Die Belassung von Rindern auf einem häufig verschlammten, morastigen Gelände ohne zureichenden Witterungsschutz und ohne ausreichende Versorgung mit Futter und Wasser ist als solche geeignet, den Tieren erhebliche Leiden zuzufügen. Für die Anordnung eines Haltungs- und Betreuungsverbots gegen den Tierhalter nach § 16 a Nr. 3 TierSchG bedarf es folglich unter diesen Umständen keiner Feststellung, dass die Gesundheit der Tiere durch die Haltungsbedingungen bereits Schaden genommen hat.