Der Arbeitgeber kann dem Weiterbeschäftigungsverlangen des Jugend- und Lehrlingsvertreters einen vom Ministerium der Finanzen verfügten Einstellungsstopp entgegenhalten, wenn dieser sich auf eine globale Vorgabe des Haushaltsgesetzgebers für die Stellenbewirtschaftung stützen kann. Das gilt auch dann, wenn der Einstellungsstopp Ausnahmen bei einem "unabweisbar vordringlichen Personalbedarf" vorsieht, ein solcher Bedarf aber im Ausbildungsberuf des Jugend- und Lehrlingsvertreters nicht besteht. Der Anspruch auf Einstellung beschränkt sich auf diejenige Dienststelle oder Einrichtung des Landes, bei der der Jugend- und Lehrlingsvertreter seine Ausbildung nach dem Berufsausbildungsgesetz erhalten hat.