JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > L > Lebensverhältnisse
| Rechtsgebiete: | AufenthG, ARB 1/80 |
| Schlagworte: | Arbeitnehmer, türkischer Arbeitnehmer, Assoziationsrat, Assoziationsratsbeschluss, Assoziationsrecht, Aufenthalt, Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsrecht, aufenthaltsrechtlich, Ausland, Auslandsaufenthalt, Ausländer, Ausländerrecht, Ausreise, Dauer, deutsch, Einbürgerung, Einreise, Erlöschen, Erwerb, Eingliederung, Familienangehöriger, Integration, Kind, Kinder, türkische Kinder, Lebensverhältnisse, Lebensmittelpunkt, Mitgliedstaat, Staatsangehörigkeit, Studium, Türkei, türkisch, Verlust, Wechsel, Zeitpunkt |
| Stichwort: | Lebensverhältnisse |
| Leitsatz: | 1. Zum Erlöschen eines aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 abgeleiteten Aufenthaltsrechts (im Anschluss an Beschluss des Senats vom 1. August 2008 - 7 A 10196/08.OVG -). 2. Wenn im Zeitpunkt der Einreise des Familienangehörigen der in Deutschland lebende Arbeitnehmer, von dem er seine Rechte ableitet, nicht mehr die türkische Staatsangehörigkeit besitzt, kann ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 nicht mehr erworben werden. 3. Jedenfalls dann, wenn im Zeitpunkt der Einreise des (volljährigen) türkischen Kindes seine Eltern nicht mehr die türkische Staatsangehörigkeit, sondern die des Aufnahmemitgliedstaats besitzen, findet Art. 9 ARB 1/80 keine Anwendung und kann hieraus kein Aufenthaltsrecht mehr erworben werden. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 7 B 10454/09.OVG | |
| Rechtsgebiete: | AuslG, AufenthG, EMRK |
| Schlagworte: | Altfallregelung, Integration, Inländer, faktischer, Verhältnismäßigkeit, Lebensverhältnisse |
| Stichwort: | Lebensverhältnisse |
| Leitsatz: | 1. Anordnungen der obersten Landesbehörde nach § 32 AuslG weisen keinen Rechtssatzcharakter auf; es handelt sich vielmehr um Verwaltungsvorschriften, durch die das den Ausländerbehörden gemäß §§ 30, 31 Abs. 1 AuslG zustehende Ermessen bei der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis verwaltungsintern gebunden wird. Eine Anordnung nach § 32 AuslG ist nicht wie eine Rechtsvorschrift aus sich heraus, sondern als Willenserklärung der obersten Landesbehörde unter Berücksichtigung des wirklichen Willens des Erklärenden und ihrer tatsächlichen Handhabung, d. h. der vom Urheber gebilligten oder geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis auszulegen und anzuwenden (vgl BVerwG, Urt. v. 19.09.2000 - 1 C 19.99 -, BVerwGE 112, 63). Mit Inkrafttreten von § 23 AufenthG, der im Wesentlichen § 32 AuslG entspricht, hat sich hieran nichts geändert. 2. Der humanitär-politische Charakter der Anordnung nach § 32 AuslG bzw. 23 AufenthG verbietet eine Auslegung, die entgegen der Intention der obersten Landesbehörde einen umfassenderen Anwendungsbereich als ursprünglich bezweckt zuweist. 3. Eine Verletzung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kommt bei Ausländern in Betracht, die aufgrund ihrer gesamten Entwicklung faktisch zu Inländern geworden sind und denen wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat ihrer Staatsangehörigkeit, zu dem sie keinen Bezug haben, nicht zuzumuten ist. Dies ist nicht allein deshalb der Fall, wenn der Ausländer als Kind in den Vertragsstaat eingereist, dort aufgewachsen und zur Schule gegangen ist. 4. Für die Frage der Verhältnismäßigkeit ist neben der Dauer des Aufenthalts ein wesentlicher Gesichtspunkt, ob der Ausländer ein Alter erreicht hat, in dem ihm ein Hineinwachsen in die Lebensumstände des Staats seiner Staatsangehörigkeit in der Regel nicht mehr oder nur unter größten Schwierigkeiten gelingen kann. Bei Kindern bis zu einem bestimmten Alter ist auch in den Blick zu nehmen, in welchem Umfang ihre Familie sich in die Lebensverhältnisse in Deutschland integriert hat (vgl. VGH BW, Urt. v. 18.01.2006 - 13 S 2220/05 -, VBlBW 2006, 200). |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 M 182/06 | |
| Rechtsgebiete: | GG, MOG |
| Schlagworte: | Verfassungsrecht, Landwirtschaftsrecht, Gesetzgebung, konkurrierende Gesetzgebung, Lebensverhältnisse, gleichwertige Lebensverhältnisse, Bedürfnis, Bedürfnisklausel, Gesetz, Verordnung, Rechtsverordnung, Zitiergebot, Subvention, landwirtschaftliche Subvention, Landwirtschaft, Flächenzahlung, Flächenzahlungs-Verordnung, Vorsatz, Fahrlässigkeit, grobe Fahrlässigkeit, Gleichbehandlung, Ungleichbehandlung |
| Stichwort: | Lebensverhältnisse |
| Leitsatz: | 1. Zur Reichweite der Verordnungsbefugnis (Art. 80 Abs. 1 GG) des Bundes auf dem Gebiet der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit (Art. 72, 74 GG), wenn die einschlägige gesetzliche Ermächtigungsgrundlage vor der Neufassung des Art. 72 Abs. 2 GG vom 27. Oktober 1994 in Kraft getreten ist, die Verordnung aber erst danach erlassen wird. 2. Zur Verfassungsmäßigkeit der Flächenzahlungs-Verordnung vom 6. Januar 2000 (BGBl. I S. 15) und zum Gleichbehandlungsgrundsatz im Subventionsrecht. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 8 A 10169/03.OVG | |
| Rechtsgebiete: | StGB |
| Schlagworte: | bedingte Entlassung, Strafaussetzung zur Bewährung, Asylbewerber, Lebensverhältnisse, positive Gesichtspunkte |
| Stichwort: | Lebensverhältnisse |
| Leitsatz: | Leitsatz: Allein die Lebensverhältnisse eines abgelehnten Asylbewerbers sind in Anbetracht sonstiger positiver Gesichtpunkte nicht geeignet, die Ablehnung einer bedingten Entlassung aus der Strafvollstreckung zu rechtfertigen. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 Ws 323/2000 | |
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