Beamte, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, haben keinen Anspruch darauf, hinsichtlich des Familienzuschlags der Stufe 1 und der Hinterbliebenenversorgung verheirateten Beamten gleichgestellt zu werden.
Eingetragene Lebenspartner sind in der betrieblichen Altersversorgung hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung Ehegatten gleichzustellen, soweit am 1. Januar 2005 zwischen dem Versorgungsberechtigten und dem Versorgungsschuldner noch ein Rechtsverhältnis bestand.
Bei Partnern eingetragener Lebenspartnerschaften gem. § 1 Abs. 1 LPartG ist in der Regel davon auszugehen, dass Rundfunkgeräte im privaten Bereich von beiden Partnern gemeinsam zum Empfang bereit gehalten werden. Das in einem auf den Partner einer solchen Lebenspartnerschaft zugelassenen PKW eingebaute Radiogerät ist daher auch dann ein gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV gebührenbefreites Zweitgerät, wenn die in der gemeinsamen Wohnung vorhandenen Radioempfangsgeräte von dem anderen Partner der Lebenspartnerschaft angemeldet worden sind.
1. Beschränkt eine Versorgungsordnung die Hinterbliebenenversorgung auf Ehegatten, die vor Eintritt des Versorgungsfalles mit dem Versorgungsberechtigten verheiratet waren, kann ein hinterbliebener Lebenspartner einer Lebenspartnerschaft nach dem LPartG Hinterbliebenenversorgung nur verlangen, wenn diese vor dem Versorgungsfall eingetragen war.
2. Das gilt auch dann, wenn eine frühere Eintragung der Lebenspartnerschaft allein daran scheiterte, dass ein entsprechendes Gesetz nicht früher existierte.
Bei der Auswahlentscheidung zwischen mehreren Bewerbern um eine ausgeschriebene Stelle für einen (Anwalts-)Notar kann die Justizverwaltung bei Ausfüllung ihres Beurteilungsspielraums nach § 6 Abs. 3 BNotO, 7 Abs. 1 AVNot Schl.H. auch einem Bewerber mit der geringeren Punktzahl den Vorzug geben, soweit dieser Bewerber im Rahmen einer wertenden Gesamtschau besser geeignet erscheint. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn bei dem punktbesseren Bewerber im Bereich einer der beiden für die fachliche Eignung wesentlichen Komponenten - den praktisch erworbenen Fähigkeiten und Kenntnissen sowie der theoretischen Fortbildung - ein vollständiger Ausfall festzustellen ist.
Die Satzung eines ärztlichen Versorgungswerks, welche die Hinterbliebenenversorgung auf Witwen und Witwer beschränkt und damit überlebende Lebenspartner ausschließt, verstößt bei typisierender Betrachtung gegenwärtig nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Diskriminierungsverbot; eine Bevorzugung der Ehe gegenüber der Lebenspartnerschaft ist wegen des der Ehe zukommenden besonderen verfassungsrechtlichen Schutzes und der unterschiedlichen Versorgungssituation bei Ehen und Lebenspartnerschaften zulässig, wenn auch nicht zwingend geboten.
Eine Angestellte, die in eingetragener Lebenspartnerschaft im gemeinsamen Haushalt mit ihrer Partnerin und deren leiblichen Kind lebt, hat für dieses Kind Anspruch auf den erhöhten Ortszuschlag analog § 29 Abschnitt B Abs.3 BAT-O. Mit Einführung des LPartG ist insoweit nachträglich eine von den Tarifvertragsparteien nicht vorhersehbare Regelungslücke entstanden. Der Versorgungszweck des Ortszuschlags rechtfertigt es, diese Situation gleich zu behandeln mit der Situation der Aufnahme eines Kindes eines Ehegatten in den Haushalt durch die Angestellte, in welcher der erhöhte Anspruch auf den Ortszuschlag besteht.
Nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder steht eingetragenen Lebenspartnern (anders als Verheirateten) eine Hinterbliebenenrente nicht zu; auch ist für Lebenspartner bei der Berechnung der Startgutschrift nicht die für Verheiratete geltende, günstigere Steuerklasse anzuwenden. Das verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
Die nach langjähriger Ehe offenbarte Homosexualität rechtfertigt ohne das Hinzutreten besonderer Umstände nicht die Annahme einer "schweren Härte" im Sinne des § 1565 Abs. 2 BGB. Auch aus dem AGG ist nichts anderes herzuleiten.
Die gesetzliche Vermutung, dass die im Besitz beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner allein gehören, ist auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht entsprechend anzuwenden.
1. § 13 VTV Deutsche Welle, welcher im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung dem "überlebenden Ehegatten" eine "Witwen- und Witwerrente" zubilligt, ist auf eingetragene Lebenspartner nicht entsprechend anwendbar.
2. Ein Verstoß gegen die Richtlinie 200/78/EG (Diskriminierung wegen der sexuellen Identität) liegt insoweit nicht vor.
Erfolglose Klage eines Beamten auf Verpflichtung des Dienstherrn, ihm den Familienzuschlag der Stufe 1 zu gewähren, weil er eine eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16.2.2001, BGBl. I S. 266, eingegangen ist.
Die Beschränkung der Antragsberechtigung zur Vornamensänderung in § 1 Abs. 1 Nr. 1 TSG auf Deutsche und Personen mit deutschem Personalstatut verstößt gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn ein ausländischer Transsexueller mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland den Antrag stellt, dessen Heimatrecht eine Vornamensänderung nicht zulässt (Vorlage an das Bundesverfassungsgericht).
Eingetragene Lebenspartner stehen derzeit in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes weder hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung noch bezüglich der Rentenberechnung Ehegatten gleich.
1.) Ein Beamter, der eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hat, ist nicht "verheiratet" im Sinne des § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BBesG und hat deshalb keinen Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 1; diese Vorschrift kann auf einen derartigen Beamten auch nicht analog angewendet werden.
2.) Die unterschiedliche Behandlung von Ehegatten und Lebenspartnern bei der Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BBesG ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, da die alleinige Berücksichtigung von Ehepartnern wegen des durch Art. 6 Abs. 1 GG angeordneten besonderen Schutzes der Ehe auf einer sachlich gerechtfertigten Unterscheidung beruht.
3.) Die alleinige Berücksichtigung verheirateter Beamter bei der Gewährung eines Familienzuschlags der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BBesG verstößt gegenüber Beamten, die eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet haben, nicht gegen die gemeinschaftsrechtliche Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000, weil die Richtlinie die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über den Familienstand und davon abhängige Leistungen nach der Begründungserwägung Nr. 22 unberührt lässt und weil es im Übrigen im europäischen Gemeinschaftsrecht bisher an einer allgemeinen Gleichstellung der Ehe mit den übrigen Formen gesetzlicher Lebenspartnerschaften fehlt.
4.) Die "Aufnahme" einer anderen Person in die Wohnung eines Beamten im Sinne des § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BBesG ist zu verneinen, wenn der Beamte mit der anderen Person nach deren Einzug eine Wohngemeinschaft bildet, für die sich beide die Kosten oder die Haushaltsführung teilen.
Die Beschränkung der Antragsberechtigung zur Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit nach dem Transsexuellen-Gesetz auf Deutsche bzw. Personen deutschen Personalstatuts ist mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar, wenn ein Ausländer mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland den Antrag stellt, und sein Heimatrecht ein entsprechendes Verfahren nicht vorsieht (Vorlage an das Bundesverfassungsgericht).
Nach Wegfall der Singularzulassung gilt § 226 Absatz 2 BRAO nunmehr für alle Bundesländer mit der Folge, dass die dort vorgeschriebene fünfjährige Wartefrist für die gleichzeitige Zulassung beim Landgericht und beim übergeordneten OLG ausnahmslos gilt. Die Vorschrift des § 20 Absatz 1 Nr. 2 BRAO, wonach die Rechtsanwaltskammern nach pflichtgemäßem Ermessen einen Rechtsanwalt auch ohne vorherige fünfjährige Tätigkeit bei einem Land- oder Amtsgericht zulassen konnten, ist im Bereich des § 226 Absatz 2 BRAO nicht mehr anwendbar.
Mangels Verweisung in § 7 Abs. 1 Satz 3 LPartG auch auf § 1412 BGB ist die Vereinbarung der Vermögenstrennung gleichgeschlechtlicher Lebenspartner durch Lebenspartnerschaftsvertrag im Güterrechtsregister nicht einzutragen. Insoweit besteht keine planwidrige Regelungslücke, die durch Auslegung oder entsprechende Anwendung zu schließen wäre, und zwar auch nicht unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten. Der Ausschluss einer Registereintragung verstößt nicht gegen Art. 3 GG.
a) Die Inanspruchnahme auf Trennungsunterhalt kann in entsprechender Anwendung des § 1579 Nr. 7 BGB unzumutbar sein, wenn der Unterhaltsberechtigte eine länger dauernde Beziehung zu einem anderen Partner eingegangen ist, die sich in einem solchen Maße verfestigt hat, daß sie als eheähnlich anzusehen ist (im Anschluß an Senatsurteil vom 21. Dezember 1988 - IVb ZR 18/88 - FamRZ 1989, 487, 490 f.).
b) Zur Annahme eines Härtegrundes im Sinne des § 1579 Nr. 7 BGB, wenn der Unterhaltsberechtigte geltend macht, der Partner, mit dem er eine verfestigte Beziehung unterhält, sei homosexuell.