Ist einem Ausländer im Jahr 2007 eine Aufenthaltserlaubnis auf Probe (§ 104a Abs. 1 Satz 1 und 3 AufenthG) erteilt worden und nimmt er im Oktober 2008 eine Erwerbstätigkeit auf, so folgt daraus kein Anspruch auf eine unverzügliche Umwandlung der Aufenthaltserlaubnis in eine solche nach § 23 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 104a Abs. 1 Satz 2 AufenthG.
1. Der Lebensunterhalt nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG umfasst auch eine Kranken- und Pflegeversicherung.
2. Bei erwerbsfähigen Einbürgerungsbewerbern gehört eine Altersvorsorge zum Lebensunterhalt nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG. Allerdings muss zum Zeitpunkt der Einbürgerung in der Regel nicht feststehen, dass im Rentenfall die zu erwartenden Leistungen ausreichen werden, um den Lebensunterhalt im Alter dauerhaft zu sichern.
Auch in Krankenhäusern öffentlicher Träger erfolgt die Behandlung und Versorgung nicht gesetzlich versicherter Patienten in der Regel auf der Grundlage eines privatrechtlichen Behandlungsvertrages; deshalb können die angefallenen Behandlungskosten nicht hoheitlich durch Leistungsbescheid geltend gemacht werden.
Die Kosten für den Betrieb des Krankenhauses wie z. B. das Bereithalten der technischen Einrichtungen und des medizinischen Personals sind keine öffentlichen Mittel zur Versorgung eines konkreten Patienten. Deshalb zählen sie auch nicht zu den erstattungsfähigen öffentlichen Mitteln für den Lebensunterhalt eines Ausländers nach § 68 Abs. 1 AufenthG.
Auch wenn der Träger des Krankenhauses und der Träger der Sozialhilfe identisch sind, kann in der Krankenhausbehandlung nicht inzident die Bewilligung von Krankenhilfe nach dem BSHG gesehen werden.
Bei der Frage, ob der Lebensunterhalt gesichert ist (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG), ist nicht nur auf die aktuelle Situation abzustellen, sondern auch eine gewisse Nachhaltigkeit zu fordern.
Die Abhängigkeit von Leistungen nach dem SGB II oder XII kann auch dann im Sinn von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG zu vertreten sein, wenn der Einbürgerungsbewerber es über längere Zeit unterlassen hat, durch zumutbare Arbeit Rentenanwartschaften zu erwerben.
Es kommt für das Vorliegen eines Anspruchs im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG nicht allein darauf an, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Norm erfüllt sind, die die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht in das Ermessen der Ausländerbehörde stellt, sondern einen Anspruch hierauf einräumt (hier Ehegattennachzug nach § 30 Abs. 1 AufenthG). Das Recht, von der Ausländerbehörde die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu verlangen, hängt nämlich nicht nur von diesen Tatbestandsvoraussetzungen, sondern auch von denjenigen ab, die als allgemeine Erteilungsvoraussetzungen in § 5 AufenthG geregelt sind. Ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ist daher grundsätzlich nicht gegeben, wenn eine - andere - allgemeine Regelerteilungsvoraussetzung nicht vorliegt, von der nur nach dem Ermessen der Ausländerbehörde abgesehen werden kann.
Ebenso wie für sozialhilferechtliche Hilfeempfänger der erhöhte Freibetrag nach § 88 Abs. 3 Satz 3 BSHG nur für eine Hilfe in der Werkstatt für Behinderte nach § 40 Abs. 2 BSHG gilt und nicht für eine gleichzeitig daneben zu leistende Hilfe zum Lebensunterhalt, gilt dieser Freibetrag auch für Grundsicherungsberechtigte nicht für einen neben der Hilfe in der Werkstatt für Behinderte geltend gemachten Grundsicherungsbedarf des Lebensunterhaltes.
1. Unterhaltszahlungen eines unterhaltspflichtigen Familienangehörigen sind für die Sicherung des Lebensunterhalts des Ehegatten eines Ausländers nur dann zu berücksichtigen, wenn der Unterhaltspflichtige nicht nur zur Zahlung imstande, sondern auch dazu bereit ist oder erforderlichenfalls zu regelmäßigen Zahlungen gezwungen wird.
2. Von der Sicherung des Lebensunterhalts kann die Ausländerbehörde bei Verlängerung einer ehebezogenen Aufenthaltserlaubnis ohne weitere Voraussetzungen gänzlich absehen; andere Vorschriften über die Unterhaltssicherung treten demgegenüber zurück.
Es spricht viel dafür, dass der weiteren Verlängerung einer seit über zehn Jahren bestehenden ehebezogenen Aufenthaltserlaubnis nicht die auflösende Bedingung "Erlischt bei Sozialhilfebezug" beigefügt werden darf
1. Auch Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz (GSiG) können durch eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nur im Umfang des zum Lebensunterhalt Unerlässlichen bewilligt werden.
2. In Verfahren nach dem Grundsicherungsgesetz werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) nicht erhoben.
1. Der in der Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz enthaltene Anteil für die Unterkunftskosten ist nur zur Deckung der anteiligen Kosten der Unterkunft bestimmt, in der der Leistungsberechtigte zusammen mit einem Elternteil lebt oder voraussichtlich in so naher Zulunft wieder leben wird, dass die Verwendung der Leistung zur Erhaltung der gemeinsamen Unterkunft gerechtfertigt ist.
2. In Höhe des Unterkunftskostenanteils dient die Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz deshalb nicht demselben Zweck wie die nur für einen vorübergehenden Zeitraum gewährte Hilfe zur Erziehung (hier: Vollzeitpflege einschl. Leistungen zum Unterhalt des Kindes) und ist deshalb insoweit nicht zur Deckung der Kosten der Jugendhilfemaßnahme einzusetzen.
3. Der für die Unterkunft bestimmte Anteil von der gesamten Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ist mit 20 v. H. anzunehmen.
1. Der Erstattungsanspruch gemäß § 84 Abs. 1 AuslG ist durch Verwaltungsakt geltend zu machen.
2. Zur Begründung des Anspruchs gemäß § 84 Abs. 1 AuslG genügt eine einseitige, vom Verpflichtungsgeber unterzeichnete Willenserklärung gegenüber der Ausländerbehörde oder Auslandsvertretung (Verpflichtungserklärung).
3. Verpflichtungserklärungen müssen nicht befristet sein und sich nicht auf einen bestimmten Aufenthaltstitel beziehen. Die im Zusammenhang mit der Aufnahme bosnischer Bürgerkriegsflüchtlinge abgegebenen Verpflichtungserklärungen sind grundsätzlich im Hinblick auf den Beschluß der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 22. Mai 1992 auszulegen. Die Erklärung, den Unterhalt des Ausländers für die Zeit seines bürgerkriegsbedingten Aufenthalts zu tragen, ist hinreichend bestimmt.
4. Gegen Ansprüche gemäß § 84 Abs. 1 AuslG kann grundsätzlich nicht eingewendet werden, Verpflichtungserklärungen zur Aufnahme bosnischer Bürgerkriegsflüchtlinge seien unter sachwidriger Ausnutzung staatlicher Übermacht abgegeben worden und überforderten die Verpflichtungsgeber unzumutbar.
Urteil vom 24. November 1998 - BVerwG 1 C 33.97 -
5. Die Erstattungspflicht gemäß § 84 Abs. 1 AuslG erstreckt sich nur auf rechtmäßig erbrachte Aufwendungen.
6. Die nach § 84 AuslG anspruchsberechtigte Behörde hat bei atypischen Gegebenheiten nach Ermessen über die Heranziehung des Verpflichtungsgebers zu entscheiden. Ein Ausnahmefall in diesem Sinn liegt bei der Aufnahme der bosnischen Bürgerkriegsflüchtlinge in der Regel vor.
7. Zu den maßgeblichen Ermessenserwägungen.
Urteil des 1. Senats vom 24. November 1998 - BVerwG 1 C 33.97 -
I. VG München vom 14.02.1996 - Az.: VG M 6 K 95.4573 -
II. VGH München vom 17.07.1997 - Az.: VGH 12 B 96.1165 -