1. Zum Erlöschen eines aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 abgeleiteten Aufenthaltsrechts (im Anschluss an Beschluss des Senats vom 1. August 2008 - 7 A 10196/08.OVG -).
2. Wenn im Zeitpunkt der Einreise des Familienangehörigen der in Deutschland lebende Arbeitnehmer, von dem er seine Rechte ableitet, nicht mehr die türkische Staatsangehörigkeit besitzt, kann ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 nicht mehr erworben werden.
3. Jedenfalls dann, wenn im Zeitpunkt der Einreise des (volljährigen) türkischen Kindes seine Eltern nicht mehr die türkische Staatsangehörigkeit, sondern die des Aufnahmemitgliedstaats besitzen, findet Art. 9 ARB 1/80 keine Anwendung und kann hieraus kein Aufenthaltsrecht mehr erworben werden.
1. Es erfordert nach § 48 Abs 1 S 2 SGB X eine Ermessensausübung wegen eines atypischen Falls, wenn der Ehegatte desjenigen, der zu Unrecht Bundeserziehungsgeld bezogen hat, in dem betreffenden Zeitraum dem Grunde nach anspruchsberechtigt iS des BErzGG war.
2. Die Ehefrau eines türkischen Arbeitnehmers, deren Asylanerkennung vom Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten angefochten worden ist, wohnt iS des europäisch-türkischen Assoziationsrechts während des laufenden Klageverfahrens dann berechtigt in Deutschland, wenn die Asylanerkennung später unanfechtbar und ihr daraufhin eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.
1) Hängt die Aussicht der Rechtsverfolgung von der Beantwortung einer in der Rechtsprechung umstrittenen und höchstrichterlich ungeklärten Rechtsfrage ab, darf PKH nicht mangels Erfolgsaussicht verweigert werden.
2) Zur unterhaltsrechtlichen Vertretungsbefugnis eines Elternteils, der nur geringfügig überwiegend die Betreuung des Kindes wahrnimmt.
1) Der Beschluss des Assoziationsrates EWG-Türkei 1/80 vermittelt bei Vorliegen seiner Voraussetzungen ein originäres, unmittelbar wirksames europarechtliches Aufenthaltsrecht, das die Bestimmungen des Ausländergesetzes überlagert.
2) Ob jemand als Volljähriger noch dem persönlichen Anwendungsbereich des Art. 7 S. 1 ARB 1/80 unterfällt, ist zweifelhaft.
3) Nach Art. 7 ARB 1/80 können keine Rechte auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung geltend gemacht werden, sondern nur Rechte im Status eines bereits erlaubten Aufenthalts. Die Frage, ob ein Ausländer sich im Inland "ordnungsgemäß" aufhält, ist auch aus europarechtlicher Sicht nach den innerstaatlichen Bestimmungen des deutschen Ausländerrechts zu beurteilen.
4) Wer als Volljähriger nach abgelaufener Aufenthaltserlaubnis und ohne erkennbare Rückkehrperspektive ausreist, kann sich (später) nicht darauf berufen, er habe seinen "Lebensmittelpunkt" nur kurzzeitig verlassen. Auf nachträgliche (retrospektive) Darstellungen kommt es insoweit nicht an.
5) Auf Härtegründe oder Verschuldensgesichtspunkte kommt es im Rahmen des Art. 7 ARB 1/80 nicht an.