1. Lehrer im Sinne von § 87 Abs. 1 LPVG NW sind die Lehrer an öffentlichen Schulen einschließlich der in der Ausbildung zu einem Lehrerberuf stehenden Beschäftigten sowie die Ausbilder an Studienseminaren.
2. Die Versetzung einer Lehrkraft von einer Polizeieinrichtung an eine Schule ist personalvertretungsrechtlich bei der abgebenden Dienststelle nach den Sondervorschriften für die Polizei und bei der aufnehmenden Dienststelle nach den Sondervorschriften für Lehrer zu beurteilen.
3. Das Mitbestimmungsrecht des Lehrerpersonalrats der aufnehmenden Dienststelle ist nur dann durch § 94 Abs. 2 Satz 1 LPVG NW ausgeschlossen, wenn es um die Versetzung eines Lehrers von einer Schule oder einem Studienseminar an eine Schule oder ein Studienseminar geht.
Beschluß des 6. Senats vom 18. Juni 1999 - BVerwG 6 P 7.98 -
I. VG Münster vom 20.03.1996 - Az.: VG 12 K 3629/95.PVL -
II. OVG Münster vom 20.05.1998 - Az.: OVG 1 A 2107/96.PVL -