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Lehrnachfrage

Entscheidungen der Gerichte




VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, NC 9 S 140/05 vom 23.11.2005

Rechtsgebiete:HRG, VwGO, KapVO VII, LVVO
Schlagworte:Berufungsbegründungsfrist, Betreuungsrelation, Fachbereich, Fakultät, Freistellungspauschale, Fristverlängerung, Gruppengröße, Hochschulzulassung, Humanmedizin, Kapazitätsberechnung, KMK-Beschluss, Lehrangebot, Lehrnachfrage, Lehrverpflichtung, Prodekan, Vorlesung
Stichwort:Lehrnachfrage
Leitsatz:1. Die von der Hochschule generell funktionsbezogen gewährte Lehrdeputatsermäßigung für den Prodekan in dem maximal zulässigen Umfang von 4 Semesterwochenstunden (§ 6a LVVO) ist auch im kapazitätsbeschränkten Studium der Humanmedizin grundsätzlich nicht zu beanstanden. Ein auf den konkreten Amtsinhaber bezogener Beschluss ist nicht erforderlich.

2. Es ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn die Universität im Rahmen der Berechnung der Lehrnachfrage bei Vorlesungen weiterhin eine Betreuungsrelation von g = 180 zugrunde legt.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, NC 9 S 140/05



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 6 D 11327/04.OVG vom 11.11.2004

Rechtsgebiete:HSchulG, KapVO, HLehrVO
Schlagworte:Hochschulzulassung, Numerus clausus, Zulassung zum Studium, vorläufige Zulassung, Studienzulassung, Studienplatz, Studienplatzvergabe, Vergabeverfahren, einstweilige Anordnung, Ausbildungskapazität, Kapazität, Kapazitätsermittlung, Aufnahmekapazität, Lehrverpflichtung, Ermäßigung, Ermäßigung der Lehrverpflichtung, Lehrdeputat, Deputatsermäßigung, Lehrbedarf, Lehraufgaben, wissenschaftlicher Mitarbeiter, Dienstleistungsbedarf, Studienanfänger, Studienanfängerzahl, Lehrangebot, Lehrnachfrage, Befristung, befristeter Vertrag, befristeter Arbeitsvertrag, unbefristeter Arbeitsvertrag, unbefristeter Vertrag, unbefristete Beschäftigung, befristete Beschäftigung, Ausbildung, Fortbildung, Weiterbildung, Qualifizierung, wissenschaftliche Qualifizierung, Drittmittel, Zuwendungsbedingung, Bewilligungsbescheid, Sachgrund, Vertragsauslegung, Ermessen, Wissenschaftsbetrieb
Stichwort:Lehrnachfrage
Leitsatz:Zur Berücksichtigung der Interessen von Studienbewerbern im Zusammenhang mit der (kapazitätsvermindernden) Befristung der Beschäftigungsverhältnisse mit wissenschaftlichen Mitarbeitern.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 2004 (NJW 2004, 2803), mit welcher das 5. HRGÄndG ex tunc für nichtig erklärt wurde, hat nicht zur Folge, dass durch sämtliche nach dem 23. Februar 2002 unter (vermeintlicher) Geltung der erleichterten Befristungsmöglichkeiten des 5. HRGÄndG mit wissenschaftlichen Mitarbeitern für einen festgelegten Zeitraum geschlossenen Verträge unbefristete Beschäftigungsverhältnisse begründet wurden.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 6 D 11327/04.OVG

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 6 D 12088/03.OVG vom 01.03.2004

Rechtsgebiete:UG, HSchulG, KapVO, ÄApprO
Schlagworte:Hochschulzulassung, Numerus clausus, Zulassung zum Studium, vorläufige Zulassung, Studienzulassung, Studienplatz, Studienplatzvergabe, Vergabeverfahren, einstweilige Anordnung, Ausbildungskapazität, Kapazität, Kapazitätsermittlung, Aufnahmekapazität, Stellenabbau, Dienstleistung, Dienstleistungsbedarf, Dienstleistungsimport, Studienanfänger, Studienanfängerzahl, Curricularnormwert, Curricularanteil, Eigenanteil, Lehrangebot, Lehrnachfrage, Medizin, Medizinstudium, Studienordnung, Studienplan, Approbationsordnung, Lehrveranstaltung, Vorlesung, Praktikum, Seminar, Gruppengröße, Betreuungsrelation, klinischer Bezug, klinisches Fach, Kliniker, Lehreinheit Vorklinische Medizin, Vorklinik, Klinik, vorklinische Ausbildung
Stichwort:Lehrnachfrage
Leitsatz:Zu den Auswirkungen der Erhöhung der Studien- und Prüfungsanforderungen durch die Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 auf die Lehrnachfrage im Rahmen der Kapazitätsermittlung für den Studiengang Medizin.

Die in der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 vorgesehene möglichst weitgehende Verknüpfung der Vermittlung des theoretischen und klinischen Wissens während der gesamten medizinischen Ausbildung zwingt die Universität nicht, Kliniker im Rahmen des vorklinischen Studienabschnitts einzusetzen.

In der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 vorgeschriebene Pflichtveranstaltungen dürfen jedenfalls dann schon vor dem In-Kraft-Treten einer die Einzelheiten regelnden Studienordnung in die Kapazitätsberechnung eingestellt werden, wenn die sich daraus ergebende Zulassungszahl im Rahmen der Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität gegebenenfalls korrigiert werden kann.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 6 D 12088/03.OVG


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