1. Der Beschluss 3.1 des Verwaltungsrats der Postbeamtenkrankenkassen hat die rechtliche Qualität einer Satzungsbestimmung.
2. Der Beschluss 3.1 vermittelt den Mitgliedern ein subjektives Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung des Vorstandes, soweit er im Falle lebensnotwendiger oder lebenswichtiger Maßnahmen Abweichungen von der Satzung und der Leistungsordnung zulässt.
3. Die Tatbestandsvoraussetzungen sind mit Rücksicht auf den Ausnahmecharakter eng auszulegen. Zwischen den Begriffen "lebensnotwendig" und "lebenswichtig" ist im Sinne eines Stufenverhältnisses zu differenzieren. Lebenswichtig sind hiernach auch Maßnahmen, die grundsätzlich in den Leistungskatalog der Beklagten fallen und die die Funktion haben, schwere Gebrechen, wie eine Hörschädigung, auszugleichen mit Ziel, die Grundbedingungen für eine selbstbestimmte und möglichst ungehinderte Teilnahme am normalen gesellschaftliche Leben, wie den Besuch einer Regelschule, überhaupt zu ermöglichen und dadurch die Aufnahme in eine Behinderteneinrichtung zu vermeiden.