Nach Auslauf eines Mietvertrags begründet auch der länger andauernde Leerstand eines mit einer Halle (Hochregallager) bebauten Grundstücks, für dessen Anmietung nur ein begrenzter Interessentenkreis infrage kommt, keinen atypischen Umstand, der einen Grundsteuererlass rechtfertigt.
Auch ein Wohngebäude in der Rechtsträgerschaft eines vormaligen VEB Wohnungswirtschaft, das am 3. Oktober 1990 leer stand, weil es unbewohnbar war, ist nach § 1a Abs. 4 Satz 3 VZOG der Gemeinde zuzuordnen, wenn es der Wohnnutzung wieder zugeführt werden sollte. Hierzu ist eine konkrete Absicht nicht erforderlich. Es genügt, dass es im Bestand des VEB als Wohngebäude geführt wurde, sofern nicht die Umnutzung oder der Abriss beschlossen war.
Führt ein die Nachfrage übersteigendes Angebot an gewerblich vermieteten Büroräumen zu verlängerten Leerstandszeiten, rechtfertigt dies keinen Grundsteuererlass nach § 33 Abs. 1 GrStG.
Funktionsnachfolgerin im Sinne von § 11 Abs. 3 VZOG und damit Restitutionsberechtigte ist in der Regel die Gemeinde, zu deren Gebiet das Grundstück jetzt gehört auch dann, wenn das von der Gemeinde gemäß Art. 21 Abs. 3/Art. 22 Abs. 1 Satz 7 EV zurückverlangte Grundstück vor seiner unentgeltlichen Zurverfügungstellung nicht in ihrem Gemeindegebiet lag (Fortführung des Urteils vom 15. Juli 1999 - BVerwG 3 C 12.98 - Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 23).
Der Restitutionsausschlusstatbestand in § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 3. Alt. VZOG schließt nicht das zur Wohnungswirtschaft genutzte Vermögen im Sinne von § 1a Abs. 4 Satz 3 VZOG insgesamt von der Rückübertragung aus, sondern erstreckt den Anwendungsbereich von § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 VZOG nur auf die Vermögensgegenstände des komplexen Wohnungs- oder Siedlungsbaus, die am 3. Oktober 1990 nicht nur vorübergehend leer standen, jedoch einer entsprechenden Nutzung ganz oder teilweise wieder zugeführt werden sollten.
1. Ertragsminderungen rechtfertigen einen Grundsteuererlass nach § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG nur dann, wenn sie auf außergewöhnlichen, atypischen Umständen beruhen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.4.2001, DVBl. 2001, 1368 = DÖV 2001, 820). Ein nachhaltiger und dauerhafter Leerstand - wie hier im Falle einer ehemaligen militärischen Wohnsiedlung der US-Streitkräfte - kann deshalb nicht als Erlassgrund geltend gemacht werden.
2. In den §§ 32, 33 GrStG ist abschließend geregelt, in welchen Fällen eine sachliche Unbilligkeit wegen Ertraglosigkeit vorliegt. Daher kommen eine analoge Anwendung dieser Vorschriften auf weitere, gesetzlich nicht geregelte Sachverhalte oder ein Rückgriff auf die §§ 163, 227 AO nicht in Betracht.