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Lehrerin mit Zweiter Staatsprüfung und Lehrbefähigung für die Unterrichtsfächer Mathematik und Geographie an Haupt- und Realschulen

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Urteil, 10 AZR 526/99 vom 16.08.2000

Rechtsgebiete:BAT-O, Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O, SR 2 l I BAT-O, GG, BBesG, Vorbemerkung, BBesO, Verordnung über d. Ausbildung f. Lehrämter, Landesbesoldungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern
Schlagworte:Eingruppierung - Lehrerin mit Zweiter Staatsprüfung und Lehrbefähigung für die Unterrichtsfächer Mathematik und Geographie an Haupt- und Realschulen
Stichwort:Lehrerin mit Zweiter Staatsprüfung und Lehrbefähigung für die Unterrichtsfächer Mathematik und Geographie an Haupt- und Realschulen
Leitsatz:Leitsätze:

Eine Lehrkraft, die während der Geltungsdauer der Verordnung über die Ausbildung für Lehrämter vom 18. September 1990 im Lande Mecklenburg-Vorpommern den Abschluß als Diplomlehrer mit der Lehrbefähigung in zwei Fächern der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule erworben und anschließend nach Absolvierung eines Vorbereitungsdienstes die Zweite Staatsprüfung abgelegt und damit die Lehrbefähigung in zwei Unterrichtsfächern für das Lehramt an Haupt- und Realschulen erworben hat, erfüllt die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die VergGr. II a BAT-O iVm. § 11 Satz 2 BAT-O, Besoldungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsordnung A.

Aktenzeichen: 10 AZR 526/99
Bundesarbeitsgericht 10. Senat Urteil vom 16. August 2000
- 10 AZR 526/99 -

I. Arbeitsgericht
Rostock
- 3 Ca 328/97 -
Urteil vom 27. Januar 1998

II. Landesarbeitsgericht
Mecklenburg-Vorpommern
- 1 Sa 361/98 -
Urteil vom 1. Juli 1999
Volltext: BAG - Urteil, 10 AZR 526/99




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