1. Die Ermittlung der Aufnahmekapazität einer Hochschule ist fehlerhaft, wenn sie auf einem Curricularnormwert beruht, der entgegen §§ 5 Abs. 4 Satz 3, 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 HZG nicht durch Rechtsverordnung des Wissenschaftsministeriums festgelegt wurde.
2. Eine Anrechung von "Titellehre" und unvergüteten Lehraufträgen im Rahmen der Kapazitätsberechnung einer Hochschule unterbleibt jedenfalls dann, wenn im maßgeblichen Zeitraum Stellen unbesetzt waren und die außerplanmäßige Lehrtätigkeit so als funktioneller Ausgleich für die offen gebliebenen Stellen erscheint.
3. Studienplätze, die durch Exmatrikulation im laufenden 1. Fachsemester wieder frei geworden sind, werden nach dem Verfahren der Vergabeverordnung ZVS vergeben und stehen für eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität nicht zur Verfügung.
4. Ist die Kapazitätsberechung der Hochschule fehlerhaft und wird auf das gerichtliche Eilverfahren daraufhin ein Losverfahren durchgeführt, sind die Kosten regelmäßig gegeneinander aufzuheben (Änderung der Rechtsprechung).
5. Der Streitwert des Hochschulzulassungsverfahrens ist auch im Eilverfahren auf 5.000,-- EUR festzusetzen.
Lehraufträge sind nach § 10 Satz 2 KapVO nicht anzurechnen, wenn sie zum Ausgleich vakanter Stellen erteilt und aus den Haushaltsmitteln dieser Stellen vergütet werden.
Dienstleistungen, die die Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin für den Studiengang Medizin erbringt, sind kapazitätswirksam zu berücksichtigen. Es ist aber grundsätzlich Sache der Hochschule im Rahmen ihres Organisationsermessens, darüber zu befinden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Lehrkräfte der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin entweder in der Lehreinheit Vorklinische Medizin oder aber in der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin als Lehrkräfte eingesetzt werden.
Zur Ermittlung des Dienstleistungsabzugs darf in Bezug auf den Dienstleistungsstudiengang die tatsächliche Studienanfängerzahl zugrunde gelegt werden.
Zur Ermittlung des Schwundes im vorklinischen Studienabschnitt sind keine getrennten Schwundermittlungen für Voll- und Teilstudienplätze vorzunehmen.
Der Schwundberechnung nach dem Hamburger Modell sind grundsätzlich die tatsächlichen Studentenbewegungen zugrunde zu legen. Für ein bestimmtes Anfangssemester ist auch dann grundsätzlich die tatsächliche Studienanfängerzahl in die Berechnung einzustellen, wenn nach Ablauf dieses Semesters durch eine Korrektur der Kapazitätsberechnung eine andere Erstsemesterzahl ermittelt wird.
Eine Korrektur der in der Schwundstatistik enthaltenen Zahlen ist aber erforderlich, wenn sog. "schwundfremde Faktoren" in der Statistik miterfasst worden sind (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 2. April 2007 - 8 FM 5204/06.W[1]).
Die kapazitätsrechtlich zu bildende Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin ist eine reine Dienstleitungseinheit. Ihr kann daher kapazitätsrechtlich kein Studiengang (hier Molekulare Medizin) zugeordnet werden.
Mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot ist vereinbar, dass die Lehrveranstaltungen nebenberuflich an der Universität tätiger habilitierter Wissenschaftler, denen die Lehrbefugnis (venia legendi) verliehen wurde (insbesondere Privatdozenten und außerplanmäßige Professoren), nicht als Lehrauftragsstunden i.S.d. § 10 KapVO in die Kapazitätsermittlung einbezogen werden