1. Die Sekundarschule in Sachsen-Anhalt ist eine gegenüber Haupt- und Realschulen eigenständige Schulform. Ein an einer Sekundarschule beschäftigter Lehrer mit der Zweiten Staatsprüfung für das "Lehramt Haupt- und Realschule an Sekundarschulen" besitzt deshalb keine Lehrbefähigung, die sich im Sinne der Besoldungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsordnung A auf Haupt- und Realschulen erstreckt.
2. Die Landesbesoldungsordnung A Sachsen-Anhalt ordnet die an Sekundarschulen verwendeten Lehrer nicht generell der Besoldungsgruppe A 13 zu, sondern trifft lediglich eine Regelung für nach dem Recht der ehemaligen DDR ausgebildete Diplomlehrer und vergleichbare Lehrkräfte.