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Entscheidungen der Gerichte

BVERWG – Beschluss, BVerwG 9 VR 5.06 vom 11.08.2006

1. Die Verwendung nicht erläuterter Planzeichen in Planunterlagen, die in einem Planfeststellungsverfahren zur Betroffenenbeteiligung ausgelegt werden, kann die Verständlichkeit der Planunterlagen beeinträchtigen und dazu führen, dass der Plan seiner Funktion, den Betroffenen Art und Ausmaß ihrer Betroffenheit zu verdeutlichen, nicht voll gerecht wird.

2. Der Vermerk auf planfestgestellten Planunterlagen über deren Auslegung im Rahmen der Behörden- und Betroffenenbeteiligung dient dem Nachweis, dass ausgelegte und festgestellte Planunterlagen identisch sind. Fehlt der Vermerk, so kann dies Bedeutung gewinnen, wenn ein Planbetroffener geltend macht, dass ihn belastende Details der festgestellten Planung für ihn aus den ausgelegten Planunterlagen nicht erkennbar gewesen seien und deshalb nicht zum Gegenstand von Einwendungen hätten gemacht werden können.

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