1. Bejaht ein erstinstanzliches Gericht im Prozesskostenhilfeverfahren seine sachliche Zuständigkeit und weist den Prozesskostenhilfeantrag aus anderen Gründen wegen fehlender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage zurück, kommt das Beschwerdegericht hingegen zum Ergebnis, dass ein anderes erstinstanzliches Gericht sachlich zuständig ist, so hat es den angegriffenen Beschluss bei Vorliegen eines (hilfsweisen) Verweisungsantrags trotz § 571 Abs. 2 S. 2 ZPO aufzuheben und das Prozesskostenhilfeverfahren ohne Entscheidung in der Sache an das sachlich zuständige erstinstanzliche Gericht zu verweisen (Fortführung von BGH NJW-RR 2004, 1437).
2. Wendet sich der Kläger einer Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) mit der Behauptung gegen einen Räumungstitel, dass er aufgrund eines Wohnraummietvertrags zum Besitz berechtigt sei, so ist für die Klage unabhängig von der Rechtsnatur des Räumungstitels ausschließlich das Amtsgericht sachlich zuständig (§ 23 Nr. 2 lit. a GVG).
3. Ein Mietvertrag liegt (in Abgrenzung zu einer Leihe) schon dann vor, wenn der Nutzer nur die Betriebskosten der genutzten Räumlichkeiten zu tragen hat.
Einnahmen eines ausländischen Sportvereins aus einer Transfervereinbarung mit einem inländischen Verein in der Form der sog. Spielerleihe sind keine --eine beschränkte Steuerpflicht auslösenden-- Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung durch die zeitlich begrenzte Überlassung eines Rechts. Eine Steuerabzugspflicht des inländischen Vereins nach § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG 1990 besteht nicht.
1. Zur Erfüllung des Haftungstatbestandes des § 831 BGB ist erforderlich, dass ein Verrichtungsgehilfe in Ausführung der ihm übertragenen Verrichtung gehandelt hat. "In Ausführung" ist eine Verrichtung erfolgt, wenn ein Handeln innerhalb des übernommenen Pflichtenkreises vorliegt, das heißt, dass ein Sachzusammenhang mit der Aufgabe besteht, die dem Gehilfen zugewiesen ist (Anschluss an BGH, Urteil vom 13. Juli 1977 - VIII ZR 243/75, WM 1977, 1169, 1171).
2. Für die Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Gehilfe eine vertragliche Pflicht des Geschäftsherrn erfüllt hat. Hat er als Helfer eines Dritten, aber im Rahmen seiner ihm vom Geschäftsherrn übertragenen Aufgaben, einen Kran bedient und hierbei ein absolutes Rechtsgut des Dritten verletzt, so haftet der Geschäftsherr dem Dritten aus Delikt auf Schadensersatz.
1. Errichtet ein Wohnungseigentümer Räumlichkeiten (hier: Anbau), die zu Wohnzwecken genutzt werden können, führt dies ohne anderweitige Vereinbarung nicht dazu, dass er an diesen Räumen Sondereigentum erwirbt, selbst wenn die Räumlichkeiten von ihm vollständig finanziert worden sind.
2. Die unentgeltliche Gestattung der Nutzung eines im Sondereigentum stehenden Raumes (hier: Flur) ist als Leihe zu qualifizieren.
1. Die Berechnung eines Schadensersatzanspruchs nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie unter Heranziehung der MFM-Empfehlungen kommt - trotz bestehender grundsätzlicher Bedenken gegen diese Vergütungsvorstellungen - jedenfalls dann in Betracht, wenn die Parteien im Rahmen ihrer vertraglichen Vereinbarungen - wenn auch für andere als die streitgegenständliche Verwendung - diese Empfehlungen als "Auffangregelung" für nicht erfasste Nutzungen vereinbart haben.
2. Haben die Parteien für die Nutzung eines Lichtbildes in der Printausgabe einer Zeitschrift eine (angemessene) Vergütungsregelung getroffen, stellt sich die spätere, bei Abschluss der Vereinbarung noch nicht vorhersehbare öffentliche Zugänglichmachung der digitalisierten Zeitschriften-Jahrgänge auch zur Online-Nutzung jedenfalls lizenzrechtlich nicht als vollständig neue Nutzungsart, sondern als Annex zu der bereits vergüteten Nutzung dar. Hierfür ist (lediglich) ein Erhöhungsbetrag geschuldet, den verständige Lizenzvertragsparteien vereinbart hätten, wenn sie diese zusätzliche Art der Publikation vorhergesehen hätten.
3. Auch wenn ein Verletzer verpflichtet ist, eine nicht genehmigte digitale Nutzung von Lichtbildern (im externen Gebrauch) zu unterlassen, kann ihm das Recht zustehen, die eingebundenen Lichtbilder in den Druckvorlagen von Printmedien (für den internen Gebrauch) in digitaler Form zu archivieren. Diese Befugnis umfasst nur eine Nutzung als Sicherungsmedium, nicht jedoch den Aufbau eines digitalen, mit Hilfe von Suchprogrammen inhaltlich zu erschließenden Archivs.
4. Unabhängig davon, wie lang die angemessene Wartefrist zur Abgabe einer Abschlusserklärung durch den Antragsgegner im Einzelfall zu bemessen sein wird, ist diese jedenfalls spätestens 1 Monat nach Zustellung des begründeten erstinstanzlichen Widerspruchsurteils abgelaufen.
5. Für die Versendung eines Abschlussschreibens fällt in der Regel nur eine 0,8-Gebühr nach Nr. 2300 VV zu § 13 RVG an, selbst wenn der Ausgangsrechtsstreit schwierig war, da die Klärung streitiger Rechtsfragen durch eine gerichtliche Entscheidung bereits stattgefunden hat.
1. Zu den Darlegungsobliegenheiten für den Nachweis der Übersendung bzw. Rücksendung von Lichtbildern zwischen einem Fotografen und der Bildredaktion einer Zeitschrift im Rahmen eines leiheähnlichen Vertragsverhältnisses sowie zu dem Umfang der von dem Kläger bei Verlust der Lichtbilder für eine Schadensschätzung vorzutragenden Anknüpfungstatsachen (im Anschluss an BGH WRP 02, 105 - Bildagentur).
2. Für die Feststellung der Frage, in welchem Umfang einem Fotografen durch den Verlust einer größeren Anzahl von Lichtbildern aus seinem Bildarchiv ein konkreter Umsatzverlust entstanden ist, kann es auf Grund der besonderen Umstände des Einzellfalls bereits für die Erhebung der maßgeblichen tatsächlichen Umstände in dem Bildarchiv einer besonderen Sachkunde erfordern, über die der entscheidende Spruchkörper nicht verfügt. In diesem Fall ist es auch im Anwendungsbereich von § 404a Abs. 3 ZPO ausnahmsweise zulässig, dem Sachverständigen weitgehend die Feststellung der seiner Begutachtung zu Grunde zu legenden Tatsachen zu überlassen.
3. Zur Berechnung der (künftigen) Verwertungswahrscheinlichkeit abhanden gekommener Lichtbilder bei der Beurteilung der Frage, in welchem Umfang das Bildarchiv eines Fotografen durch den Verlust von Lichtbildern insgesamt an Attraktivität verloren hat.
Die unentgeltliche Überlassung einer Wekstatthalle zur Kfz-Wartung und -reparatur an eine Privatperson außerhalb der Betriebszeiten ist als Leihe, nicht als bloße Gefälligkeit zu qualifizieren.
Wird hierbei die Halle durch einen Brand beschädigt, liegt kein vertragsgemäßer Gebrauch vor, sondern eine Verletzung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Rückgabe, bei der der private Nutzer sich nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zu entlasten hat.
Der Schadensersatzanspruch unterliegt der kurzen Verjährung nach § 606 BGB.
Da der Schaden in die Deckung der Kfz-Haftpflichtversicherung fällt, tritt bereits mit der Anmeldung des Schadens durch den Geschädigten beim Kfz-Haftpflichtversicherer Verjährungshemmung ein.
1. Verjährung der Bürgschaft nach MaBauVO vor Verjährung des Hauptanspruchs; selbständige Anknüpfung der Verjährung des Bürgschaftsanspruchs.
2. Die Rückgabe der Bürgschaftsurkunde durch den Sicherungsnehmer bedeutet nicht ohne weiteres zugleich die Rückabtretung zur Sicherheit abgetretener Forderungen.
3. Eine anderweitige Rechtshängigkeit entfällt auch dann nicht durch einseitige Erledigungserklärung im anderen Prozess, wenn der Kläger erklärt, er werde die Erledigungserklärung nicht widerrufen.
Der Gegenstandswert für den Antrag des Arbeitgebers auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer Einstellung eines Leiharbeitnehmers gemäß § 99 IV BetrVG entspricht dem Entgelt, welches der Arbeitgeber für eine zweimonatige Leihe des betroffenen Arbeitnehmers aufzuwenden hat.
Der Gegenstandswert für den Feststellungsantrag nach § 100 II 3 BetrVG bei der Einstellung von Leiharbeitnehmern dem Entgelt, welches der Arbeitgeber für eine zweimonatige Leihe des betroffenen Arbeitnehmers aufzuwenden hat.
Eine Herabsetzung des Gegenstandswerts allein deshalb, weil gleichzeitig über eine Mehrzahl gleichartiger Fälle zu entscheiden ist, kommt regelmäßig nicht in Betracht.
Gehen die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde vom Landratsamt auf eine zur Großen Kreisstadt erklärte Gemeinde über, so ist das Landratsamt unter den Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 3 BayVwVfG berechtigt, die bei ihm im Zeitpunkt des Zuständigkeitswechsels anhängigen bauaufsichtlichen Verfahren fortzuführen.
1. Wird ein Kunstobjekt gezielt zum Zwecke der Ausstellung an einen Aussteller übergeben, handelt es sich regelmäßig um einen Leihvertrag.
2. Wer ein Kunstwerk entleiht, übernimmt damit die Verpflichtung es bei Auf- und Ausstellung und Repräsentation vor Beschädigungen von Außen und durch Dritte zumindest insoweit zu schützen, wie dies mit dem Zweck der Präsentation gegenüber der Öffentlichkeit oder zumindest eines bestimmten Personenkreises vereinbar ist.
3. Mit der Verbringung eines werthaltigen und zerstörungs- bzw. beschädigungsanfälligen Kunstwerkes in einen ungesicherten Baustellenbereich, der unbewacht und unkontrolliert des nachts für Dritte betretbar ist, verletzt der Entleiher seine Obhuts- und Sicherungspflichten.
4. Für den Fall, dass der Verleiher Ansprüche wegen Veränderung und Verschlechterung des Kunstwerkes aus dem Leihverhältnis geltend machen will, findet die kurze Verjährungsfrist des § 606 BGB Anwendung. Dies gilt nur dann nicht, wenn etwa wegen Zerstörung der Sache eine Unmöglichkeit der Rückgabe gegeben ist. Eine Zerstörung oder Vernichtung des Kunstwerkes liegt nicht vor, wenn die Sache noch körperlich zurückgegeben werden kann. Darauf, ob es durch eine Reparatur wieder vollständig in seinen ursprünglichen Zustand versetzt werden kann, kommt es dabei nicht an.
5. Die Verjährung des Schadensersatzanspruches des Verleihers wegen der Verschlechterung der Leihsache beginnt grundsätzlich mit der Rückgabe derselben.
6. Voraussetzung eines Anspruches gem. § 97 UrhG ist die Verletzung eines Urheberrechts oder sonst durch das Urheberrechtsgesetz geschützten Rechtes. Erfasst werden von § 97 UrhG nur die absoluten Urheberrechte und die ihnen gleichstehenden Rechte, die jedermann gegenüber bestehen. Hierher gehört es nicht, wenn durch die Verletzung vertraglicher Obhutspflichten Rechte verletzt oder Sachen beschädigt werden.
Hat die beabsichtigte Klage nur bezüglich eines Teilbetrages, der allein die Zuständigkeit des Amtsgerichts begründet, Aussicht auf Erfolg, so ist das an das Landgericht gerichtete Prozesskostenhilfegesuch insgesamt zurückzuweisen.
1. Von der Einigung auf Verpflichtung zur Bestellung eines Wohnungsrechtes ist nur auszugehen, wenn der Wille zur Grundstücksbelastung genügend klar ausgedrückt wird; im Zweifel ist Miete anzunehmen.
2. Ein auf Lebenszeit geschlossener Mietvertrag kann jedenfalls dann wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage beendet werden, wenn eine Verwaltertätigkeit Grundlage des Nutzungsverhältnisses ist und der Verwaltervertrag wegen Unstimmigkeiten vorzeitig beendet wird.
3. Ein Schriftsatz in einem Räumungsrechtsstreit genügt der Form des § 568 BGB, wenn darin für den beklagten Mieter eindeutig erkennbar wird, dass eine materiell-rechtliche Willenserklärung (Kündigung) abgegeben wird.
Übernimmt ein Verlag von einem Fotografen zugesandte Fotos in sein Archiv, folgt daraus ohne besondere Anhaltspunkte nicht, dass die Parteien einen Kaufvertrag geschlossen und das Eigentum an den Abzügen übertragen haben, auch wenn die Zahlung einer Archivgebühr vereinbart wird.
1. Es ist nicht Aufgabe der Kapitalerhaltungsregelungen in §§ 30, 31 GmbHG, dem Insolvenzverwalter einen Anspruch gegen einen Minderheitsgesellschafter der insolventen GmbH zu verschaffen, wenn es der Mehrheitsgesellschafter oder später der Insolvenzverwalter versäumt hat, einen Anspruch auf eine höhere vertragliche Vergütung rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung durchzusetzen. Ansprüche aus §§ 30, 31 GmbHG kommen nicht in Betracht, wenn die spätere Insolvenzschuldnerin an sich durchsetzbare vertragliche Ansprüche auf Zahlung einer marktüblichen Vergütung gehabt hätte, so dass das Austauschgeschäft einem Drittvergleich zu marktüblichen Bedingungen standhalten würde.
2. Der Anspruch aus §§ 30, 31 GmbHG setzt bei Leistungen, die die GmbH an verbundene Unternehmen eines der Gesellschafter erbringt, voraus, dass der Gesellschafter sowohl am leistenden Unternehmen als auch an der Leistungsempfängerin maßgeblich beteiligt ist.
a. Ein vom Erblasser unter Eigentumsvorbehalt erworbenes und anschließend an eine Bank zur Sicherung für ein gewährtes Darlehen übereignetes Fahrzeug geht in das Eigentum der Erben über, wenn die Bank den Fahrzeugbrief nach dem Tod des Erblassers und der Tilgung der Darlehensschuld an die Erben übersendet. Ein Dritter, dem der Erblasser das Fahrzeug nach Übergabe durch den Verkäufer geschenkt hat, ist den Erben in einem solchen Fall zur Herausgabe des Fahrzeugs verpflichtet.
b. Zur Widerlegung der Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 BGB.
Zur Frage, unter welchen Umständen die Haftung des Entleihers eines Kraftfahrzeugs auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt ist, weil er auf den Bestand eines hinreichenden Versicherungsschutzes durch eine Vollkaskoversicherung vertrauen darf.
1. Ein Ausschluss der Ersatzpflicht nach § 833 Satz 2 BGB setzt voraus, dass die Tierhaltung einen wirtschaftlich erheblichen Beitrag zum Unterhalt oder Erwerb der Tierhalterin erbringt.
2. Fehler im Umgang mit einem Pferd der Reitlehrerin sind der Reitschülerin nicht zum (Mit-)Verschulden anzurechnen, wenn das fehlerhafte Verhalten der Reitschülerin dem Vorbild der Reitlehrerin entspricht.
1. Sind nach Klauseln eines Betriebshaftpflichtversicherungsvertrages Be- und Entladeschäden unter Einschluss von Schäden an Containern ebenso gedeckt die Bearbeitungsschäden unter Ausschluss von Schäden an Containern, so ist die Beschädigung eines Containern durch den Versicherten bei dem Abheben von dem Transportfahrzeug vom Versicherungsschutz umfasst.
2. Dass nur eine Klausel eines als bausteinartige Zusammenstellung versicherbarer Risiken gedachten und in der Police allgemein in Bezug genommenen Klauselwerkes ausdrücklich als einbezogen genannt wird, schließt die Einbeziehung weiterer Risiken infolge der Inbezugnahme nicht aus.
3. "Ladung" eines Containern ist ein in dem Container befestigter Aufsatzstreuautomaten nicht.
Der Deckungsausschluss der "Benzinklausel" in der Privathaftpflichtversicherung setzt voraus, dass das Fahrzeug im Zusammenhang mit der schadensstiftenden Verrichtung aktuell, unmittelbar, zeitlich und örtlich nahe eingesetzt wird, also sich dabei ein spezifisches Risiko des KfZ-Gebrauchs verwirklicht oder die Gefahr vom Fahrzeug selbst ausgeht
Daran fehlt es, wenn beim Gebrauch eines Heizlüfters zum Enteisen der Scheiben des PKW das Fahrzeug in Brand gerät, weil sich das Risiko realisiert, dass dem Gebrauch des Heizlüfters und nicht demjenigen des Fahrzeugs anhaftet.
Das privatschriftliche Schenkungsversprechen hinsichtlich eines Kraftfahrzeugs ist, wenn das Fahrzeug selbst nicht übergeben wird, auch dann nicht durch Bewirken der versprochenen Leistung vollzogen, wenn der Kraftfahrzeugbrief mit übersandt wird, aber keine sonstigen Anhaltspunkte für die Vereinbarung eines Besitzkonstituts bestehen.
Mit der Gewährung eines zinslosen (Geld-)Darlehens in Höhe eines Betrages, der im üblichen Geschäftsleben zu Anlagezwecken verwendet würde, für einen anlageüblichen Zeitraum kann eine Schenkung verbunden sein.
Wer eine Wohnung aufgrund eines auf Vermächtnis beruhenden unentgeltlichen Wohnrechts bewohnt, kann sich gegenüber dem Herausgabeanspruch des Erstehers nicht auf § 57 ZVG, 566, 535 S. 1 BGB berufen.
Ihm kann jedoch der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung zur Seite stehen, wenn der Voreigentümer und der Ersteher als Strohmann kollusiv zu seinem Nachteil zusammengewirkt haben.
1. Überlässt ein Markenhersteller im Rahmen eines Vertriebsbindungssystem seinen Depositären als Maßnahme der Verkaufsunterstützung sog. "Parfümtester" mit Originalware zum vollständigen Verbrauch, ohne die entleerten Behältnisse zurückzufordern, so hat dies ein markenrechtliches "Inverkehrbringen" zur Folge, auch wenn die Ware nicht im Rahmen eines regulären Handelsverkehrs zum Absatz an den Endverbraucher bestimmt ist.
2. In derartigen Fällen tritt mit der Überlassung an den Depositär in der Regel eine Erschöpfung des Markenrechts ein. Ein gesetzlicher Anspruch auf der Grundlage des Markenrechts gegenüber Dritten scheidet jedenfalls dann aus, wenn der Markenhersteller die vorrangige Möglichkeit der Durchsetzung vertraglicher Ansprüche zum Schutz seines Markenrechts gegenüber seinem unmittelbaren Vertragspartner ohne nachvollziehbaren Grund unterlässt.
Der testamentarisch Begünstigte, der ein schuldrechtliches Wohnrecht zugewandt erhält, erwirbt durch eine solche Anordnung in einem notariellen Testament regelmäßig kein Recht, auf seine Rechnung die Wohnung zu vermieten, wenn er gesundheitsbedingt in ein Heim übersiedelt.
Gibt das Gericht in der mündlichen Verhandlung dem Beweisführer auf, das Original einer bestimmten Urkunde nachzureichen, so muss es die mündliche Verhandlung wieder eröffnen, wenn es bei seiner Beweiswürdigung auf das Original dieser Urkunde abstellen will.
Überlässt ein Berufsfotograf einem Zeitungsverlag Fotoabzüge, damit sie in dessen Bildarchiv aufgenommen werden und der Zeitungsredaktion für die Bebilderung der Artikel zur Verfügung stehen, und nimmt der Verlag die Abzüge in sein Archiv auf, so können darin die Übertragung des Eigentums an den Abzügen sowie ein darauf gerichteter schuldrechtlicher Vertrag liegen; daneben tritt das Angebot auf Abschluss eines Vertrags über die urheberrechtliche Nutzung der in den Abzügen verkörperten Lichtbildwerke oder Lichtbilder.