1. Im Land Nordrhein-Westfalen ist die Anzahl der Pflichtstunden für beamtete Lehrkräfte landesgesetzlich bestimmt. Seit dem 1. Februar 2004 ist die Anzahl der wöchentlichen Pflichtstunden für angestellte Lehrkräfte entsprechend erhöht worden.
2. Die Verweisung auf die Arbeitszeitregelungen des Beamtenrechts gemäß Nr. 3 Satz 2 SR 2l I BAT ist zulässig. Die angestellte Lehrkraft ist gegen unbillige einseitige Eingriffe in das Synallagma ausreichend geschützt, weil das Land bei der Festsetzung der Pflichtstundenzahl für beamtete Lehrkräfte die Grenzen billigen Ermessens zu beachten hat.
Die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses setzt zwingend voraus, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG). Richtet sich die Dauer der bisherigen Arbeitszeit nach der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten, ist ausschließlich die bei Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrags geltende Stundenzahl für die Gesamtdauer der Altersteilzeit maßgebend.
Auch wenn eine Auswahlkommission der Schule die Einstellung von Lehrkräften durch die Bezirksregierung vorbereitet (sog. Schulstellen i.S. des Erlasses des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 21. April 1999), ist einem vom Schulbezirkspersonalrat benannten Mitglied die Teilnahme an den von der Auswahlkommission geführten Vorstellungsgesprächen zu gestatten.