Der Betreiber oder der Leiter eines Alten- und Pflegeheims kann regelmäßig nicht zu den Kosten der ordnungsbehördlich veranlassten Bestattung eines mittellosen und alleinstehenden Heimbewohners herangezogen werden.
Bei der Prüfung der Unfallvoraussetzungen kommt es ausschließlich auf dasjenige Ereignis an, das die Schädigung unmittelbar ausgelöst hat. Danach ist der Tod durch Ertrinken regelmäßig ein Unfalltod. Ursachen die zum Ertrinken geführt haben, sind im Rahmen der Ausschlusstatbestände der §§ 3 Abs. 4 AUB 61 bzw. 2 I Nr. 1 AUB 94 zu prüfen (im Anschluss an BGH VersR 1977, 736).
1. Ein Normenkontrollantrag gegen eine geänderte Rechtsvorschrift ist nach Ablauf der Antragsfrist hinsichtlich ihrer ursprünglichen Fassung unzulässig, wenn die Änderung rein redaktioneller Natur ist, ohne den materiellen Gehalt und Anwendungsbereich der Norm zu modifizieren; eine darüber hinausgehende Prüfung, ob der Antragsteller durch die Änderung zusätzlich beschwert wird (so BayVGH, U.v. 2.10.2001 - 23 N 01.723, BayVBl. 2002, 532), scheidet aus.
2. Der uneingeschränkte Zwang zur Benutzung eines gemeindlichen Leichenhauses ist unverhältnismäßig und verletzt die Berufsfreiheit privater Bestattungsunternehmer.
Die Wahrnehmung der Leichenschau ist keine hoheitliche Tätigkeit des Arztes.
Der Totenschein ist lediglich ein - unter Verwendung besonderer Formulare erteiltes - ärztliches Attest, also eine urkundliche Bescheinigung schriftlicher Art, durch die der Arzt ein bestimmtes Untersuchungsergebnis bescheinigt.
§ 19 Abs. 1 Satz 1 LeichenschauAO schließt nur die Erhebung solcher Gebühren aus, die ihre Grundlage in entsprechenden Verwaltungskostengesetzen oder öffentlich-rechtlichen Gebühren- oder Abgabenordnungen haben.
Zur Wirksamkeit der Zustimmung des Totenfürsorgeberechtigten zu einer Obduktion bedarf es dessen Belehrung über den Umfang und die Tragweite der Obduktion.
Für die Bestimmung des Schuldners der als Benutzungsgebühr erhobenen Friedhofsgebühr im gemeindlichen Satzungsrecht stellt die bürgerlich-rechtliche Verpflichtung zur Tragung der Bestattungskosten keinen tauglichen Anknüpfungspunkt dar.
In § 12 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen ist nur geregelt, wer verpflichtet ist, die bestattungsrechtlichen Sorgemaßnahmen und die Leichenschau zu veranlassen.