Die den Lehrkräften gewährte Altersermäßigung führt nicht zu einer Kürzung der Arbeitszeit im Sinne von § 6 Abs. 1 BBesG, sondern (nur) zu einer Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 23.06.2005 - 2 C 21.04 -, BVerwGE 124, 11).
Ein Lehrer, der sich kinderpornografisches Material verschafft und es besitzt, ist regelmäßig aus dem Dienst zu entfernen (Fortführung der Rechtsprechung des Disziplinarsenats, vgl. Urteile vom 07.12.2006 - DL 16 S 15/06 - und vom 03.07.2002 - DL 17 S 24/01 -).
Der Arbeitnehmer kann im Wege des Erlasses einer einstweiligen Verfügung nur dann eine zeitweilige Versetzung bzw. Abordnung (hier: an eine andere Schule) unterbinden lassen, wenn ihm über die mögliche Vertragswidrigkeit der Maßnahme hinaus weitere Schäden drohen, die nicht mit Geld ausgeglichen werden könnten.
Zur Frage, ob die aufgrund von § 153c Abs. 1 Nr. 1 LBG bewilligte Beurlaubung einer Spanischlehrerin für eine Fortbildungsreise zum Zwecke der Verbesserung ihrer sprachlichen und landeskundlichen Kenntnisse dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen im Sinne von § 28 Abs. 3 Nr. 3 BBesG dient.
1. Eine Rechtsverordnung ist verkündet, wenn das Verkündungsblatt, in der sie abgedruckt ist, erschienen ist. Erschienen ist das bereits gedruckte Blatt nach der sog. Entäußerungstheorie mit dem Inverkehrbringen des ersten Stückes der jeweiligen Nummer. Das Inverkehrbringen kann auch durch Bereitstellung im Internet am aufgedruckten Erscheinungstag erfolgen, wenn mit der Verteilung der Druckexemplare alsbald begonnen wird.
2. Werden Mitwirkungsrechte einer Personalvertretung dadurch beeinträchtigt, dass eine ansonsten mtwirkungsbedürftige Angelegenheit durch Rechtsverordnung geregelt wird, sind mit darauf beruhenden personalvertretungsrechtlichen Streitigkeiten befasste Verwaltungsgerichte befugt und verpflichtet, die Verordnung im Wege inzidenter Normenkontrolle auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigen Recht zu untersuchen.
3. Die Verordnung über das besondere berufsbegleitende Verfahren zum Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation vom 9. Januar 2009 (ABl. HKM S. 2) ist ohne hinreichende Verordnungsermächtigung ergangen und daher verfassungswidrig.
Dem für ihre Umsetzung verantwortlichen Dienststellenleiter können deshalb - gestützt auf § 111 Abs. 2 HPVG - auf der Verordnung beruhende Vollzugsmaßnahmen im Wege einstweiliger Verfügung untersagt werden.
1. Die Entscheidung des beklagten Landes, Lehrkräften, die sich nicht an der flexiblen Teilzeitarbeit nach dem Lehrerpersonalkonzept Mecklenburg-Vorpommern (LPK) beteiligen, eine Beendigungskündigung auszusprechen, wenn der rechnerische Bedarf für die Fächerkombination der betroffenen Lehrkraft unter 50 Prozent absinkt, ist keine unternehmerische Entscheidung, die kündigungsrechtlich nur einer Willkürkontrolle unterliegt. Denn diese Maßnahme ergibt sich weder aus betriebsorganisatorischen Zwängen noch ist sie Teil der Verabredungen aus dem Lehrerpersonalkonzept.
2. Teilweise Parallelentscheidung zur Entscheidung LAG Mecklenburg-Vorpommern 29. Juli 2008 - 5 Sa 147/07, die vollständig dokumentiert ist.
Einzelfall einer Klage einer Lehrerin auf Schadensersatz und Entschädigung (Schmerzensgeld) wegen Mobbing durch Vorgesetzte. Das Gericht hat offen gelassen, ob die feststellbaren Handlungen der Vorgesetzten die Klägerin in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt haben, denn es ließ sich weder die Kausalität des Verhaltens für den Eintritt der Gesundheitsschädigung feststellen, noch konnte die besondere Intensität der Verletzung als Voraussetzung des Schmerzensgeldanspruchs festgestellt werden.
Zur Frage, ob ein Lehrer verlangen kann, dass sein Dienstherr ihm einen räumlich abgegrenzten und sachgemäß ausgestatteten Arbeitsplatz an der Schule zur Verfügung stellt.
Überprüfung der Anordnung des Sofortvollzugs der Entlassung eines Beamten auf Probe wegen Dienstunfähigkeit bei sich widersprechenden amtsärztlichen und privatärztlichen Stellungnahmen zur Frage der Dienstfähigkeit des Beamten im Beschwerdeverfahren
Zur Verfolgungsgefährdung eines türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit, der von der PKK langjährig im Camp Mahmur (Irak) als Lehrer, Multiplikator und Übersetzer eingesetzt worden war.
Einzelfallentscheidung zu einer verhaltensbedingten Kündigung eines Lehrers, die mit dem Vorwurf begründet wurde, der Arbeitnehmer habe es in seinem Sportunterricht im Umgang mit den ihm anvertrauten Mädchen aus der 9. Klasse an der gebotenen Zurückhaltung bei körperlichen Berührungen und bei Gesprächsthemen mit sexuellem Bezug fehlen lassen. Die Kündigungsschutzklage hatte Erfolg, da die Vorwürfe inzwischen nicht mehr zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden konnten.
1. Mit der Teilzeitarbeit nach dem Lehrerpersonalkonzept Mecklenburg-Vorpommern (LPK) werden Erwerbschancen der Lehrkräfte zugeteilt bzw. verteilt. Die dazu vom beklagten Land aufgestellten Verteilungsregeln müssen sich daher an dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz messen lassen. Zu diesen Verteilungsregeln gehört auch der Grundsatz des beklagten Landes, Lehrkräften, die das erstmalige Angebot zum freiwilligen Übergang zur flexiblen Teilzeitarbeit abgelehnt haben, auf Dauer als "Nichtteilnehmer" zu behandeln und ihnen damit auch die nachträgliche Teilnahme an der flexiblen Teilzeitarbeit nach LPK zu verweigern. Will das beklagte Land einen später gestellten Antrag einer Lehrkraft, die es zu den Nichtteilnehmern zählt, auf nachträgliche freiwillige Teilnahme an der flexiblen Teilzeitarbeit ablehnen, müssen die Gründe für die Ablehnung daher dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz Stand halten.
2. Soweit das beklagte Land die nachträgliche Teilnahme wegen der Vorteile ablehnt, die die Nichtteilnehmer daraus gezogen haben, dass ihnen gegenüber die Teilzeitarbeit nur durch Änderungskündigungen unter jeweiliger Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist erzwungen werden konnte, während die Teilnehmer immer bereits mit Beginn des Schuljahres mit ihrer neuen niedrigeren Teilzeitquote beschäftigt wurden, kann das ein Gesichtspunkt sein, der eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen mag. Dieser Gesichtspunkt ist aber dann nicht tragfähig, wenn dieser Vorteil im Vergleich zu dem Personalabbauvolumen, das auch von den Nichtteilnehmern durch die erzwungene Teilzeitarbeit geschultert wird, geringfügig ist. Außerdem darf aus dem Rechtsgedanken des § 612a BGB heraus generell der Vorteil nicht zum Nachteil des Nichtteilnehmer berücksichtigt werden, der dadurch entstanden ist, dass die Lehrkraft bestrebt war, die Notwendigkeit des Übergangs zur flexiblen Teilzeitarbeit gerichtlich klären zu lassen, was nur durch den Ausspruch einer Änderungskündigung, bei der ebenfalls die Kündigungsfrist eingehalten werden muss, möglich ist.
1. Die Entscheidung des beklagten Landes, Lehrkräften, die sich nicht an der flexiblen Teilzeitarbeit nach dem Lehrerpersonalkonzept Mecklenburg-Vorpommern (LPK) beteiligen, eine Beendigungskündigung auszusprechen, wenn der rechnerische Bedarf für die Fächerkombination der betroffenen Lehrkraft unter 50 Prozent absinkt, ist keine unternehmerische Entscheidung, die kündigungsrechtlich nur einer Willkürkontrolle unterliegt. Denn diese Maßnahme ergibt sich weder aus betriebsorganisatorischen Zwängen noch ist sie Teil der Verabredungen aus dem Lehrerpersonalkonzept.
2. Eine Beendigungskündigung gegenüber diesen Lehrkräften lässt sich auch nicht auf das Argument stützen, man benötige deren Stellen bzw. Stellenanteile um die Beschäftigungsquote (Teilzeitquote) für die teilnehmenden Lehrkräfte zu stabilisieren. Denn eine solche Kündigung wäre unverhältnismäßig, da auch die nicht an der flexiblen Teilzeitarbeit teilnehmenden Lehrkräfte mit ihrer durch Änderungskündigungen erzwungenen Teilzeitarbeit ebenfalls einen erheblichen Anteil des sozialverträglichen Personalabbaus schultern. Sie können daher nicht gänzlich von den Schutzmechanismen des LPK ausgeschlossen werden.
1. Auch dann, wenn der Arbeitnehmer mit seiner Änderungskündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht obsiegt, hat er keinen materiellrechtlichen Anspruch darauf, während des Fortgangs des Rechtsstreits vorläufig zu den alten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigt zu werden (wie BAG 18.01.1990 - 2 AZR 183/89 - BAGE 64, 24 = AP Nr. 27 zu § 2 KSchG 1969 = DB 1990, 1773).
2. An der bisherigen Rechtsprechung des LAG zum Umgang des beklagten Landes mt Lehrkräften, die nicht freiwillig an der flexiblen Teilzeitarbeit nach dem Lehrerpersonalkonzept Mecklenburg-Vorpommern (LPK) teilnehmen, kann nicht in vollem Umfang festgehalten werden.
a) In der Rechtsprechung des LAG war bisher anerkannt, dass ein Anlass zu kündigungsrechtlichen Maßnahmen gegeben ist, wenn die Beschäftigungsquote (Teilzeitquote) der nicht teilnehmenden Lehrkräfte höher liegt als diejenige der teilnehmenden Lehrkräfte. Es bleibt offen, ob der dafür zugrunde gelegte Gesichtspunkt der Verteilungsgerechtigkeit ausreicht, um in die Vertragsverhältnisse der nicht teilnehmenden Lehrkräfte einzugreifen.
b) Aber selbst dann, wenn man die ungleichmäßige Verteilung der Erwerbschancen für die Teilnehmer und die Nichtteilnehmer als einen ausreichenden Anlass für eine Änderungskündigung ansehen würde, die mit dem Ziel ausgesprochen wird, die Erwerbschancen durch Kürzung der Teilzeitquote bei den Nichtteilnehmern wieder den Erwerbschancen der Teilnehmer anzugleichen, gebietet es der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, den Nichtteilnehmern im Wege der Änderungskündigung dann die vollständige Teilnahme am LPK zu ermöglichen. An der gegenteiligen bisherigen Rechtsprechung des LAG kann nicht festgehalten werden.
Einer Referendarin, die sich aus religiösen Gründen verpflichtet sieht, auch beim Unterrichten ein Kopftuch zu tragen, kann der Zugang zur Lehrerausbildung im öffentlichen Schulwesen nicht allein deshalb verweigert werden, um einer abstrakten Gefährdung des religiös-weltanschaulichen Schulfriedens vorzubeugen.
Die Festsetzung von 26 wöchentlichen Pflichtstunden für Lehrer an Gymnasien durch die 12. ÄndVOAZVO (Bln) ist rechtmäßig.
Bei grob pauschalierender Betrachtung hält sich die jährliche Arbeitszeit der Lehrer im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit der Landesbeamten. Den Lehrern verbleibt nach Berücksichtigung ihrer Unterrichtsverpflichtung mindestens rund die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit der Landesbeamten für die Erfüllung ihrer außerunterrichtlichen Pflichten.
Lehrer im Sinne der Besoldungsgruppe 12a der Bremischen Besoldungsordnung kann nur sein, wer die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen bestanden hat.
Dienstentfernung eines Lehrers, der sich dadurch eines außer- und innerdienstlichen Dienstvergehens schuldig gemacht hat, dass er seiner Verwaltung unterliegende Vereinsgelder sowie ihm für eine Klassenfahrt überwiesene Schülergelder zur privaten Schuldentilgung verwendet hat.
1. Zur politischen Treuepflicht eines Beamten (hier: eines Lehramtsbewerbers).
2. Für die Beurteilung der Gewähr der Verfassungstreue ist von Bedeutung, ob jemand erstmals in das Beamtenverhältnis berufen werden soll oder sich schon einmal im Beamtenverhältnis befand.
3. Bei der Prognose über die künftige Verfassungstreue kann die "Verfassungstreuegeprägtheit" eines Amtes berücksichtigt werden.
4. Bei der Ablehnung einer Einstellung in den Schuldienst im Beamtenverhältnis auf Probe wegen fehlender Verfassungstreue sind der Sachverhalt und insbesondere die Person des Bewerbers sachgerecht und umfassend zu würdigen.
Nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz hat ein Lehrer griechischer Herkunft, der in seinem Heimatland die volle Lehrbefähigung u. a. für die Muttersprache Griechisch erworben hat, später in Nordrhein-Westfalen auch die Erste Staatsprüfung für das Lehramt abgelegt hat und hier muttersprachlichen Unterricht in Griechisch erteilt, Anspruch auf die Vergütung, die Lehrer mit Lehramtsbefähigung für die Primarstufe erhalten. Eine Einstufung in eine niedrigere Vergütungsgruppe kann weder mit der vorausgesetzten Ausbildung und Lehrbefähigung, noch mit unterschiedlichen Unterrichtsanforderungen gerechtfertigt werden.
Die befristet eingestellte Lehrkraft hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf Zahlung einer Vergütung im Umfang einer ganzjährig (d.h. auch während der Sommerferien) beschäftigten Lehrkraft.
Der Ausschluss der Mitbestimmung bei der Einstellung von Lehrkräften, soweit diese unmittelbar nach Abschluss der Ausbildung erfolgt (§ 67 Abs. 6 SächsPersVG), ist mit den rahmenrechtlichen Vorgaben in §§ 103, 104 BPersVG ebenso vereinbar wie mit Art. 26 Satz 2 SächsVerf, der den Personalvertretungen das Recht auf Mitbestimmung nach Maßgabe der Gesetze gewährleistet.
Die Erhöhung des Unterrichtsdeputats für vollzeitbeschäftigte Lehrer hat in Bezug auf teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte nicht zur Folge, dass sich deren Lehrverpflichtung entsprechend erhöht, sondern führt zu einer anteiligen Minderung des Vergütungsanspruchs.
Ob der Umfang der Unterrichtsverpflichtung eines Lehrers vertraglich fest vereinbart ist oder im Rahmen der vereinbarten Gesamtarbeitszeit dem Direktionsrecht des Arbeitgebers unterliegt, ergibt sich im Wege der Auslegung des Arbeitsvertrages.
Der Umstand, dass eine Partei den Sachverständigen vor 30 Jahren auf einer Fachoberschule unterrichtet hat, rechtfertigt keine Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit.
1. § 2 Abs. 4 UAVO, der Lehrerinnen und Lehrer, die nach den Vorschriften des Beamtengesetzes oder den entsprechenden tarifrechtlichen Regelungen Teilzeitbeschäftigung aus Altersgründen in Anspruch nehmen, von der Gewährung einer Unterrichtsermäßigung aus Altersgründen ausschließt, ist wirksam.
2. Die Vorschrift ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (a. A. BAG, U. v. 13.12.2005 - 9 AZR 220/05 u. LAG Bremen, U.v. 18.01.2005 - 1 Sa 199/04).