1. Die Ausgestaltung eines Lehrauftrags an einer Universität als öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis begegnet weder verfassungs- noch arbeitsrechtlichen Bedenken. Dies gilt auch dann, wenn das betreffende Landesgesetz neben der Erteilung von Lehraufträgen im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses die Möglichkeit vorsieht, wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen als Lehrkräfte für besondere Aufgaben in einem privatrechtlichen Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis zu beschäftigen und wenn sich deren Lehrtätigkeit als solche nicht von derjenigen der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis beschäftigten Lehrbeauftragten unterscheidet.
2. Art.35 BayHSchLG und die Nachfolgebestimmung des Art.31 Bay HSchPG sind nicht verfassungswidrig.
3. Die Erteilung eines Lehrauftrags im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses kann im Falle ihrer Unwirksamkeit grundsätzlich nicht in eine auf den Abschluss eines Arbeitsvertrags gerichtete Willenserklärung umgedeutet werden.