 - FamRZ 2001, 986 ff.).
1) Übersendet ein Fotograf einem Zeitschriftenherausgeber Bildmaterial, damit dieser überprüft, ob er dieses Material für Veröffentlichungszwecke verwenden will, entsteht dadurch regelmäßig kein Leihvertrag oder ein nach den Grundsätzen der Leihe zu behandelndes Rechtsverhältnis. Die Rechtsbeziehungen der Parteien (insbesondere im Hinblick auf Rückgabepflichten) richten sich vielmehr nach den Regeln der Cic.
2) Schickt ein Herausgeber einer Zeitschrift übersandtes Bildmaterial zurück, hat er eine Art der Versendung zu wählen, die - was den Schutz vor Verlust angeht - zumindest den Standard wahrt, der bei Übersendung des Materials an ihn selbst eingehalten war.
Überlässt der Versicherungsnehmer seinen Pkw langfristig zur Nutzung an einen Dritten, erhält der Dritte für das Verhältnis des Versicherungsnehmers zum Versicherer eine Repräsentantenstellung. Gestattet der Repräsentant einem Vierten das Führen des Kfz, ohne davon ausgehen zu dürfen, dass sich dieser im Besitz einer Fahrerlaubnis befindet, ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer wegen eines bei dieser Fahrt eintretenden Schadens auch dann ausgeschlossen, wenn der Repräsentant nicht zur Weitergabe des Pkw's an den Vierten befugt war.
Der Kraftfahrzeughändler muß für Fahrzeuge, die er seinen Kunden für die Dauer der Reparatur leiht, entweder eine Vollkaskoversicherung abschließen oder ausdrücklich auf den fehlenden Versicherungsschutz hinweisen.
Die Verjährungshemmung des § 852 Abs. 2 BGB wirkt für einen abtrennbaren Teil eines Anspruchs ausnahmsweise dann nicht, wenn die Parteien nur über einen anderen Teil verhandelt haben.
BGH, Urteil vom 19. November 1997 - IV ZR 357/96
OLG Köln
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