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Lebensmittelhandel

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 6 A 11237/05.OVG vom 24.01.2006

Rechtsgebiete:EichG, EichO, FPV, EWGRL 79/112, EWGRL 77/99, EGRL 2000/13, EGV
Schlagworte:Eichrecht, Fertigpackung, Fertigpackungsrecht, lose Ware, Nettogewicht, Nettofüllmenge, Packung, Verpackung, Transport, Transportverpackung, Umhüllung, Hygieneschutz, Handelsstufe, Letztverbraucher, Endverbraucher, Lebensmittel, vorverpackte Lebensmittel, Lebensmittelhandel, Einzelhandel, Fleisch, Etikettierung, Aufmachung, Kennzeichnung, Bezeichnung, Angabe, Etikettierungsrichtlinie, Verarbeitung, Weiterverarbeitung, Inländerdiskriminierung, Gleichheitssatz, Gleichheitsgrundrecht, Gleichbehandlung, Warenverkehrsfreiheit, mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen, Maßnahmen gleicher Wirkung
Stichwort:Lebensmittelhandel
Leitsatz:Vertreibt ein Großhändler in Kunststofffolie eingeschweißte Fleischerzeugnisse an den Lebensmitteleinzelhandel, handelt es sich regelmäßig um Fertigpackungen i.S.d. § 6 Abs. 1 EichG, auch wenn sie dort zum losen Verkauf an Bedientheken bestimmt sind.

Die Verpflichtung, solche Packungen auch auf der Handelsstufe, die der Abgabe an den Letztverbraucher vorangeht, mit der Angabe des Nettogewichts zu versehen und nur unter Einhaltung der in § 25 FPV zugelassenen Minusabweichungen gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen, ist gemeinschaftsrechtlich unbedenklich und auch mit dem Gleichheitsgrundrecht vereinbar.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 A 11237/05.OVG



SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Urteil, 1 LB 75/03 vom 01.04.2004

Rechtsgebiete:AGBauGB SH, BauGB, BauNVO, LBO SH, LVwG SH, VwGO
Schlagworte:Berufungsantrag, Berufungsbegründung, Frist, Lebensmittelhandel, Rücknahme, Verkaufsfläche, fiktiver Vorbescheid, großflächiger Einzelhandelsbetrieb
Stichwort:Lebensmittelhandel
Leitsatz:1) Ist nach dem Berufungszulassungsantrag und der Berufungsbegründung das Berufungsziel deutlich, kann die genaue Formulierung des Berufungsantrags noch während des Berufungsverfahrens - auch nach Ablauf der Begründungsfrist gem. § 124 Abs. 6 S. 1 VwGO erfolgen.

2) Auch ein fingierter Verwaltungsakt (Bauvorbescheid) kann zurückgenommen werden.

3) Bis zu einer Verkaufsfläche von "nicht wesentlich mehr" als 700 qm liegt noch kein großflächiger Enzelhandelsbetrieb vor. Es besteht derzeit kein Anlass, diese Obergrenze im Hinblick auf Strukturveränderungen im Lebensmitteleinzelhandel zu verschieben.
Volltext: SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG - Urteil, 1 LB 75/03


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