Die Behörde kann auf Grundlage des § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 LFGB die Rücknahme von Bedarfsgegenständen anordnen, die geeignet sind, die organoleptischen Eigenschaften von Lebensmitteln zu beeinträchtigen.
Zu den nationalen und gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen an eine Schnellwarnmeldung an die Europäische Union bei einem nicht sicheren Lebensmittel.
1. Der Umweltinformationsanspruch nach § 3 Abs. 1 LUIG umfasst auch die bei einer Behörde vorhandenen Informationen zu einem in der Vergangenheit liegenden Zustand der Umwelt.
2. Die im lebensmittelschutzrechtlichen Verfahren des Schnellwarnsystems erlangten Umweltinformationen unterliegen nicht generell der Geheimhaltung. Sie können nur im Einzelfall nach §§ 8 und 9 LUIG vom Umweltinformationsanspruch ausgeschlossen sein.
Das Verbot irreführender Kennzeichnungen von Lebensmitteln gilt auch im Anwendungsbereich der Neuartigen Lebensmittel und Lebensmittelzutaten-Verordnung (NLV).
Die Angabe "ohne Gentechnik" i.S.d. § 5 NLV stellt nicht nur Anforderungen an die materielle Beschaffenheit eines Lebensmittels, sondern auch an die Gentechnikfreiheit der Verfahren zu dessen Erzeugung, Lagerung und Weiterbehandlung.
Hebt sich ein Erzeugnis hinsichtlich verfahrensmäßiger Vorkehrungen von anderen, inhaltlich ebenfalls gentechnikfreien Produkten ab, ist die Angabe "ohne Gentechnik" keine Werbung mit einer Selbstverständlichkeit.
Erforderliche Feststellungen zur Verantwortlichkeit des Leiters eines Lebensmittelherstellungsbetriebs;
Kein Verwertungsverbot für das Ergebnis der Probenuntersuchung, wenn die beim Händler zurückgelassene Gegenprobe den betroffenen Hersteller nicht erreicht hat.
Bemerkungen:
vgl. auch Senatsbeschluss vom 12.2.96 - 1 Ss 274/95