Eine durch das brandenburgische Gesetz über die Auflösung der Gemeinschaften der Separationsinteressenten vom 11. Mai 1951 aufgelöste altrechtliche Gemeinschaft lebt mit dem Antrag auf Restitution ihres früheren Grundvermögens als vermögensrechtliches Zuordnungssubjekt nicht wieder auf; sie ist nicht beteiligungsfähig im Sinne von § 61 Nr. 2 VwGO (im Anschluss an das Urteil vom 29. August 2006 - BVerwG 8 C 21.05 - BVerwGE 126, 316 = Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 86).
Eine Vermögenseinziehung durch Urteil eines sowjetischen Militärtribunals war nur unter der Voraussetzung wirksam, dass im Zusammenhang mit der Verurteilung auf den eingezogenen Vermögensgegenstand tatsächlich zugegriffen wurde.
Ein Rückübertragungsanspruch nach Rehabilitierung durch russische Stellen besteht nicht, wenn das aufgehobene Urteil eines sowjetischen Militärtribunals zwar die Einziehung des Vermögens angeordnet hatte, auf den eingezogenen Vermögensgegenstand aber erst auf der Grundlage einer nachfolgenden besatzungshoheitlichen Enteignung tatsächlich zugegriffen wurde.
Die Einführung eines Emissionshandelssystems für Treibhausgase durch die Richtlinie 2003/87/EG ist mit den europarechtlich gewährleisteten Rechten auf Eigentum und freie Berufsausübung vereinbar.
Die im TEHG getroffenen Zuständigkeitsregeln verstoßen nicht gegen die Kompetenzbestimmungen des Grundgesetzes.
Das ersatzlose Erlöschen eines nach § 86 PrWG sichergestellten alten Wasserrechts ist nicht mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar, falls der Weiterbestand des Rechts davon abhängig gemacht wird, dass es zu Zeiten der DDR nach einer Überprüfung in einem geordneten Verfahren durch eine ausdrückliche Entscheidung aufrechterhalten worden ist, obwohl es ein solches Verfahren nach der seinerzeitigen Verwaltungspraxis nicht gab.
1. Gegenstand der Abwägung der Planfeststellungsbehörde im Rahmen von § 8 Abs. 1 LuftVG ist der konkrete durch die Begründung des Planfeststellungsantrags beschriebene Zweck des Vorhaben. Dieses gilt auch für die wegen einer enteignungsrechtlichen Vorwirkung vorzunehmende Abwägung zwischen den Belangen der von einer Enteignung betroffenen Grundeigentümer und einem mit dem Vorhaben verbundenen (mittelbaren) Gemeinwohlbezug.
2. Bei einer unmittelbar privatnützigen und nur mittelbar dem Gemeinwohl dienenden Enteignung kommt auch dem objektiven Gewicht der privatnützigen Interessen eine entscheidende Bedeutung zu.
1. Ein Gesetz zur planerischen Zulassung von Vorhaben unterfällt nicht schon deshalb dem "Bodenrecht" im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG, weil das Vorhaben zwangsläufig Boden beansprucht; entscheidend ist vielmehr, ob ein wesentlicher Gesetzeszweck auch die Einordnung des Vorhabens in die Nutzungsstrukturen und die städtebauliche Entwicklung am jeweiligen Standort ist ("Bodenrecht"), oder ob das Gesetz allein die Projektverwirklichung zu bestimmten fachlichen Zwecken regelt und die Berücksichtigung bodenrechtlicher Aspekte der planerischen Abwägung im Einzelfall überlässt ("Fachplanung"; im Anschluss an BVerfGE 3, 407, 413 ff., 424; 34, 138, 144; ständige Rechtspr.).
2. Die Bindung der Planfeststellungsbehörde an raumordnerische Standortfestlegungen (§ 4 Abs. 1 ROG, § 4 Abs. 1 LPlG) reicht nicht weiter, als die auf der vorgelagerten Ebene gemäß dem spezifischen Abwägungsgebot nach §§ 7 Abs. 7 Satz 2 ROG, 3 Abs. 2 Satz 2 LPlG tatsächlich geleistete Konfliktbewältigung; entsprechend der nur "rahmensetzenden" Funktion raumordnerischer Zielaussagen trifft daher regelmäßig erst die Planfeststellungsbehörde die abschließende Entscheidung über die Zulassung des konkreten Vorhabens an einem bestimmten Standort nach Anhörung der betroffenen Grundstückseigentümer und -nutzer und auf der Grundlage einer individualisierten Abwägung von deren Belangen (im Anschluss an BVerwGE 115, 17, 27 ff. und Urt. v. 13.3.2003 - 4 C 4.02 -, NVwZ 2003, 738, 741 zur Bindung der Baugenehmigungsbehörde an raumordnerische Standortfestlegungen nach § 35 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB).
3. Allein der Umstand, dass der Träger der für das Planfeststellungsverfahren zuständigen Behörde Mitgesellschafter des Vorhabenträgers ist, gibt noch keinen Anlass, an der Unparteilichkeit und inneren Distanz der Behördenbediensteten gegenüber jedermann zu zweifeln und deren Befangenheit anzunehmen (im Anschluss an BVerwGE 75, 214, 229 f.).
4. Die sachkundige Stellungnahme zu juristischen Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Realisierung eines - politisch gewollten - Vorhabens stellen, gehört zu den Dienstpflichten von Amtsträgern; aus deren Wahrnehmung kann grundsätzlich nicht auf Befangenheit dieses Amtsträgers in einem späteren behördlichen Zulassungsverfahren geschlossen werden (im Anschluss an BVerwGE 75, 214, 231).
Zur Fage, unter welchen Voraussetzungen die Ausweisung eines Wasserschutzgebietes Entschädigungsansprüche unter enteignungsrechtlichen Gesichtspunkten auslöst.
1. Denkmalschutzrechtliche Regelungen, die Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmen, sind mit Art. 14 Abs. 1 GG unvereinbar, wenn sie unverhältnismäßige Belastungen des Eigentümers nicht ausschließen und keinerlei Vorkehrungen zur Vermeidung derartiger Eigentumsbeschränkungen enthalten.
2. Ausgleichsregelungen, die den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in besonderen Härtefällen wahren sollen, sind unzulänglich, wenn sie sich darauf beschränken, dem Betroffenen einen Entschädigungsanspruch in Geld zuzubilligen. Die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verlangt, daß in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich erhalten.
3. Wie der Gesetzgeber auf normativer Ebene mit der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums auch Voraussetzungen, Art und Umfang des Ausgleichs sonst unverhältnismäßiger Belastungen zu regeln hat, muß die Verwaltung bei der Aktualisierung der Eigentumsbeschränkung zugleich über den gegebenenfalls erforderlichen Ausgleich zumindest dem Grunde nach entscheiden. Die Voraussetzungen dafür muß der Gesetzgeber schaffen.
4. § 13 Abs. 1 Satz 2 des rheinland-pfälzischen Denkmalschutz- und -pflegegesetzes ist mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG unvereinbar.
Die öffentliche Restitution nach Art. 21 Abs. 3, 22 Abs. 1 Satz 7 Einigungsvertrag ist ausgeschlossen, wenn die restitutionsbegehrende Körperschaft den zurückverlangten Vermögensgegenstand seinerzeit auf rechtsstaatswidrige Weise erlangt hatte (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). Bei einem Erwerb durch Enteignung gegen angemessene Entschädigung ist diese Bedingung in der Regel nicht erfüllt (wie Urteil vom 18. Februar 1999 - BVerwG 3 C 2.98 -).
Urteil des 3. Senats vom 18. Februar 1999 - BVerwG 3 C 11.98 -
I. VG Leipzig vom 09.10.1997 - Az.: VG 3 K 1323/95 -
Die öffentliche Restitution nach Art. 21 Abs. 3, Art. 22 Abs. 1 Satz 7 Einigungsvertrag ist ausgeschlossen, wenn die restitutionsbegehrende Körperschaft den zurückverlangten Vermögensgegenstand seinerzeit auf rechtsstaatswidrige Weise erlangt hatte (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). Bei einem Erwerb durch Enteignung gegen angemessene Entschädigung ist diese Bedingung in der Regel nicht erfüllt.
Urteil des 3. Senats vom 18. Februar 1999 - BVerwG 3 C 2.98 -
I. VG Dresden vom 27.03.1997 - Az.: VG 12 K 3377/95 -
Der bodenreformrechtliche Zugriff auf das Eigentum an einem Landgut erstreckte sich nicht auf Vermögenswerte des Enteigneten, die keinen wirtschaftlichen Bezug zu dem Gut aufwiesen.
Urteil des 7. Senats vom 10. Dezember 1998 - BVerwG 7 C 34.97 -
I. VG Gera vom 22.10.1996 - Az.: VG 3 K 521/94 GE -
Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage (§ 1 Abs. 8 Buchst, a VermG) lassen sich nicht über eine "verfassungskonforme Auslegung" des § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG in den Anwendungsbereich des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes einbeziehen.
Nr. 2 der Ersten Verordnung zur Ausführung des SMAD-Befehls Nr. 64 (Richtlinien Nr. 1) vom 28. April 1948 erstreckte die Enteignung auch auf Vermögenswerte und Betriebsstätten des Unternehmens, die den deutschen Stellen zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt waren ("vergessene Vermögenswerte").
Beschluß des 7. Senats vom 8. April 1998 - BVerwG 7 B 7.98 -
I. VG Leipzig vom 01.10.1997 - Az.: VG 3 K 1510/95 -