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Lehrgangsregelung für Rettungssanitäter

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NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 8 L 1217/00 vom 11.12.2002

Rechtsgebiete:Nds.Lehrgangsregel.f. Rettungssan., RettAssG
Schlagworte:520-Stunden-Programm, Ausbildung, Dauer, Lehrgang, Lehrgangsregelung für Rettungssanitäter, Niedersächsische Lehrgangsregelung, Rettungsassistent, Rettungssanitäter
Stichwort:Lehrgangsregelung für Rettungssanitäter
Leitsatz:Die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Rettungsassistent" nach § 13 Abs. 1 Satz 1 RettAssG in Niedersachsen setzt voraus, dass die Ausbildung zum Rettungssanitäter dem 520-Stunden-Programm der Niedersächsischen Lehrgangsregelung für Rettungssanitäter entsprochen hat.

Nach § 5 Satz 2 der Niedersächsischen Lehrgangsregelung für Rettungssanitäter musste sich ein Rettungssanitäterlehrgang über mindestens 6 und höchstens 36 Monate erstrecken.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 8 L 1217/00




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