1. Die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung wirkt gilt unmittelbar auch für bereits zugelassene Anlagen zur Haltung von Legehennen. Eine Aufhebung bzw. Änderung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung oder eine nachträgliche Anordnung sind zur Durchsetzung der Anforderungen der Verordnung nicht erforderlich.
2. Die Übergangsvorschriften in § 33 Abs. 4 TierSchNutztV verstoßen nicht zu Lasten der Anlagenbetreiber gegen höherrangiges Recht.
1. Die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung gilt unmittelbar auch für bereits zugelassene Anlagen zur Haltung von Legehennen. Eine Aufhebung bzw. Änderung der Genehmigung oder eine nachträgliche Anordnung sind zur Durchsetzung der Anforderungen der Verordnung nicht erforderlich.
2. Die Übergangsvorschriften in § 33 Abs. 4 TierSchNutztV verstoßen nicht zu Lasten der Anlagenbetreiber gegen höherrangiges Recht.
1. Die Voraussetzungen des Teils B des Anhangs I der VO (EWG) Nr. 2092/91 zu den Umstellungszeiträumen bei Tieren und tierischen Erzeugnissen für den Wechsel von konventionellem auf ökologischen Landbau (Nr. 2.2.1) und zur Herkunft der Tiere (Nr. 3.3 bis Nr. 3.11) gelten kumulativ, so dass eine Aufstallung von konventionellen Legehennen ohne Ausnahmegenehmigung nicht verordnungskonform ist, sondern einen Verstoß mit Langzeitwirkung i.S.v. von Art. 9 Abs. 9 und Art. 10 Abs. 3 VO (EWG) Nr. 2092/91 zur Folge hat.
2. Die Zertifizierung durch eine nicht beliehene Kontrollstelle kann eine ausdrückliche Ausnahmegenehmigung nach Teil B Nr. 3.3 bis Nr. 3.11 des Anhangs I der VO (EWG) Nr. 2092/91 nicht entbehrlich machen. Offen bleibt, ob nach der niedersächsischen Zuständigkeitsregelung die Ausnahmegenehmigung nach Nr. 3.3 ausschließlich von der Kontrollbehörde oder auch von einer nicht beliehenen Kontrollstelle erteilt werden kann.
3. Legehennen aus konventioneller Aufzucht können nur unter den engen Voraussetzungen des Teils B Nr. 3.4 bis 3.7 des Anhangs I der VO (EWG) Nr. 2092/91 in ökologische Produktionseinheiten eingestellt werden. Diese Bestimmungen gelten jedenfalls auch bei einer zum Zeitpunkt der Aufstallung bereits beabsichtigten Produktion von Bio-Eiern.
Weder eine für die Legehennenhaltung in Käfigen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung noch eine zu einem späteren Zeitpunkt erteilte Baugenehmigung, mit der eine Änderung der Nutzung der immissionsschutzrechtlichen Anlage baurechtlich legalisiert wird, vermittelt Bestandsschutz, der sich gegen nachträglich gestiegene Anforderungen zur Haltung von Legehennen in der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung durchsetzen könnte.
1. Die Übergangsregelungen in § 33 Abs. 4 und 5 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - TierSchNutztV - stehen sowohl mit gemeinschaftlichen Vorgaben als auch mit dem Grundgesetz in Einklang.
2. Der Regelungsgehalt der einem Legehennenbetrieb erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung erstreckt sich nicht auf tierschutzrechtliche Fragen.