Nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdebegründungsfrist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO können nur noch fristgerecht vorgebrachte Beschwerdegründe vertieft werden.
Eine Vertiefung bisherigen Vorbringens ist nicht gegeben, wenn in Anknüpfung an fristgerecht geltend gemachte einzelne Bestandteile der Kapazitätsberechnung (hier: Dienstleistungsexport) Aspekte geltend gemacht werden, die noch nicht Gegenstand des fristgerechten Vortrages gewesen sind.
Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz hat keine Bedeutung für die kapazitätsrechtliche Berücksichtigung der tatsächlichen Lehrleistung von Drittmittelbediensteten, weil sich für diese keine Lehrverpflichtung aus dem genannten Gesetz ableiten lässt, weshalb auch eine Analogie zur Berücksichtigung der sogenannten Titellehre (mit Lehrverpflichtung) ausscheidet.
Bei der Ermittlung des Dienstleistungsexports des Studiengangs Medizin in nicht zugeordnete Studiengänge sind nach § 11 Abs. 1 KapVO nur Lehrveranstaltungsstunden zu berücksichtigen, die der genannte Studiengang aufgrund einer Studien- oder Prüfungsordnung des nicht zugeordneten Studienganges an diesen zu erbringen verpflichtet ist und tatsächlich erbringt. Hierbei ist grundsätzlich nicht allein die Benennung einer Lehrveranstaltung bedeutsam, sondern auch ihr Inhalt.
Lehrveranstaltungen der mikroskopischen Anatomie können nicht auf von der
Studienordnung des nicht zugeordneten Studiengangs (hier: Zahnmedizin) geforderte Lehrveranstaltungen der makroskopischen Anatomie angerechnet werden.
Eine Universität ist nicht verpflichtet, die integrierten Seminare nach § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppoO vom Lehrpersonal des klinischen Ausbildungsabschnittes durchführen zu lassen oder diese mit den Curricularanteil der Vorklinik mindernder Wirkung hieran zu beteiligen.
Rechnerisch auf das Wintersemester entfallende weitere Studienplätze können trotz der jahresbezogenen Kapazitätsberechnung auch dann nicht an Studienbewerber für das nachfolgende Sommersemester vergeben werden, wenn diese weitere Studienplätze erst in den dieses Sommersemester betreffenden Eilverfahren ermittelt worden sind.
Hat die Universität aufgrund der Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts ein Losverfahren durchgeführt und zur Vergabe der von ihm errechneten zusätzlichen Studienplätze eine Losrangliste erstellt, können im nachfolgenden Beschwerdeverfahren etwa ermittelte weitere Studienplätze ebenfalls nach dieser Rangliste vergeben werden, wobei nur die noch im Beschwerdeverfahren beteiligten Mitbewerber zu berücksichtigen sind.
1. Der Beamtete Hochschullehrer hat ein Recht auf seinen konkret-funktionellen Aufgabenbereich, der durch seine Berufung und die Funktionsbeschreibung seiner Professur beschrieben wird.
2. Weisungen, die diesen Aufgabenbereich berühren, stellen einen Verwaltungsakt dar.
3. Ein Hochschullehrer ist nicht verpflichtet, Lehrveranstaltungen ausserhalb seines Faches und seinem Berufungsgebiete verwandter Gebiete zu übernehmen.
1. Vor dem Hintergrund eines fehlenden normativen Stellenplanes könnte eine Reduzierung des Lehrdeputates eines wissenschaftlichen Mitarbeiter infolge einer tarifvertraglichen Regelung nur dann als zulässiges kapazitätsreduzierendes Moment anerkannt werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass nicht das individuelle Dienstverhältnis eines Stellenverwalters für die Anwendung der tarifvertraglichen Reduzierung des Lehrdeputates maßgeblich ist, sondern sich diese Reduzierung abstrakt auf in einem Stellenplan aufgeführte Planstellen bezieht.
2. Sofern Bestimmungen in der Lehrverpflichtungsverordnung so auszulegen sein sollen, dass sie im Wege einer dynamischen Verweisung auf tarifvertragliche Vereinbarungen Bezug nehmen, muss sich diese Verweisung mit hinreichender Klarheit aus dem Normtext ergeben. Im Weiteren sind dynamische Verweisungen in gesetzlichen Regelungen ohnehin nur eingeschränkt zulässig. Der Verordnungsgeber darf seine Normsetzungsbefugnis nicht in beliebigem Umfang außerstaatlichen Stellen überlassen, soll der Bürger nicht schrankenlos einer normsetzenden Gewalt nichtstaatlicher Einrichtungen ausgesetzt werden.
Lehraufträge sind nach § 10 Satz 2 KapVO nicht anzurechnen, wenn sie zum Ausgleich vakanter Stellen erteilt und aus den Haushaltsmitteln dieser Stellen vergütet werden.
Dienstleistungen, die die Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin für den Studiengang Medizin erbringt, sind kapazitätswirksam zu berücksichtigen. Es ist aber grundsätzlich Sache der Hochschule im Rahmen ihres Organisationsermessens, darüber zu befinden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Lehrkräfte der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin entweder in der Lehreinheit Vorklinische Medizin oder aber in der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin als Lehrkräfte eingesetzt werden.
Zur Ermittlung des Dienstleistungsabzugs darf in Bezug auf den Dienstleistungsstudiengang die tatsächliche Studienanfängerzahl zugrunde gelegt werden.
Zur Ermittlung des Schwundes im vorklinischen Studienabschnitt sind keine getrennten Schwundermittlungen für Voll- und Teilstudienplätze vorzunehmen.
Der Schwundberechnung nach dem Hamburger Modell sind grundsätzlich die tatsächlichen Studentenbewegungen zugrunde zu legen. Für ein bestimmtes Anfangssemester ist auch dann grundsätzlich die tatsächliche Studienanfängerzahl in die Berechnung einzustellen, wenn nach Ablauf dieses Semesters durch eine Korrektur der Kapazitätsberechnung eine andere Erstsemesterzahl ermittelt wird.
Eine Korrektur der in der Schwundstatistik enthaltenen Zahlen ist aber erforderlich, wenn sog. "schwundfremde Faktoren" in der Statistik miterfasst worden sind (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 2. April 2007 - 8 FM 5204/06.W[1]).
1. Die Hochschulvergabeverordnung vom 24. Mai 2005 (HVVO-LSA, GVBl. LSA S. 282) findet auf die Vergabe von außerkapazitären Plätzen im Studiengang Humanmedizin keine Anwendung (mehr). Maßgeblich sind insofern allein die Regelungen der Vergabeverordnung ZVS-LSA vom 24. Mai 2005 (GVBl. LSA S. 268, zuletzt geändert durch Verordnung vom 15.05.2006, GVBl. LSA S. 330).
2. Sowohl nach der Konzeption des Hochschulmedizingesetzes wie auch nach der Auffassung der Befürworter des Kostennormwertverfahrens bilden die mit den medizinischen Fakultäten abzuschließenden Zielvereinbarungen, die Bemessung der Grund- und Ergänzungsausstattung durch den Haushaltsgesetzgeber und die normative Bestimmung des Kostennormwertes eine Einheit, welche insgesamt den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine rechtmäßige Festsetzung der Aufnahmekapazität genügen soll. Bereits bei der Bestimmung der Parameter des Kostennormwertes soll dabei eine Abwägung der verschiedenen Interessen hinsichtlich der Forschungs- und Lehraufgaben der Hochschule mit den Ausbildungsansprüchen der Studienbewerber erreicht werden. Auch wenn man den materiellen Ansatz des Kostennormwertverfahrens zugrunde legt, liegt ein Defizit bei der Abwägung der betroffenen Interessen im Kapazitätsfestsetzungsverfahren vor, solange eine normative Bestimmung des Kostennormwertes als integrales Element des Kostennormwertverfahrens fehlt.
3. Der Senat kann es offen lassen, ob der Hochschulpakt 2020 bereits für den hier streitigen Berechnungszeitraum Bedeutung erlangt hat. Nach dem bislang nur vorliegenden Entwurf ist bislang zumindest nicht ausdrücklich vorgesehen, dass die Sonderregelung in § 3 Abs. 3 Satz 3 der Verwaltungsvereinbarung, welche auch für das Land Sachsen-Anhalt gilt, einen Spielraum dahingehend einräumt, dass die dort genannten Länder die Studienanfängerzahlen nur insgesamt auf dem Niveau des Jahres 2005 halten sollen. Auch die Regelung des Vereinbarungsentwurfs, dass der pauschale Erstattungsanspruch sich entsprechend dem Ausmaß, in dem die Erhaltung der Studienanfängerzahl 2005 verfehlt wird, gemindert wird, lässt jedenfalls nicht zwingend den Schluss zu, dass die in § 3 der Vereinbarung genannten Länder nur absolut die Studienanfängerzahl auf der Basis des Jahres 2005 halten sollen, es aber möglich sein soll, Abbau von Kapazitäten in einigen Studienfächern mit dem Ausbau in anderen Studienfächern zu kompensieren.
Auch nach der Neuregelung der Finanzierung der medizinischen Fakultäten im Land Sachsen-Anhalt in § 1 Abs. 6 des Hochschulmedizingesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 12. August 2005 ist bei der Kapazitätsermittlung weiterhin die hergebrachte Methode der Kapazitätsermittlung nach Maßgabe der Kapazitätsverordnung anzuwenden. Der Gesetzgeber bzw. Verordnungsgeber im Land Sachsen-Anhalt hat auf die veränderte Lage bei den Medizinischen Fakultäten - jedenfalls für den hier nur maßgeblichen Berechnungszeitraum - im Hinblick auf das Kapazitätsrecht bislang nicht reagiert. Zwar enthält der geltende Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen in Art. 7 Abs. 4 bereits die Ermächtigung, die jährliche Aufnahmekapazität nach einem Lehrbudget und einem Kostennormwert (anstelle des bisher anzuwendenden Curricularnormwertes) zu berechnen. Der Verordnungsgeber in Sachsen-Anhalt hat aber von dieser Ermächtigung - selbst im Hinblick auf den gesetzgeberischen Auftrag des § 1 Abs. 6 HMG LSA - bisher nicht Gebrauch gemacht, so dass auch weiterhin das in § 8 KapVO niedergelegte Stellenprinzip für die Kapazitätsermittlung gilt.
Ein Hochschullehrer ist, wenn dies zur Sicherstellung des notwendigen Lehrangebots der Hochschule erforderlich ist, verpflichtet, Lehrveranstaltungen außerhalb des Kernbereichs "seines" Fachs zu übernehmen.
Die Erhöhung der Lehrverpflichtung für Professoren an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen von 8 auf 9 Lehrveranstaltungsstunden durch den baden-württembergischen Verordnungsgeber verstößt nicht gegen Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG.
1. Die von der Hochschule generell funktionsbezogen gewährte Lehrdeputatsermäßigung für den Prodekan in dem maximal zulässigen Umfang von 4 Semesterwochenstunden (§ 6a LVVO) ist auch im kapazitätsbeschränkten Studium der Humanmedizin grundsätzlich nicht zu beanstanden. Ein auf den konkreten Amtsinhaber bezogener Beschluss ist nicht erforderlich.
2. Es ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn die Universität im Rahmen der Berechnung der Lehrnachfrage bei Vorlesungen weiterhin eine Betreuungsrelation von g = 180 zugrunde legt.
Mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot ist vereinbar, dass die Lehrveranstaltungen nebenberuflich an der Universität tätiger habilitierter Wissenschaftler, denen die Lehrbefugnis (venia legendi) verliehen wurde (insbesondere Privatdozenten und außerplanmäßige Professoren), nicht als Lehrauftragsstunden i.S.d. § 10 KapVO in die Kapazitätsermittlung einbezogen werden
Zur Berücksichtigung der Interessen von Studienbewerbern im Zusammenhang mit der (kapazitätsvermindernden) Befristung der Beschäftigungsverhältnisse mit wissenschaftlichen Mitarbeitern.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 2004 (NJW 2004, 2803), mit welcher das 5. HRGÄndG ex tunc für nichtig erklärt wurde, hat nicht zur Folge, dass durch sämtliche nach dem 23. Februar 2002 unter (vermeintlicher) Geltung der erleichterten Befristungsmöglichkeiten des 5. HRGÄndG mit wissenschaftlichen Mitarbeitern für einen festgelegten Zeitraum geschlossenen Verträge unbefristete Beschäftigungsverhältnisse begründet wurden.
1. Die Laufbahn des Akademischen Rates ist den beamteten wissenschaftlichen Mitarbeitern im Sinne von § 72 Abs. 1 UG vorbehalten (wie Urteil des Senats vom 23.07.1980 - IV 1534/78 -).
2. Zur Zuordnung eines Beamten zur Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter i. S. von § 72 Abs. 1 UG oder der Lehrkräfte für besondere Aufgaben i. S. von § 76 UG.
3. Die Übertragung von Lehraufgaben auf wissenschaftliche Mitarbeiter ist nur zulässig, wenn die erforderlichen Lehrveranstaltungen nicht durch Professoren oder andere hauptamtliche Lehrkräfte sichergestellt und durchgeführt werden können.
1. Zum Inhalt der von Art. 5 Abs. 3 GG gewährleisteten Freiheit der Lehre.
2. Bei der Ausfüllung der Regeldeputate der Hochschullehrer ist vom Grundsatz des Vorrangs der Eigeninitiative und der freiwilligen Selbstkoordination vor der Fremdbestimmung durch Gremien des Fachbereichs auszugehen. Diese Freiheit findet jedoch ihre Grenze im Erfordernis der Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots.
3. Eine die Lehrverpflichtung konkretisierende Anordnung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 UG kommt unter anderem dann in Betracht, wenn nur so sichergestellt werden kann, dass sich sämtliche zur Lehre verpflichteten Mitglieder der Fakultät - im Rahmen der von ihnen gelehrten Fächer - jedenfalls dem Grunde nach an der gesamten Bandbreite des typischerweise erforderlichen Lehrangebots beteiligen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn ein Hochschullehrer sein Deputat nicht durch Lehrveranstaltungen abdeckt, die zum Pflichtprogramm der Studenten gehören, sondern sich ausschließlich oder weit überwiegend auf Spezialveranstaltungen beschränkt.
4. Die einem Hochschullehrer aufgrund einer solchen Konkretisierung auferlegte Lehrveranstaltung ist auf sein Regeldeputat anzurechnen.