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Legehennenanlage

Entscheidungen der Gerichte

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 L 9/02 vom 04.05.2004

1. Der Bestandsschutz aus § 67a BImSchG entfällt bei einer wesentlichen Änderung der Anlage.

2. Die Anwendbarkeit des § 16 BImSchG hängt nicht davon ab, ob die durch das BImSchG geschützten Belange tatsächlich verletzt sind, sondern lediglich, ob eine Berührung dieser Belange in Betracht kommt.

Der Übergang von einer Käfighaltung im Flüssigmistverfahren auf eine Mehretagenhaltung im Trockenkotverfahren ist wesentlich i. S. dieser Bestimmung.

3. Erheblich i. S. des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind Emissionen, die den davon Betroffenen nicht zumutbar sind. Die Zumutbarkeit bestimmt sich nach der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Rechtsgüter. Die VDI-Richtlinie 3472 ist dabei eine Entscheidungshilfe für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geruchsbelastungen aus der Tierhaltung.

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