1. Der für den Anspruch auf Verletztengeld geforderte unmittelbare zeitliche Anschluss an einen Anspruch auf Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen ist gegeben, wenn eine der in § 45 Abs 1 Nr 2 SGB VII genannten Einkommensarten zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Versicherten gebildet hat.
2. Der Berechnung des Verletztengeldes sind die Einkünfte zugrunde zu legen, die während des letzten wirtschaftlichen Dauerzustandes den Lebensstandard des Versicherten geprägt haben.
Die Stellenzulage für Soldaten als Führer oder Ausbilder im Außen- und Geländedienst nach Nr. 4 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B, Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes, gehörte nach Vorbemerkung Nr. 3 a Abs. 1 Satz 1 Buchst. a in der Fassung vom 6. Februar 1991 (BGBl I S. 293) zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn der Soldat mindestens zehn Jahre zulageberechtigend verwendet worden war. Das gilt auch dann, wenn diese Verwendung bereits vor dem Eintritt in den Ruhestand beendet war und wenn der Soldat die Stellenzulage nicht erhalten hat.
Urteil des 2. Senats vom 27. Februar 2001 - BVerwG 2 C 6.00 -
I. VG Düsseldorf vom 21.04.1997 - Az.: VG 10 K 14263/94 -
II. OVG Münster vom 20.01.2000 - Az.: OVG 12 A 2867/97 -