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Entscheidungen der Gerichte




NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 7 MS 115/07 vom 05.03.2008

Rechtsgebiete:16. BImSchV, BImSchG, TA Lärm, VwGO, WaStrG
Schlagworte:Aussetzungsverfahren, Prüfungsmaßstab, Lärmbewertung, sektorale, Lebensqualität, Planrechtfertigung, Seehafenumschlaganlage, Verkehrs- und Betriebsgeräusche, Summenbildung
Stichwort:Lebensqualität
Leitsatz:1. Die Planrechtfertigung ist im gerichtlichen Verfahren auch dann zu prüfen, wenn der Eigentümer durch das festgestellte Vorhaben nur mittelbar betroffen wird. In diesem Fall beschränkt sich das Rügerecht auf die fachplanerische Zielkonformität (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 09.11.2006 - 4 A 2001.06 -).

2. Die Behauptung, die Wohn- und Lebensqualität als solche verschlechtere sich, eröffnet nicht die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO, wenn nicht eine Verletzung konkret drittschützender Normen geltend gemacht wird.

3. Eine Summenbildung von Verkehrs- und Betriebsgeräuschen ist als Basis für die Beurteilung von Lärmeinwirkungen von den Regelwerken nicht vorgesehen. Die sektorale Betrachtung und Bewertung verschiedener Lärmquellen führt erst dann nicht mehr zu tragfähigen Ergebnissen, wenn aufgrund der Zusammenwirkung der Bereich der Gesundheitsgefährdung erreicht wird (wie BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075.04 -).

4. Es ist gerichtlich nicht zu beanstanden, die TA Lärm als Orientierungshilfe für Seehafenumschlaganlagen heranzuziehen.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 7 MS 115/07



BVERWG – Urteil, BVerwG 11 A 30.97 vom 08.07.1998

Rechtsgebiete:AEG, VwVfG, Haftpflichtgesetz, BHO, BNatSchG, BauGB, EBO
Schlagworte:Eisenbahn, Planfeststellung, Anhörungsverfahren, Änderung der Planung, Einwendungsfrist, Präklusion, Betriebssicherheit, anerkannte Regeln der Technik, Planrechtfertigung, Schutz des Ortsbildes, Lebensqualität, ästhetische Beeinträchtigung.
Stichwort:Lebensqualität
Leitsatz:Leitsätze:

1. Ein Planbetroffener, der bezweifelt, daß der bisher erreichte Stand der Sicherheitstechnik ausreicht, um die Gefahren des Eisenbahnverkehrs zu beherrschen, ist gehalten, mit seinen Sicherheitsbedenken als Einwender hervorzutreten. Anderenfalls muß er sich insoweit den Einwendungsausschluß nach § 20 Abs. 2 Satz 1 AEG entgegenhalten lassen.

2. Grundsätzlich kann in einem Planfeststellungsverfahren nicht entschieden werden, welche Beschaffenheit die auf der Eisenbahnstrecke verkehrenden Fahrzeuge aufweisen müssen, um als sicher zu gelten.

3. Die Rechtsordnung erkennt dem Grundbesitz gegenüber "ästhetischen" Beeinträchtigungen eines Ortsbildes durch den Ausbau einer Bahnstrecke keinen Schutz zu.

Urteil des 11. Senats vom 8. Juli 1998 - BVerwG 11 A 30.97 -
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 11 A 30.97


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