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Lehrbefähigung

Entscheidungen der Gerichte

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 22 B 94/09.PV vom 22.01.2009

1. Eine Rechtsverordnung ist verkündet, wenn das Verkündungsblatt, in der sie abgedruckt ist, erschienen ist. Erschienen ist das bereits gedruckte Blatt nach der sog. Entäußerungstheorie mit dem Inverkehrbringen des ersten Stückes der jeweiligen Nummer. Das Inverkehrbringen kann auch durch Bereitstellung im Internet am aufgedruckten Erscheinungstag erfolgen, wenn mit der Verteilung der Druckexemplare alsbald begonnen wird.

2. Werden Mitwirkungsrechte einer Personalvertretung dadurch beeinträchtigt, dass eine ansonsten mtwirkungsbedürftige Angelegenheit durch Rechtsverordnung geregelt wird, sind mit darauf beruhenden personalvertretungsrechtlichen Streitigkeiten befasste Verwaltungsgerichte befugt und verpflichtet, die Verordnung im Wege inzidenter Normenkontrolle auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigen Recht zu untersuchen.

3. Die Verordnung über das besondere berufsbegleitende Verfahren zum Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation vom 9. Januar 2009 (ABl. HKM S. 2) ist ohne hinreichende Verordnungsermächtigung ergangen und daher verfassungswidrig.

Dem für ihre Umsetzung verantwortlichen Dienststellenleiter können deshalb - gestützt auf § 111 Abs. 2 HPVG - auf der Verordnung beruhende Vollzugsmaßnahmen im Wege einstweiliger Verfügung untersagt werden.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 2 A 11351/06.OVG vom 16.04.2007

1. Der Landesgesetzgeber war von Verfassungs wegen nicht gehindert, mit § 61 Abs. 1 Satz 1 HochSchG die Berechtigung Habilitierter zur Führung der Bezeichnung "Privatdozent" entfallen zu lassen.

2. Eine Übergangsregelung, nach der nur die bisherigen Inhaber dieser Bezeichnung sie auch nach Wegfall der Berechtigung für zukünftig Habilitierte weiterführen dürfen, trägt Vertrauensschutzgesichtspunkten hinreichend Rechnung.

SAECHSISCHES-LAG – Urteil, 2 Sa 615/01 vom 20.12.2002

1. Sie Sächs. Lehrer-Richtlinien stellen kein Besoldungsrecht dar und müssen mit diesem demgemäß nicht konform sein.

2. Schulfremd verwendete Lehrkräfte sind nach den Richtlinien entsprechend ihrer Lehrbefähigung zu vergüten. "Höhergruppierungsvoraussetzungen" müssen sie nicht erfüllen.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 9 S 197/01 vom 13.02.2001

Ein Lehrer am Wirtschaftsgymnasium mit der Lehrbefähigung für Geschichte kann als "weiteres fachkundiges Mitglied" eines Fachausschusses Prüfer auch für das Fach Wirtschaftsgeographie sein, jedenfalls wenn der zuvörderst prüfende Fachlehrer selbst die Lehrbefähigung oder eine vergleichbare Unterrichtserfahrung im Fach Wirtschaftsgeographie besitzt und es lediglich um eine Prüfung im Anschluss an einen Grundkurs geht, in welchem beide Fächer zusammen unterrichtet wurden.

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